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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 2 StR 45/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 45/02

BESCHLUSS

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 20. August 2001 wird mit der Maßgabe

verworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:

Die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung

wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des

angefochtenen Urteils führt zur Nachholung der Festsetzung des Maßstabes

für die in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung; im übrigen

läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erken-

nen.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf