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BGH Urteil vom 27.03.2002 – XII ZR 143/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 27. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 242 D, 1356, 1372 ff.

Zur Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die den Umfang der Aus-

gleichspflicht bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung bestimmen.

BGH, Urteil vom 27. März 2002- XII ZR 143/00 - OLG Celle LG Stade

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 5. März 1999 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als der Beklagten neben ihrer Freistel-

lung von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem

R. Kreditinstitut S. aus dem Darlehen Nr. ...

vom 17. Mai 1991 kein höherer Ausgleich zugesprochen worden

ist als 8.502,36 DM.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Höhe des Ausgleichsbetrags, den

der Kläger an die Beklagte gegen Rückgewähr des der Beklagten zugewand-

ten Miteigentums an einem Grundstück zu zahlen hat.

Die Parteien waren von 1990 bis 1996 miteinander verheiratet; sie leb-

ten seit Januar 1994 getrennt. Mit Verträgen vom 17. Mai und 24. Oktober

1991 übertrug der Kläger der Beklagten das hälftige Miteigentum an seinem

aus den Flurstücken 1/3, 1/4, 1/5 und 240/1 bestehenden Grundbesitz

A. Nr. ..., auf dem er das Glasmuseum M. und das T. -

Museum betreibt; beide Museen sollten neben ihrem kulturellen Zweck der Exi-

stenz- und Alterssicherung des Klägers dienen. Zusätzlich erwarben die Par-

teien mit Vertrag vom 6. August 1991 das Flurstück 1/6 zum Kaufpreis von

17.500 DM, der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts allein vom

Kläger aufgebracht wurde.

Ebenfalls am 17. Mai 1991 nahmen die Parteien bei dem R.

Kreditinstitut S. ein Darlehen über 100.000 DM auf, das in Höhe von

52.909,07 DM zur Bezahlung vom Kläger zuvor erworbener Grundstücksteile

und im übrigen zur Tilgung anderer Schulden der Parteien diente. Die Zins-

und Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen erbrachte jedenfalls in der Zeit

vom 30. Januar 1992 bis einschließlich Juli 1993 die Beklagte.

Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten betriebene Teilungs-

versteigerung des aus den genannten Flurstücken bestehenden Grundstücks

für unzulässig erklärt und die Beklagte verurteilt, ihren hälftigen Miteigentums-

anteil an dem Grundstück auf den Kläger zu übertragen - und zwar Zug um Zug

gegen Freistellung der Beklagten von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen ge-

genüber dem Kreditinstitut sowie gegen Zahlung von 8.502,36 DM an die Be-

klagte.

Mit der Revision greift die Beklagte ihre Verurteilung - entsprechend der

vom Senat bewilligten Prozeßkostenhilfe - nur insoweit an, als ihr neben der

Freistellung von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kreditin-

stitut kein höherer Ausgleich als 8.502,36 DM zugesprochen worden ist.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß der mit der

Trennung und Scheidung einhergehende Wegfall der Geschäftsgrundlage ei-

ner ehebezogenen Zuwendung nur in seltenen Ausnahmen zu einer dinglichen

Rückgewähr führt und in solchen Ausnahmefällen eine Verurteilung zur Rück-

gewähr in der Regel nur Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen

Ausgleichs in Geld erfolgen kann. Die Bemessung des Ausgleichsanspruchs

hat im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO analog den Grundsätzen zu

erfolgen, die für ehebezogene Zuwendungen gelten. Bei der Rückgewähr von

Miteigentum an einem Grundstück wird es deshalb für die Höhe des dem rück-

gewährpflichtigen Ehegatten zustehenden Ausgleichs insbesondere auf die Art

und den Umfang der von diesem erbrachten Leistungen und seine finanziellen

Beiträge zum Ausbau des Anwesens ankommen (vgl. Senatsurteil vom

4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).

2. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte auf

das von den Parteien gemeinsam aufgenommene und teilweise zur Tilgung

des Kaufpreises für die vom Kläger zuvor erworbenen Flurstücke verwandte

Darlehen

in Höhe von 100.000 DM Zins- und Tilgungsleistungen von

16.520,06 DM erbracht. In Höhe dieses Betrages hat das Oberlandesgericht

einen Ausgleichsanspruch der Beklagten bejaht, der sich jedoch um vom Klä-

ger aufgerechnete Forderungen aus Schuldscheinen in Höhe von 8.017,70 DM

vermindert und mithin auf Zahlung von (16.520,06 – 8.017,70 =) 8.502,36 DM

gerichtet ist.

Die Beklagte behauptet, von Januar 1991 bis Dezember 1993 auf das

Darlehen - über den Betrag von 16.520,06 DM hinaus - Zins- und Tilgungslei-

stungen in Höhe von weiteren 8.516,69 DM, insgesamt also in Höhe von

25.036,75 DM erbracht zu haben. Sie hat hierzu einen Tilgungsplan sowie

Übersichten über die von 1991 bis 1993 auf das gemeinsam aufgenommene

Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen vorgelegt und vorgetragen,

die dort ausgewiesenen, den vom Oberlandesgericht festgestellten Betrag

übersteigenden Zahlungen seien mit Ausnahme der unter dem 30. Dezember

1993 verbuchten Zahlungseingänge von 110,17 DM und 806,50 DM von ihr

erbracht worden. Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag unberücksichtigt

gelassen, weil die Beklagte die von ihr behaupteten Zahlungen nicht hinrei-

chend dargetan habe. Damit hat das Oberlandesgericht, wie die Revision zu

Recht rügt, die Darlegungs- und Beweislast verkannt.

Sind ehebezogene Zuwendungen dinglich zurückzugewähren, so trägt

im Grundsatz die Partei, welche die Rückgewähr verlangt, die Darlegungs- und

Beweislast für die Umstände, die für die Bemessung der Zug um Zug gegen die

Rückgewähr geschuldeten Ausgleichsleistung maßgebend sind; denn insoweit

handelt es sich um eine Voraussetzung für die Begründetheit des Rückge-

währanspruchs (Senatsurteile BGHZ 68, 299, 306 und vom 28. Oktober 1998

- XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366). Eine Einschränkung gilt nur dann,

wenn der Rückfordernde außerhalb der für die Bemessung des Ausgleichsbe-

trags maßgebenden Geschehensabläufe steht und deshalb keine näheren

Kenntnisse hat, während der Verpflichtete diese Geschehensabläufe kennt und

ihm deshalb nähere Angaben zumutbar sind (Senatsurteil vom 28. Oktober

1998 aaO). Bei Anwendung dieser Grundsätze war es Sache des Klägers, im

einzelnen darzulegen, daß die auf dem Darlehenskonto verbuchten Zahlungs-

eingänge auf seinen, des Klägers, eigenen Zahlungen beruhten und nicht auf

Leistungen der Beklagten. Mit einer solchen Darlegung war der Kläger im Ver-

hältnis zur Beklagten auch nicht unzumutbar belastet. Da die Zahlungseingän-

ge auf dem gemeinsamen Darlehenskonto nach dem insoweit übereinstimmen-

den Parteivortrag nur auf Zahlungen der Parteien - sei es nun des Klägers oder

aber der Beklagten - beruhen konnten, war die Beklagte keineswegs "näher

daran", die von ihr erbrachten Zahlungen auf das gemeinsame Konto zu bele-

gen, als der Beklagte die seinen. Dies hat das Oberlandesgericht nicht beach-

tet, indem es offenbar davon ausging, daß zunächst die Beklagte ihre auf das

gemeinsame Darlehenskonto erbrachten Zahlungen im einzelnen darzulegen

habe und dieser Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei.

Das Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht aus einem anderem

Grunde als richtig; insbesondere läßt sich die Nichtberücksichtigung der von

der Beklagten behaupteten Zahlungen nicht mit dem entgegenstehenden Vor-

bringen des Klägers rechtfertigen. Zwar ist der Kläger dem Vortrag der Be-

klagten - zum Teil detailliert - entgegengetreten: Er hat - unter Vorlage von

Belegen - behauptet, die unter dem 12. und 30. November 1993 auf dem Dar-

lehenskonto verbuchten Zahlungseingänge beruhten nicht auf Leistungen der

Beklagten, sondern auf Überweisungen von seinem, des Klägers, Konto. Im

übrigen seien die Zahlungen auf das Darlehenskonto zwar zu Lasten eines auf

den Namen der Beklagten lautenden Kontos erfolgt; dieses Konto sei aber von

ihm durch Bareinzahlungen "gespeist" worden. Diesen Vortrag des Klägers hat

das Oberlandesgericht - nach der von ihm vorgenommenen Verteilung der

Darlegungs- und Beweislast folgerichtig - aber nicht gewürdigt. Schon deshalb

kann das Vorbringen des Klägers den Erfolg der Revision nicht hindern.

3. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Mitarbeit bei

der Renovierung der Gebäude und beim Aufbau des Glasmuseums hat das

Oberlandesgericht der Beklagten einen Ausgleichsanspruch versagt; die Be-

klagte habe keine nachvollziehbaren Fakten für eigene Aktivitäten vorgetragen,

die eine Feststellung der von ihr erbrachten Eigenleistungen ermöglichten.

Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Zwar ist richtig, daß es in erster Linie der Partei, die zur Rückgewähr ei-

ner ehebezogenen Zuwendung verpflichtet ist, obliegt, Eigenleistungen, die sie

auf den Zuwendungsgegenstand erbracht hat und die deshalb bei der Bemes-

sung des Ausgleichsbetrags stets zu berücksichtigen sind, im einzelnen vorzu-

tragen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); insoweit erfährt die Darle-

gungslast für die Höhe der Ausgleichszahlung, die - wie ausgeführt - an sich

den die Rückgewähr fordernden Ehegatten trifft, eine sachgerechte Einschrän-

kung. Dabei dürfen jedoch die Anforderungen, die an Darlegung und Nachweis

namentlich länger zurückliegender Mitwirkungshandlungen gestellt werden,

nicht überspannt werden. In einer intakten Ehe werden die Ehegatten über Art

und Umfang der auf die gemeinsame Wertschöpfung verwandten Aktivitäten

nur selten Buch führen (vgl. auch BGHZ 127, 48, 53; 142, 137, 151); zudem

schließt gerade bei handwerklichen Aktivitäten - wie im vorliegenden Fall bei

der Renovierung von Baulichkeiten - das Zusammenwirken der Ehegatten eine

klare Trennung der von jedem der Ehegatten erbrachten Leistungen, zumal in

der Erinnerung, vielfach aus.

Der Vortrag der Beklagten läßt, wie das Oberlandesgericht zutreffend

ausgeführt hat, nicht erkennen, worin der von ihr geltend gemachte zeitliche

und finanzielle Einsatz beim Aufbau des Glasmuseums, an dessen Wert sie zu

einem Viertel beteiligt werden möchte, im einzelnen bestanden hat. In Anse-

hung ihrer Mitarbeit bei der Renovierung der Baulichkeiten ist die Beklagte je-

doch ihrer - die primäre Darlegungspflicht des Klägers einschränkenden - se-

kundären Darlegungslast in ausreichender Weise nachgekommen. Sie hat

- unter Vorlage von Fotografien und Antritt von Zeugenbeweis - vorgetragen,

daß sie bei der von den Ehegatten in Eigenarbeit sowie "mit Nachbarschafts-

und Freundschaftshilfe" geleisteten Erneuerung von Scheune und Wohnhaus

durchgängig tatkräftig mitgeholfen habe; diese Mitarbeit habe sich über den

gesamten Renovierungszeitrum von eineinhalb Jahren erstreckt und einen wö-

chentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich rund 25 Stunden umfaßt. Diese

Angaben sind hinreichend konkret, um im Falle ihrer Erweislichkeit eine

Grundlage für eine - hier zulässige - Schätzung des Wertes der von der Be-

klagten geleisteten Arbeit gemäß § 287 ZPO zu bieten. Der Kläger ist diesem

Vortrag der Beklagten - unter Benennung der auch von der Beklagten ange-

botenen Zeugen - entgegengetreten und hat behauptet, die Mitarbeit der Be-

klagten habe sich auf wenige Handreichungen beschränkt; die Beklagte habe

an keinem Tag der Woche mehr als zwei Stunden auf die Renovierungsarbeit

verwandt, wobei sie ohnehin nie mehr als zwei Tage in der Woche tätig gewe-

sen sei. Angesichts der diesem Vorbringen widerstreitenden Darlegungen der

Beklagten hätte das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers durch Verneh-

mung der von beiden Parteien übereinstimmend angebotenen Zeugen nachge-

hen müssen; es durfte sich dem nicht unter Hinweis auf eine angeblich unzu-

längliche Substantiierung schon des Beklagtenvortrags entziehen. Die Erhe-

bung eines solchen Zeugenbeweises war auch nicht deshalb entbehrlich, weil

die in Rede stehenden Renovierungsarbeiten bereits 1988 und 1989, mithin

vor der Eheschließung der Parteien, durchgeführt worden sind. Die Bemessung

des Ausgleichsbetrags erfordert eine Gesamtwürdigung, die darauf zielt, dem

rückgewährpflichtigen Ehegatten einen billigen Ausgleich dafür zu gewähren,

daß die erwartete Beteiligung an den gemeinsam geschaffenen Werten und die

Mitnutzung der Früchte der gemeinsamen Arbeit für die Zukunft entfällt (BGHZ

127 aaO, 54). Diese Zielrichtung kann es nahe legen, die Mitarbeit des rück-

gewährpflichtigen Ehegatten auch insoweit zu berücksichtigen, als sie vor der

Eheschließung erfolgt ist; dies gilt namentlich dann, wenn - wie von der Be-

klagten unwidersprochen vorgetragen - die späteren Ehegatten bereits vor der

Eheschließung zusammengelebt haben und anzunehmen ist, daß die eheb e-

zogene Zuwendung des einen Ehegatten auch und gerade im Hinblick auf die

vor der Ehe geleistete Mitwirkung des anderen Ehegatten an der Verbesserung

oder Verschönerung des erst später - in der Ehe - zugewandten Vermögens-

gegenstands erfolgt ist.

4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der

Senat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, da die Bemessung

der Höhe des der Beklagten zustehenden angemessenen Ausgleichs wesent-

lich Sache des Tatrichters ist (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO) und hier-

zu weitere Feststellungen erforderlich sind. Die Sache muß daher an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen werden. Im Rahmen der gebotenen Gesamt-

betrachtung wird das Berufungsgericht zum einen Feststellungen zu der Frage

zu treffen haben, welche Zins- und Tilgungsleistungen die Beklagte auf das

gemeinsame Darlehenskonto erbracht hat. Auf der Grundlage dieser Feststel-

lungen wird das Berufungsgericht allerdings berücksichtigen müssen, daß die-

ses Darlehen nur etwa hälftig auf den Kaufpreis für die ursprünglich im Allein-

eigentum des Klägers stehenden Grundstücke verwandt, im übrigen jedoch für

die Tilgung anderer Schulden der Parteien verbraucht worden ist und die von

der Beklagten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sich deshalb auch nur

teilweise in dem zurückzugewährenden Miteigentum wertsteigernd niederge-

schlagen haben. Außerdem wird das Berufungsgericht in Rechnung zu stellen

haben, daß das Berufungsurteil die Beklagte - insoweit rechtskräftig - zur

Rückgewähr des hälftigen Miteigentums nur gegen Freistellung von sämtlichen

Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen verpflichtet, den Kläger also mit

der Tilgung von Darlehensvaluta und Zinsen auch insoweit belastet hat, als

das Darlehen gar nicht zur Bezahlung des der Beklagten zu hälftigem Mitei-

gentum zugewandten Grundstücks verwandt worden ist. Zum andern wird das

Berufungsgericht Feststellungen über die von der Beklagten auf die Renovie-

rung von Scheune und Wohnhaus verwandte Arbeitsleistung zu treffen haben.

Dabei werden, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hingewiesen hat, aller-

dings nur solche Tätigkeiten zu berücksichtigen sein, die über das Maß der von

der Beklagten nach § 1353 Abs. 1, § 1360 BGB unentgeltlich zu erwartenden

Mitarbeit hinausgehen (BGHZ 127 aaO, 55).

Hahne

Gerber

Wagenitz

Fuchs

Vézina