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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 3 StR 34/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 34/02

BESCHLUSS

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 22. Oktober 2001 im Rechtsfolgenaus-

spruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvoll-

zugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vor der Unterbringung zwei

Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorab zu vollstrecken sind. Die auf

die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Be-

schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Unterbringungsanordnung läßt, obwohl das Gericht sich nicht näher

damit auseinandergesetzt hat, ob der Unterbringungsanordnung nach § 64

StGB das Zusammentreffen von chronischem Alkoholmißbrauch und Persön-

lichkeitsstörung entgegenstehen könnte (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB

50. Aufl. § 64 Rdn. 3 m. w. N.), bei einer Gesamtwürdigung der getroffenen

Feststellungen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Dagegen

kann die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe keinen

Bestand haben. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt:

"Dagegen erweist sich die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges

der Strafe als rechtsfehlerhaft. Mit dieser Anordnung weicht die Strafkammer

von der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlich

die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden soll, weil die möglichst umge-

hende Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers am ehesten einen dauer-

haften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4,

12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe

vor der Maßregel vollzogen werden kann, wenn der Zweck der Maßregel d a-

durch leichter erreicht wird. Die allgemein gehaltenen Erwägungen der Straf-

kammer, der Zweck der Therapie sei leichter zu erreichen, wenn diese am En-

de der Strafverbüßung stehe, und der Erfolg der Therapie setze eine an-

schließende 'Eingliederung des Angeklagten mit einer suchtspezifischen

Nachbetreuung' (UA S. 30) voraus, reichen zur Begründung indes nicht aus

(vgl. BGH Beschluss vom 23.04.1998 - 4 StR 157/98; Tröndle/Fischer, StGB

50. Aufl. § 67 Rdn. 6a). Die Urteilsgründe enthalten auch keine konkreten An-

haltspunkte, worin die Gefährdung des Maßregelerfolges durch den anschlie-

ßenden Strafvollzug besteht und wie sie sich auf den Angeklagten konkret

auswirken könnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12)."

Angesichts der getroffenen Feststellungen ist ausgeschlossen, daß eine

neue Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben könnte, wonach ausnahmswei-

se beim Angeklagten durch einen (teilweisen) Vorwegvollzug der Strafe der

Zweck der Maßregel leichter erreicht würde. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO

entscheidet der Senat daher selbst, daß die Anordnung des teilweisen Vor-

wegvollzugs der Strafe entfällt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen