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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 3 StR 50/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 22. August 2001 im Ausspruch über die ver-
mögensrechtlichen Ansprüche des Nebenklägers aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-
urteilt und die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es
hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger ein
Schmerzensgeld zu zahlen, und festgestellt, daß der Angeklagte dem Neben-
kläger zum Ersatz allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens
aus den Mißbrauchshandlungen verpflichtet ist. Die Revision des Angeklagten
erhebt Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge. Sie hat nur in dem aus
der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat: Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte neben dem aussagepsy-
chologischen Gutachten auch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten
zur Glaubwürdigkeit des Nebenklägers einholen müssen, wäre auch unbe-
gründet, da die Besonderheiten, unter denen der Bundesgerichtshof in den von
der Revision vorgetragenen Fällen die Begutachtung durch einen Psychiater
gefordert hat, nicht vorliegen.
Der Ausspruch über die vermögensrechtlichen Ansprüche hält rechtli-
cher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat dem Nebenkläger wegen der
Verletzung seiner Gesundheit nach § 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld
zuerkannt. Die Feststellungen belegen jedoch nicht, daß der Angeklagte die
festgestellten Gesundheitsschäden verursacht hat. Danach leidet der Neben-
kläger an nächtlichen Krampfanfällen, welche schon vor den Taten des Ange-
klagten als Symptome einer tuberösen Hirnsklerose aufgetreten waren, in der
Vergangenheit aber hatten medikamentös ausgeschaltet werden können. Da-
mit ist nicht belegt, daß es die Taten des Angeklagten waren, die zu dieser
Entwicklung geführt hatten. Dies hätte auch deshalb näherer Begründung be-
durft, weil das Tatopfer im Anschluß an die Taten des Angeklagten von einer
weiteren Person sexuell mißbraucht worden ist. Damit ist zugleich der Fest-
stellung der Pflicht des Angeklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden der Bo-
den entzogen.
Eine Zurückverweisung an das Landgericht zu ergänzenden Feststel-
lungen kommt nicht in Betracht, weil durch die Verwerfung der Revision des
Angeklagten das Strafverfahren abgeschlossen ist.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un-
billig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Tolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Tolksdorf
Pfister von Lienen