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BGH Beschluss vom 03.04.2002 – 3 StR 97/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 27. November 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-
schenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und Geisel-
nahme zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt
und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, haben der Ver-
teidiger und der Angeklagte - ebenso wie der Sitzungsvertreter der Staatsan-
waltschaft - nach Verkündung des Urteils "auf Rechtsmittel gegen das soeben
verkündete Urteil" verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist laut
der Sitzungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie be-
wiesen (§ 274 StPO).
Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Ver-
zichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ins-
besondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung ist insoweit ohne
Belang (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 23). Der
Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. Kleinknecht/Meyer-
Goßner, aaO Rdn. 21). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte
Revision ist unzulässig und muß daher verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Pfister von Lienen