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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 2 StR 75/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 75/02

BESCHLUSS

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-

mäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten A. T. , ihm Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht

versäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schrift-

satz des Rechtsanwalts W. vom 2. September 2001 gewahrt.

Die Frist, deren Lauf vom Anwaltswechsel des Angeklagten

unberührt blieb, endete mit dem 26. November 2001. Die mit

Schriftsatz des Rechtsanwalts S. vom 10. Dezember 2001

erhobenen Verfahrensrügen sind deshalb verspätet. Zu ihrer

Nachholung kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Ange-

klagten ist jedenfalls unbegründet. Zwar kann eine Wiederein-

setzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Ver-

fahrensrügen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Ver-

teidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemü-

hungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akten-

einsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben

werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden

können (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7, 10, 12).

Diese Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hanau vom 27. August 2001 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf