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BGH Beschluss vom 28.03.2002 – I ZB 8/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2002

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. März 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß des

29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezem-

ber 2001 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner eine einstweilige Ver-

fügung des Landgerichts vom 31. Juli 2001 erwirkt. Der Antragsgegner, der die

einstweilige Verfügung nicht hinnehmen will, hat beim Landgericht um Prozeß-

kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung eines

Rechtsmittels gegen die einstweilige Verfügung nachgesucht. Diesen Antrag

hat das Landgericht mit Beschluß vom 2. Oktober 2001 abgelehnt, weil nicht

davon auszugehen sei, daß ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung

vom 31. Juli 2001 erfolgreich sein würde. Die von dem Antragsgegner gegen

diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht München

mit Beschluß vom 17. Dezember 2001 zurückgewiesen. Dagegen hat der An-

tragsgegner mit Schreiben vom 7. Februar 2002 "das Rechtsmittel der Revisi-

on" eingelegt.

Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist un-

zulässig. Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. findet eine weitere Beschwerde

- als solche ist der Rechtsbehelf des Antragsgegners zu behandeln - nur statt,

wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Eine derartige Bestimmung hat

das Gesetz in § 127 ZPO für das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht getroffen.

Im übrigen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts

- von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen -

nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO a.F.). Nach der ab 1. Januar 2002 geltenden

Rechtslage wäre das Rechtsmittel des Antragsgegners ebenfalls als unzulässig

zu verwerfen, da die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. gegen

den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht statthaft ist.

Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlaß (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Schaffert