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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 2 StR 84/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 84/02

BESCHLUSS

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 3. September 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung 9,7 kg Amphetamin-

gemisch mit 56,3 % Wirkstoffgehalt zu Lasten des Angeklagten

als "harte Droge" angesehen und das hiervon ausgehende Ge-

fährdungspotential als sehr hoch bewertet. Es kann offenbleiben,

ob an der früheren Senatsrechtsprechung zur Einstufung der

Gefährlichkeit von Amphetamin (StV 1990, 494; BGHR BtMG § 29

Strafzumessung 24; vgl. auch BGHSt 33, 169, 170 ff. und Körner,

BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 607, anders C 1 Rdn. 366) festzuhalten

ist. Hier jedenfalls schließt der Senat im Hinblick auf die Gesamt-

heit der Strafzumessungserwägungen aus, daß die Bemessung

der Strafe auf der Bewertung des Amphetamins als harter Droge

beruht.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf