BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 3 StR 54/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Urteilszusammenhang ist zu ent- nehmen, daß das Landgericht auch bei der Gesamtstrafenbildung die herabgesetzte Lebenserwartung des Angeklagten berücksichtigt hat.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen