BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 2 StR 95/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, daß der Urteilstenor eine niedrigere Strafe (vier Jahre) ausweist, als sie die Urteilsgründe für angemessen erklären (vier Jahre und sechs Monate). Es verbleibt vielmehr bei der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Strafe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf