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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 3 StR 71/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen

3 StR 71/02

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. April 2002 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. November 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Mie- bach Pfister von Lienen