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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 2 StR 66/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 66/02

BESCHLUSS

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Strafvereitelung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten Ch. wird das Urteil des

Landgerichts Limburg a. d. Lahn, soweit es sie betrifft, mit den

Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung

in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten führt

zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte P. am 18. Juni

2000 das Tatopfer im Verlaufe eines Streites in Gegenwart der Angeklagten

und des weiteren Mitangeklagten R. in der Wohnung der Angeklagten erdros-

selt. Die Angeklagte wurde am nächsten Tag zunächst als Zeugin, dann als

Beschuldigte und erneut am 7. Juli 2000 als Beschuldigte polizeilich vernom-

men. Dabei gab sie an, daß der Mitangeklagte R. die Tat allein begangen ha-

be. P., der ebenso wie die Angeklagte und der Mitangeklagte R. am Tag nach

der Tat verhaftet wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befand, wurde

wegen Mordes - rechtskräftig durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage -

verurteilt, R. wurde vom Vorwurf des Mordes freigesprochen.

Das Landgericht hat die entlastenden Aussagen der Angeklagten bei

den beiden Vernehmungen jeweils als versuchte Strafvereitelung gewertet.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat sich schon nicht ausreichend damit auseinanderge-

setzt, ob die Angeklagte, der eine Beteiligung an dem Tötungsdelikt vorgewor-

fen worden war, mit ihren falschen Angaben in den Beschuldigtenvernehmun-

gen nicht jedenfalls auch das Ziel verfolgt hat, sich selbst vor Strafverfolgung

zu schützen. Dies war hier nicht fernliegend, weil der Angeklagte P. ihr Le-

bensgefährte war und die Tat in ihrer Wohnung begangen wurde. Daß die An-

geklagte nach Überzeugung des Landgerichts an dem Tötungsgeschehen tat-

sächlich in keiner Weise beteiligt war, stände der Anwendung des § 258 Abs. 5

StGB nicht entgegen. Entscheidend ist, wie die Angeklagte die Situation ein-

schätzte. Die Selbstbegünstigung ist auch dann straflos, wenn die Befürchtung

eigener Strafverfolgung unbegründet ist (BGHSt 2, 375).

Insbesondere hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß die Ange-

klagte am 13. September 2000 ihre bisherigen Aussagen geändert und nun-

mehr angegeben hat, P. und R. hätten gemeinsam das Tatopfer erdrosselt.

Damit hat sie ihre den P. entlastenden Angaben rückgängig gemacht. Das

Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines straf-

befreienden Rücktritts vom (jeweiligen) Strafvereitelungsversuch vorgelegen

haben. Der Schuldspruch wegen zweifacher versuchter Strafvereitelung kann

danach nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf erneuter Verhandlung und

Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob sich

die Angeklagte durch die falsche Bezichtigung des früheren Mitangeklagten R.

nach § 164 StGB oder § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat und

eine Wiedereinbeziehung nach § 154 a Abs. 3 StPO in Betracht kommt.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf