Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 3 StR 78/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts am 3. April 2002 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 28. November 2001 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Betruges"

in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der

Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg.

Nach den Feststellungen beantragte in drei Fällen die gesondert verfolgte

Roswitha E. oder - im Fall II. 1 der Urteilsgründe - eine andere Person bei

der Deutschen Telekom unter falschen Namen Telefonanschlüsse in der Ab-

sicht, die anfallenden Telefongebühren nicht zu bezahlen. Nach Freischaltung

der Anschlüsse betrieb sie zusammen mit anderen Personen in drei Wohnun-

gen jeweils eine "Telefonstube", in der "Telefonisten" Telefongespräche vom

Libanon in die ganze Welt gegen Bezahlung vermittelten. Die nicht bezahlten

Telefonrechnungen der Deutschen Telekom AG betragen 252.000 DM, ca.

50.547 DM und ca. 55.440 DM. Der Angeklagte, der sich eine laufende Ein-

nahmequelle verschaffen wollte, war in Kenntnis der genauen Tatumstände in

den "Telefonstuben" als "Telefonist" eingesetzt und erhielt für seine Tätigkeit

pro Tag 150 DM.

Die Strafkammer geht ohne weitere Prüfung davon aus, der Angeklagte

habe in allen drei Fällen als Mittäter einen Betrug begangen. Ob ein Tatbetei-

ligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umständen in wer-

tender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurtei-

lung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der

Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im

Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßge b-

lich von seinem Willen abhängen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mit-

täter 14). Die Strafkammer hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte einen Te-

lefonanschluß selbst beantragt oder beim Betrieb der "Telefonstuben" eine

leitende Funktion ausgeübt hat. In allen Fällen ist er erst nach der Freischal-

tung der Telefonanschlüsse und damit nach Vollendung des jeweiligen Betru-

ges tätig geworden. Die Aufgabe eines "Telefonisten" war im Gesamtgesche-

hen von einer eher untergeordneten Bedeutung, was sich auch an der -

gemessen an den eingetretenen Schäden sowie den von den Hauptverant-

wortlichen erzielten Gewinnen - relativ geringen Entlohnung zeigt. Genauere

Feststellungen darüber, an wie vielen Tagen der Angeklagte als "Telefonist"

gearbeitet hat, konnten nicht getroffen werden. Angesichts der bislang festge-

stellten Beteiligung des Angeklagten versteht sich die Annahme von Mittäter-

schaft somit nicht von selbst, zumal beim Eintritt in das Gesamtgeschehen

nach Vollendung des Betruges und Ausüben einer eher untergeordneten Rolle

die Annahme von Beihilfe nahe liegt (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5;

Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 9).

Da das Landgericht zu der erforderlichen Abgrenzung zwischen Mittäter-

schaft und Beihilfe keine Erwägungen angestellt hat und der Senat nicht aus-

schließen kann, daß in einer neuen Verhandlung noch tragfähige Feststellu n-

gen für Mittäterschaft getroffen werden können, war das Urteil mit den Fest-

stellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung

zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter hat auch Gelegenheit zur Prüfung, ob

sich der Angeklagte wegen bandenmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) oder

Beihilfe dazu strafbar gemacht hat.

Tolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Tolksdorf Pfister von Lienen