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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 2 StR 75/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-
mäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten A. T. , ihm Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht
versäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schrift-
satz des Rechtsanwalts W. vom 2. September 2001 gewahrt.
Die Frist, deren Lauf vom Anwaltswechsel des Angeklagten
unberührt blieb, endete mit dem 26. November 2001. Die mit
Schriftsatz des Rechtsanwalts S. vom 10. Dezember 2001
erhobenen Verfahrensrügen sind deshalb verspätet. Zu ihrer
Nachholung kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Ange-
klagten ist jedenfalls unbegründet. Zwar kann eine Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Ver-
fahrensrügen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Ver-
teidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemü-
hungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akten-
einsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben
werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden
können (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7, 10, 12).
Diese Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 27. August 2001 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf