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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 2 StR 84/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 3. September 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung 9,7 kg Amphetamin-
gemisch mit 56,3 % Wirkstoffgehalt zu Lasten des Angeklagten
als "harte Droge" angesehen und das hiervon ausgehende Ge-
fährdungspotential als sehr hoch bewertet. Es kann offenbleiben,
ob an der früheren Senatsrechtsprechung zur Einstufung der
Gefährlichkeit von Amphetamin (StV 1990, 494; BGHR BtMG § 29
Strafzumessung 24; vgl. auch BGHSt 33, 169, 170 ff. und Körner,
BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 607, anders C 1 Rdn. 366) festzuhalten
ist. Hier jedenfalls schließt der Senat im Hinblick auf die Gesamt-
heit der Strafzumessungserwägungen aus, daß die Bemessung
der Strafe auf der Bewertung des Amphetamins als harter Droge
beruht.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf