BGH Beschluss vom 28.03.2002 – I ZR 182/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2001 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-
on hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte hat durch die Nichterfüllung ihrer Pflicht, die Abon-
nenten des Ausschreibungsblattes des Landes Brandenburg zu
benennen, den Kläger jedenfalls dadurch geschädigt, daß sie ihn
der Gefahr von Schadensersatzansprüchen seitens der Nebenin-
tervenientin ausgesetzt hat. Schon deshalb ist der Feststellungs-
antrag begründet, da für die Feststellung der Schadensersatzpflicht
die Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung genügt. Ob der
Nebenintervenientin tatsächlich Schadensersatzansprüche gegen
den Kläger zustehen, kann dabei offenbleiben. Gegen eine Ver-
tragspflicht des Klägers, der Nebenintervenientin die Abonnenten-
daten mitzuteilen, und damit gegen das Bestehen von Schadenser-
satzansprüchen der Nebenintervenientin spricht allerdings nicht
nur die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertrags-
urkunde des von dem Kläger mit der Nebenintervenientin ge-
schlossenen Vertrages, sondern auch der Umstand, daß dem Klä-
ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 15 Abs. 1)
bereits vor dem Vertragsschluß mit der Nebenintervenientin be-
kannt war, daß sich die Beklagte weigerte, die Abonnentendaten
herauszugeben. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen
werden, daß sich der Kläger kurz darauf gegenüber der Nebenin-
tervenientin vertraglich zu einer Weitergabe der Abonnentendaten
verpflichten wollte, obwohl er damit rechnen mußte, sich bei Nicht-
erfüllung dieser Pflicht selbst gegenüber der Nebenintervenientin
schadensersatzpflichtig zu machen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 186.927,49 € (= 365.598,40 DM)
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Schaffert