Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 03.04.2002 – 2 ARs 95/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 95/02 2 AR 31/02

BESCHLUSS

vom

3. April 2002

in der Bewährungssache

gegen

wegen Entziehung elektrischer Energie sowie Betrugs

Az.: 7 Ds 236/99 - 961 Js 83542/99 Amtsgericht Krefeld Az.: 7 BRs 90/00 Amtsgericht Wernigerode Az.: 22 AR 22/00 Amtsgericht Krefeld Az.: ARs 3/02 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 3. April 2002 beschlossen:

Das Amtsgericht Wernigerode ist für die Bewährungsaufsicht und

die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-

zung zur Bewährung beziehen, zuständig.

Gründe:

Das Amtsgericht Wernigerode hat eine gegen den Verurteilten am

30. November 2000 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung

ausgesetzt und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaus-

setzung zur Bewährung beziehen, dem Amtsgericht in Krefeld, in dessen Be-

zirk der Verurteilte damals seinen ständigen Wohnsitz hatte, einverständlich

übertragen.

Durch Beschluß vom 29. März 2001 hat das Amtsgericht Wernigerode

dann aus den Einzelstrafen des Urteils vom 30. November 2000 sowie eines

Strafbefehls des Amtsgerichts Krefeld vom 10. Juli 2000 eine Gesamtfreiheits-

strafe von sieben Monaten gebildet und diese zur Bewährung ausgesetzt, ohne

weitere Entscheidungen hinsichtlich der Bewährungsüberwachung zu treffen.

Die beiden Amtsgerichte streiten nunmehr über die Zuständigkeit für die

weiteren nachträglichen Entscheidungen.

Zuständig ist das Amtsgericht Wernigerode als Gericht des ersten

Rechtszuges (§ 462 a Abs. 2 StPO).

Die vom Amtsgericht Krefeld durch Beschluß vom 10. Januar 2001

übernommene Bewährungsaufsicht hat durch den Gesamtstrafenbeschluß vom

29. März 2001 ihre Grundlage verloren, da die zur Bewährung ausgesetzte

Freiheitsstrafe in der neu gebildeten Gesamtstrafe aufgegangen ist (vgl. BGH,

Beschluß vom 5. August 1981 - 2 ARs 208/81 = GA 1982, 177, 178; NStZ

1997, 100, 101 m.w.N.). Die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidun-

gen richtet sich daher nach § 462 a Abs. 2 StPO, zuständig ist das Gericht des

ersten Rechtszuges, also das Amtsgericht Wernigerode.

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß der Verurteilte

zwischenzeitlich eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. Bericht des Bewäh-

rungshelfers vom 20. März 2001), da diese Maßnahme vor Erlaß des Ge-

samtstrafenbeschlusses erledigt war.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf