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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 3 StR 70/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen

3 StR 70/02

1.

2.

wegen zu 1.: schweren Raubes zu 2.: Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. April 2002 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2001 werden mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, daß im Schuldspruch jeweils das Wort "gemein- schaftlichen" entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.

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