BGH Beschluss vom 28.03.2002 – I ZB 8/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2002
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. März 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß des
29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezem-
ber 2001 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner eine einstweilige Ver-
fügung des Landgerichts vom 31. Juli 2001 erwirkt. Der Antragsgegner, der die
einstweilige Verfügung nicht hinnehmen will, hat beim Landgericht um Prozeß-
kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung eines
Rechtsmittels gegen die einstweilige Verfügung nachgesucht. Diesen Antrag
hat das Landgericht mit Beschluß vom 2. Oktober 2001 abgelehnt, weil nicht
davon auszugehen sei, daß ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung
vom 31. Juli 2001 erfolgreich sein würde. Die von dem Antragsgegner gegen
diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht München
mit Beschluß vom 17. Dezember 2001 zurückgewiesen. Dagegen hat der An-
tragsgegner mit Schreiben vom 7. Februar 2002 "das Rechtsmittel der Revisi-
on" eingelegt.
Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist un-
zulässig. Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. findet eine weitere Beschwerde
- als solche ist der Rechtsbehelf des Antragsgegners zu behandeln - nur statt,
wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat
das Gesetz in § 127 ZPO für das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht getroffen.
Im übrigen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts
- von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen -
nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO a.F.). Nach der ab 1. Januar 2002 geltenden
Rechtslage wäre das Rechtsmittel des Antragsgegners ebenfalls als unzulässig
zu verwerfen, da die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. gegen
den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht statthaft ist.
Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlaß (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Schaffert