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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 2 StR 45/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 20. August 2001 wird mit der Maßgabe
verworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:
Die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung
wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des
angefochtenen Urteils führt zur Nachholung der Festsetzung des Maßstabes
für die in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung; im übrigen
läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erken-
nen.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf