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BGH Urteil vom 27.03.2002 – XII ZR 203/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 27. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 640e Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1

In einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter die Vaterschaft

ihres geschiedenen Ehemannes anficht, muß für das am Verfahren zu beteiligende

Kind (§ 640e Abs. 1 ZPO) - schon für die Zustellung der Klage und der Ladung zum

Termin - ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Va-

terschaft sprechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mutter vor dem 1. Juli 1998

keine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem

Zeitpunkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist

BGH, Urteil vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - OLG Stuttgart

AG Esslingen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats

- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli

1999 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, Mutter des beigeladenen Kindes, begehrt die Feststellung,

daß das Kind nicht von dem Beklagten abstammt. Die am 21. Februar 1986

geschlossene Ehe der Parteien ist mit Urteil vom 29. September 1992, das seit

diesem Tage rechtskräftig ist, geschieden worden. Während der Ehe - am

22. Juli (im Berufungsurteil zu Unrecht: Juni) 1986 - hat die Klägerin die Toch-

ter M. zur Welt gebracht.

Der vorliegenden Klage sind zwei weitere Statusverfahren bezüglich des

beigeladenen Kindes vorausgegangen. Nach der Scheidung hat der Beklagte

im Jahre 1993 - nach dem damals geltenden Recht - Ehelichkeitsanfechtungs-

klage erhoben. Das Familiengericht hat dieser Klage stattgegeben, nachdem

ein ärztlicher Sachverständiger festgestellt hatte, der Beklagte sei aus geneti-

schen Gründen als Vater auszuschließen. Auf die Berufung des Kindes hin hat

das Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Dezember 1993 un-

ter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage mit der Begrün-

dung abgewiesen, der Kläger des damaligen Verfahrens habe die Anfech-

tungsfrist versäumt.

Im Jahre 1995 hat das Kind, vertreten durch seine Mutter (die Klägerin

des vorliegenden Verfahrens), Klage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, daß

es nicht vom Beklagten abstamme. Durch Urteil vom 20. Juli 1995 hat das Fa-

miliengericht diese Klage abgewiesen, und zwar mit der Begründung, die An-

fechtungsfrist sei versäumt, weil die gesetzliche Vertreterin des Kindes seit

mehr als zwei Jahren Kenntnis von den Umständen habe, die gegen die Vater-

schaft des Beklagten sprächen. Gegen dieses Urteil des Familiengerichts hat

das Kind Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Kin-

des, ihm zur Durchführung einer Berufung gegen dieses Urteil Prozeßkosten-

hilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Über die Beru-

fung ist nicht entschieden worden. Das Oberlandesgericht hat zunächst durch

Beschluß vom 26. Oktober 1995 auf Antrag des Kindes das Ruhen des Verfah-

rens angeordnet.

Nachdem die Klägerin durch eine zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene

Gesetzesänderung als Mutter des Kindes selbst anfechtungsberechtigt gewor-

den ist, hat sie im vorliegenden Verfahren mit einem am 26. November 1998

eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß

das Kind M. nicht das Kind des Beklagten sei. Der Beklagte ist der Klage nicht

entgegengetreten. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen mit der Be-

gründung, auch der Klage der Mutter stehe die Versäumung der Anfechtungs-

frist entgegen, da sie - die Mutter - mehr als zwei Jahre vor Klageerhebung

Kenntnis von den Umständen gehabt habe, die für die Nichtehelichkeit des

Kindes sprächen (§ 1600 b BGB). Daß die Klagebefugnis der Mutter vom Ge-

setzgeber erst zum 1. Juli 1998 eingeführt worden sei, bedeute nicht, daß ab

diesem Zeitpunkt eine neue Anfechtungsfrist laufe.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen

Revision verfolgt sie ihren Feststellungsanspruch weiter.

Nachdem der Senat die Parteien auf § 640 c Abs. 2 ZPO hingewiesen

hatte, hat das Kind während des Revisionsverfahrens seine beim Oberlandes-

gericht anhängige, zum Ruhen gebrachte Klage mit Zustimmung des Prozeß-

gegners zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht führt aus, da das Kind vor dem 1. Juli 1998 zur

Welt gekommen sei, richte sich die Frage seiner Abstammung nach dem bis

zum 30. Juni 1998 gültigen Recht (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB). Da das Kind

während der Ehe der Parteien geboren worden sei, gelte es nach § 1591 BGB

a.F. als Kind des Beklagten. Dieser Status des Kindes könne nur durch ein

Anfechtungsverfahren beseitigt werden (§ 1593 BGB a.F.). Auf dieses Anfech-

tungsverfahren seien allerdings die am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen neuen

Bestimmungen anzuwenden (Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB). Gemäß § 1600 BGB

n.F. gehöre die Klägerin zu den anfechtungsberechtigten Personen.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend und werden

von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.

2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, weder das in einem Vorprozeß

rechtskräftig abgeschlossene Anfechtungsverfahren noch das (damals) noch

nicht abgeschlossene zweite Anfechtungsverfahren stehe der Zulässigkeit der

vorliegenden Klage entgegen. Werde ein klagabweisendes Urteil in einem Va-

terschaftsanfechtungsverfahren darauf gestützt, daß der Kläger die Anfech-

tungsfrist versäumt habe, sei damit das Abstammungsverhältnis zwischen den

Parteien dieses Rechtsstreits nicht festgestellt. Ein solches Urteil könne des-

halb die Klage "eines anderen Anfechtungsberechtigten mit gleichem Verfah-

rensziel nicht hindern."

Die gemäß § 640 e ZPO an sich vorgesehene Beiladung des Kindes sei

nicht erforderlich, weil die Wahrung seiner Rechte schon dadurch gewährlei-

stet sei, daß seine gesetzliche Vertreterin als Prozeßpartei an dem Verfahren

beteiligt sei.

Das Familiengericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil die An-

fechtungsfrist versäumt sei. Das neu eingeführte Anfechtungsrecht der Mutter

könne - wie auch das Anfechtungsrecht der anderen Anfechtungsberechtigten -

nur binnen einer Frist von zwei Jahren ausgeübt werden, die mit dem Zeitpunkt

beginne, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfahren ha-

be, die gegen die Vaterschaft sprechen, frühestens mit der Geburt des Kindes

(§ 1600 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB n.F.). Bei Eingang der vorliegenden Klage

habe die Klägerin, wie die Berufung nicht in Zweifel ziehe, seit mehr als zwei

Jahren Kenntnis von den entsprechenden Umständen gehabt. Zu Unrecht ma-

che die Klägerin geltend, die zweijährige Anfechtungsfrist könne nicht vor dem

1. Juli 1998 zu laufen begonnen haben, weil sie - die Klägerin - vor der an die-

sem Tage in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes nicht anfechtungsbe-

rechtigt gewesen sei.

Für diese Annahme der Klägerin finde sich weder im Gesetz selbst noch

in den Materialien zu dem Gesetz eine Stütze. Die Materialien sprächen im

Gegenteil dafür, daß der Gesetzgeber bewußt darauf verzichtet habe, für das

neu eingeführte Anfechtungsrecht der Mutter hinsichtlich der Anfechtungsfrist

eine entsprechende Übergangsregelung vorzusehen.

3. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie das

Prozeßrecht betreffen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die (damals andauernde) Rechts-

hängigkeit eines Statusverfahrens des Kindes gegen den Ehemann - den Be-

klagten auch des vorliegenden Verfahrens - habe der Zulässigkeit der vorlie-

genden Klage nicht entgegengestanden, beruht auf Rechtsirrtum. Nach dem

zum 1. Juli 1998 - also vor Erhebung der vorliegenden Klage - in Kraft getrete-

nen § 640 c Abs. 2 ZPO i.V.m. § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann während der Dau-

er der Rechtshängigkeit einer Klage, mit der die Anfechtung der Vaterschaft

eines Kindes geltend gemacht wird, keine "entsprechende Klage ... anderweitig

anhängig gemacht werden." In der Begründung des Regierungsentwurfs zu

dieser Bestimmung heißt es ausdrücklich, durch die Regelung solle vermieden

werden, daß verschiedene Klageberechtigte - gegebenenfalls an unterschiedli-

chen Gerichtsständen - entsprechende Anfechtungsklagen anhängig machten

(BT-Drucks. 13/4899 S. 126). Unter "entsprechende Klage" ist ein weiteres Ab-

stammungsverfahren zu verstehen, das dasselbe Kind betrifft (Zöller/Philippi,

ZPO 23. Aufl. § 640 c Rdn. 6). Mit Rücksicht auf den anhängigen Prozeß zur

Klärung der Abstammung des Kindes war es nicht zulässig, einen neuen Sta-

tusprozeß anhängig zu machen, die Klägerin konnte lediglich dem bereits an-

hängigen Prozeß als Streitgenossin einer Partei beitreten (vgl. BT-Drucks.

13/4899 aaO).

In den Vorinstanzen war die Klage deshalb unzulässig. Die "Rechtshän-

gigkeitssperre" (vgl. Lüke in MünchKomm-ZPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 52 m.w.N.)

entfällt jedoch ex nunc, wenn die Rechtshängigkeit des anderen Prozesses

fortfällt (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 261 Rdn. 51; Goldschmidt,

Festschrift für Brunner - 1914 - S. 153 Fußn. 4).

Nachdem in dem parallel geführten Abstammungsprozeß die Klage wirk-

sam zurückgenommen worden ist, ist die dortige Rechtshängigkeit entfallen mit

der Folge, daß von diesem Zeitpunkt an die vorliegende Klage zulässig gewor-

den ist.

4. Das Berufungsurteil muß jedoch aufgehoben und die Sache muß an

das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil das Verfahren der Vorin-

stanzen an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden unheilbaren Verfah-

rensmangel leidet. Nach § 640 e Abs. 1 ZPO ist das Kind in einem Statuspro-

zeß, an dem es - wie im vorliegenden Fall - nicht selbst als Partei beteiligt ist,

in der Weise zu beteiligen, daß es unter Mitteilung der Klage zum Termin zur

mündlichen Verhandlung zu laden ist. Es kann dann der einen oder der ande-

ren Partei als Streitgenosse beitreten. Diese zwingend vorgeschriebene, von

Amts wegen vorzunehmende Beiladung des Kindes (Musielak/Borth, ZPO

2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Coester-Waltjen in MünchKomm-ZPO 2. Aufl. § 640 e

Rdn. 5) haben die Vorinstanzen unterlassen. Wird ein Dritter entgegen einer

zwingenden Vorschrift nicht am Verfahren beteiligt, stellt das in entsprechender

Anwendung des § 551 Nr. 5 ZPO a.F. (= § 347 Nr. 4 ZPO n.F.) einen von Amts

wegen zu berücksichtigenden absoluten Revisionsgrund dar, der die Zurück-

verweisung der Sache in jedem Fall erforderlich macht (BGH, Urteil vom

11. Juni 1992 - III ZR 102/91 - NJW 1992, 2636, 2637; Beschluß vom 28. Juni

1983 - KVR 7/82 - NJW 1984, 494 f.; Musielak/Borth aaO Rdn. 4; Wenzel in

MünchKomm-ZPO aaO § 551 Rdn. 14).

Da es sich um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 551 ZPO

a.F. handelt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob das Berufungsurteil

auf diesem Mangel beruht (BGH, Beschluß vom 28. Juni 1983 aaO S. 495). Im

übrigen hat das Kind einen Anspruch darauf, schon in den Tatsacheninstanzen

beteiligt zu werden. Der Mangel wird nicht dadurch geheilt, daß das Kind in der

Revisionsinstanz beteiligt worden ist. Es ist zumindest nicht von vornherein

auszuschließen, daß das Berufungsgericht andere oder ergänzende tatsächl i-

che Feststellungen getroffen hätte, die für die Entscheidung relevant sein

könnten, wenn es das Kind ordnungsgemäß beteiligt hätte (vgl. BGH, Beschluß

vom 28. Juni 1983 aaO).

5. Der Auffassung des Berufungsgerichts, von der an sich vorgeschrie-

benen Beiladung des Kindes könne im vorliegenden Rechtsstreit abgesehen

werden, weil seine allein sorgeberechtigte Mutter - die Klägerin -, die seine

Rechte im Falle eines Beitritts wahrzunehmen hätte, selbst Prozeßpartei sei

und deshalb auf das Verfahren Einfluß nehmen könne, kann nicht gefolgt wer-

den.

Daß in einem Prozeß zwischen den Eltern, in dem es um den Status des

Kindes geht, ein Elternteil allein oder beide Elternteile gemeinsam das Sorge-

recht für das Kind haben, ist die Regel. Wenn der Gesetzgeber dennoch ohne

jede Einschränkung angeordnet hat, daß in einem solchen Prozeß das Kind zu

beteiligen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, die Beteiligung des Kin-

des sei nur ausnahmsweise notwendig, nämlich in den seltenen Fällen, in de-

nen ein Dritter sorgeberechtigt ist.

Die Argumentation des Berufungsgerichts, die Beteiligung des Kindes

durch Zustellung der Klage an die allein sorgeberechtigte Klägerin sei eine

überflüssige Formalie, ist schon deshalb unzutreffend, weil eine allein sorgebe-

rechtigte Mutter, wenn sie Klägerin in einem Statusverfahren ist, das Kind im

Rahmen seiner Beteiligung nach § 640 e Abs. 1 ZPO nicht im Prozeß vertreten

kann. Es ist vielmehr erforderlich, für das Kind nach § 1909 Abs. 1 BGB einen

Ergänzungspfleger zu bestellen (wie es in der Revisionsinstanz geschehen ist).

Nach § 1629 Abs. 2 BGB können die Eltern ein Kind nicht vertreten, so-

weit ein Vormund nach § 1795 BGB von der Vertretung des Kindes ausge-

schlossen ist. Nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ist ein Vormund in ei-

nem Rechtsstreit zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder ei-

nem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel anderer-

seits von der Vertretung des Mündels ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt

erst recht, wenn nicht nur der Ehegatte oder Verwandte des Vormunds, son-

dern der Vormund selbst Partei eines Rechtsstreits mit dem Mündel ist (Wage-

nitz in MünchKomm-BGB 4. Aufl. § 1795 Rdn. 35 m.N.).

Zwar ist das Kind, solange es dem zwischen den Eltern geführten Sta-

tusprozeß nicht beigetreten ist, nicht Partei dieses Prozesses. § 640 e Abs. 1

ZPO räumt ihm aber eine parteiähnliche prozessuale Rolle ein, die es rechtfer-

tigt, § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf diesen Fall analog anzuwenden. Durch

§ 640 e Abs. 1 ZPO soll das Kind, um dessen Status es geht, in die Lage ver-

setzt werden, seine Interessen unabhängig von den Parteien des Statusverfah-

rens, also auch unabhängig von seiner allein sorgeberechtigten Mutter, zu ver-

treten. Die Interessen der Mutter und die Interessen des Kindes können durch-

aus voneinander abweichen. Die Mutter kann unter Hintanstellung anderer Ge-

sichtspunkte in erster Linie daran interessiert sein, nachzuweisen, daß der Be-

klagte nicht der Vater ihres Kindes ist. Das Kind kann daran interessiert sein,

daß soziale Bindungen, die es zu dem Beklagten aufgebaut hat, nicht beschä-

digt werden, insbesondere aber kann es darauf angewiesen sein, in dem Be-

klagten einen zahlungskräftigen Unterhaltsschuldner zu haben. Aus den Ge-

setzesmaterialien ergibt sich, daß der Gesetzgeber, als er das Anfechtungs-

recht der Mutter eingeführt hat, ihr ganz bewußt das Recht eingeräumt hat, mit

diesem Anfechtungsrecht ausschließlich eigene Interessen zu verfolgen ohne

Rücksicht auf die Interessen des Kindes (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 6;

BT-Drucks. 13/4899 S. 148; BT-Drucks. 13/8511 S. 70 f.).

Das bedeutet, daß das beizuladende Kind in einem von seiner allein

sorgeberechtigten Mutter angestrengten Statusverfahren der Mutter in einer

eigenständigen Position gegenübersteht, die es ihm ermöglichen soll, eigene

Interessen auch gegen die Mutter geltend zu machen. Dies entspricht der In-

teressenkonstellation, für die § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Vertretungsbefugnis

ausschließt.

Wie das Berufungsgericht - ohne die richtigen Schlußfolgerungen dar-

aus zu ziehen - im Ansatz richtig sieht, wäre es nicht sinnvoll, zum Zwecke der

Beteiligung des Kindes der allein sorgeberechtigten Klägerin ihre eigene Klage

zuzustellen, um sie für das Kind entscheiden zu lassen, ob das Kind dem

Rechtsstreit auf ihrer oder auf der Seite ihres Prozeßgegners beitreten soll (im

Ergebnis wie hier OLG Celle, FamRZ 2001, 700, 702; Coester-Waltjen in

MünchKomm-ZPO aaO § 640 e Rdn. 6).

6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Be-

rufungsgericht geht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon aus, daß

die zweijährige Frist für die Anfechtung der Vaterschaft - beginnend mit dem

Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die

Vaterschaft sprechen (§ 1600 b BGB) - auch in den Fällen uneingeschränkt

gilt, in denen der Mutter mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. Juli

1998 erstmals ein Anfechtungsrecht eingeräumt worden ist. Das hat zur Folge,

daß eine Anfechtung der Mutter ausgeschlossen ist, wenn sie vor dem 1. Juli

1996 Kenntnis von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen hatte.

Es ist der Revision einzuräumen, daß eine Klagefrist im Regelfall nicht

abläuft, bevor der Kläger die rechtliche Möglichkeit hat, sie einzuhalten. Es ist

jedoch zu berücksichtigen, daß es sich nicht um ein auf Dauer auftretendes

und zu regelndes Problem handelt. Vielmehr taucht die Problematik nur in der

Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 1. Juli 2000, und auch in dieser Zeit nur für Fälle

auf, in denen die Mutter schon vor dem 1. Juli 1996 Kenntnis von den gegen

die Vaterschaft sprechenden Umständen hatte. Der Gesetzgeber hatte bei

Einführung des Anfechtungsrechts der Mutter zum 1. Juli 1998 zu entscheiden,

ob die neue Anfechtungsmöglichkeit für alle Altfälle gelten sollte, unabhängig

davon, wie alt das Kind inzwischen war, welche sozialen Bindungen es zu dem

Mann aufgebaut hatte, der bisher als sein Vater galt, und wie lange die Mutter

bereits Kenntnis davon hatte, daß das Kind wohl nicht von diesem Mann ab-

stammt, oder ob die neue Anfechtungsmöglichkeit - jedenfalls im wesentli-

chen - nur für die Zukunft gelten sollte.

Hätte der Gesetzgeber die neue Anfechtungsmöglichkeit für alle Altfälle

eröffnen wollen, hätte es nahegelegen, in einer Übergangsvorschrift festzule-

gen, daß die Anfechtungsfrist für eine Anfechtung durch die Mutter nicht vor

dem 1. Juli 1998 beginnt. Entgegen der Annahme der Revision ist nicht davon

auszugehen, daß der Gesetzgeber eine solche Übergangsregelung nur ver-

gessen hat. Die übrigen Regelungen des neuen Rechts und die Materialien

dazu sprechen vielmehr dafür, daß der Gesetzgeber eine solche Übergangsre-

gelung bewußt nicht vorgesehen hat, weil er für Altfälle keine neue Anfech-

tungsmöglichkeit eröffnen wollte.

Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß das neue Recht

nicht nur ein Anfechtungsrecht der Mutter eingeführt, sondern auch das An-

fechtungsrecht des (volljährigen) Kindes erweitert hat (§§ 1600, 1600 b Abs. 3

BGB n.F., § 1596 BGB a.F.). Der Gesetzgeber hat gesehen, daß die für die

Anfechtung durch das volljährige Kind vorgesehene Frist (§ 1600 b Abs. 3

BGB) bei Einführung des neuen Rechts am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen

sein könnte und hat deshalb in einer Übergangsregelung (Art. 224 § 1 Abs. 4

EGBGB) bestimmt, daß die Verjährungsfrist für das volljährige Kind - jedenfalls

in bestimmten Fällen - nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Juli

1998) zu laufen beginnt. Man kann ausschließen, daß er dieselbe Problematik

bei der weit mehr im Vordergrund stehenden und diskutierten Einführung des

Anfechtungsrechts der Mutter übersehen hat.

Der Regierungsentwurf sah in § 1600 b Abs. 5 BGB vor, daß für alle

Anfechtungsberechtigten - also auch für die Mutter - die Anfechtungsfrist er-

neut zu laufen beginnt, wenn der Berechtigte Kenntnis von Umständen erlangt,

aufgrund derer die Folgen der Vaterschaft für ihn unzumutbar werden

(BT-Drucks. 13/4899 S. 6). Der Bundesrat hat vorgeschlagen, § 1600 b Abs. 5

BGB des Entwurfs zu streichen (BT-Drucks. 13/4899 S. 148 f.). Entsprechend

der Gegenäußerung der Bundesregierung hat der Rechtsausschuß des Deu t-

schen Bundestages vorgeschlagen, die Anwendung des § 1600 b Abs. 5 des

Entwurfs auf das Anfechtungsrecht des Kindes zu beschränken. Zur Begrün-

dung hat er ausgeführt:

"Dieser Ausschluß wird in der Regel zur Folge haben, daß die Mutter

von ihrem Anfechtungsrecht nur innerhalb der ersten zwei Lebensjahre

des Kindes Gebrauch machen kann. Innerhalb dieses Zeitraums können

sich persönliche Bindungen des Kindes zu seinem Vater noch nicht in

einem solchen Maße entwickeln, daß ein etwa vorhandenes Interesse

des Kindes am Fortbestand der Vaterschaft das Anfechtungsinteresse

der Mutter überwiegen könnte. Der Rechtsausschluß empfiehlt daher

wie die Gegenäußerung der Bundesregierung, die Anwendung des

§ 1600 b Abs. 5 BGB-E auf die Anfechtung durch den Vater oder die

Mutter auszuschließen und auf das Anfechtungsrecht des Kindes zu be-

schränken. Insoweit hält der Rechtsausschuß die Beibehaltung der Re-

gelung des § 1600 b Abs. 5 BGB-E für zwingend geboten und hält seine

völlige Streichung, wie sie vom Bundesrat gefordert worden ist, im Hin-

blick auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung für

verfassungsrechtlich bedenklich."

Der Vorschlag des Rechtsausschusses ist Gesetz geworden (§ 1600 b

Abs. 5 BGB). Daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Anfechtungsmög-

lichkeit der Mutter im Interesse des Kindes zeitlich eng begrenzen und von die-

ser Begrenzung möglichst keine Ausnahme zulassen wollte. Auch das spricht

dafür, daß der Gesetzgeber die von der Revision vermißte Übergangsregelung

nicht vergessen, sondern bewußt nicht eingeführt hat.

Hahne

Gerber

Wagenitz

Fuchs

Vézina