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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 3 StR 32/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 19. September 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf
die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Urteil enthält keine Ausführungen, die ein vorsätzliches Handeln
des Angeklagten belegen.
Nach den Feststellungen steckte der Angeklagte aufgrund einer Ver-
stimmung in Kenntnis der Tatsache, daß außer ihm noch weitere Asylbewerber
in dem Haus wohnten, in seinem Zimmer hochbrennbare Sachen in Brand, was
dazu führte, daß sich das Feuer in kürzester Zeit auf das Treppenhaus und von
dort aus in das Dachgeschoß ausbreitete.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, das Feuer müsse entstan-
den sein, als er geschlafen habe. Vorher habe er eine Zigarette geraucht und
im Aschenbecher, neben dem eine Zeitung auf einem Sessel gelegen habe,
ausgedrückt.
Den Vorsatz einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1
StGB begründet das Landgericht damit, daß die Schilderung des Angeklagten
zur Brandentstehung, weil sie durch die Ausführungen des Brandsachverstän-
digen widerlegt werde, "vorsätzlich falsch" (UA S. 7) sei. Dabei berücksichtigt
es nicht, daß auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen
kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse
darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr.; BGHR StPO
§ 261 Beweiskraft 3 m. w. N.). Daß der Angeklagte eingestandenermaßen we-
nige Wochen zuvor infolge einer Verstimmung und aus Enttäuschung die Fen-
ster seines Zimmers zerstört hatte, belegt für sich genommen nicht, daß er vor-
sätzlich in seinem Zimmer ein Feuer gelegt und dabei erkannt und zumindest
billigend in Kauf genommen hat, daß auch das Gebäude in Brand gerät oder
zumindest teilweise zerstört wird.
Mit der Annahme vorsätzlichen Handelns gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1
StGB sind zudem die Ausführungen der Kammer im Rahmen der Prüfung einer
besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht ohne
weiteres zu vereinbaren. Danach ist das Landgericht davon überzeugt, daß der
Angeklagte, "um seine Frustration abzubauen, ohne über die konkreten Folgen
nachzudenken, in seinem Zimmer Feuer entfacht hat, dessen Entwicklung und
Dimension ihn dann im gewissen Sinn überrascht hat" (UA S. 9). Diese Formu-
lierung spricht eher dagegen, daß der Angeklagte ein zur Wohnung von Men-
schen dienendes Gebäude in Brand setzen oder teilweise zerstören wollte. Die
notwendige Abgrenzung zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln
enthält das Urteil nicht.
2. Entgegen dem Urteilstenor - Verurteilung nur wegen schwerer Brand-
stiftung - ist in der Liste der angewendeten Vorschriften auch § 306 Abs. 1
Nr. 1 StGB aufgeführt und in der rechtlichen Würdigung Tateinheit zwischen
§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen worden.
Der Senat weist darauf hin, daß beim Inbrandsetzen ein und desselben frem-
den Gebäudes der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB
durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1
StGB verdrängt wird (BGH NStZ 2001, 196).
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Pfister von Lienen