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BGH Urteil vom 04.04.2002 – 3 StR 405/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 405/01

URTEIL

vom

4. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2002,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

gefährlichen Körperverletzung und der versuchten räuberi-

schen Erpressung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu drei Jahren Frei-

heitsstrafe verurteilt und aus ihr sowie einbezogenen Strafen aus anderen Ur-

teilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Mit ihrer zum Nach-

teil des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft eine

Verfahrensrüge und macht sachlichrechtliche Fehler geltend. Sie erstrebt die

Verurteilung des Angeklagten auch wegen Geiselnahme und versuchter

schwerer räuberischer Erpressung und hält die Strafe für rechtsfehlerhaft nied-

rig. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang

Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte

gewerbsmäßig Betäubungsmittel. Seine Wohnung wurde von der Polizei

durchsucht, nachdem er von einem seiner Abnehmer, dem Zeugen E. , ge-

genüber der Polizei als Drogenlieferant benannt worden war. Der Angeklagte

drang deshalb in die Wohnung des Zeugen ein, versetzte ihm Schläge und

verwüstete zusammen mit einer weiteren Person das Mobiliar. Er warf einen

Kalksandstein, wie er beim Hausbau verwendet wird, zweimal nach dem Zeu-

gen und verletzte ihn am Kopf und am Oberschenkel. Außerdem schlug er ihm

die herausgerissene Tür des Wohnzimmerschranks auf den Kopf. Der Zeuge

erlitt dadurch erhebliche Verletzungen. Während der Tat beschimpfte der An-

geklagte den Zeugen wegen dessen Angaben bei der Polizei, hielt ihm vor,

deswegen auf der Flucht zu sein, und meinte, am liebsten würde er ihm ein Ohr

abschneiden oder ihn "jetzt schon" umbringen. Sodann verlangte er von dem

Zeugen, mit ihm zu einer anderen Person zu fahren, die ebenfalls belastende

Angaben vor der Polizei gemacht hatte. Der Zeuge war froh, den Angeklagten

auf diese Weise aus seiner Wohnung zu bekommen, und fuhr mit ihm in einem

Auto, das von der Freundin des Angeklagten gesteuert wurde, zu der Wohnung

des weiteren Informanten. Auf der Fahrt dorthin beschimpfte und bedrohte der

Angeklagte den Zeugen weiter, wobei er erklärte zu überlegen, ob er den Zeu-

gen nicht "lieber sofort" in einem Baggerloch versenken solle. In diesem Zu-

sammenhang verlangte er von ihm den Ersatz seines "Verdienstausfalles". Mit

der Drohung, er werde ihn sonst umbringen, forderte der Angeklagte von dem

Zeugen die Zahlung von 2.000 DM innerhalb von drei Tagen. Nachdem der

andere Informant in seiner Wohnung nicht angetroffen werden konnte, stieg

der Zeuge aus Angst vor weiteren Mißhandlungen des Angeklagten wieder in

das Auto und fuhr eine Strecke mit. Dabei drohte der Angeklagte, er werde den

Zeugen "plattmachen", wenn er den anderen Informanten nicht innerhalb der

nächsten Stunden auftreiben würde. Der Zeuge durfte das Auto verlassen und

erstattete alsbald bei der Polizei Anzeige.

2. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe unter

Verstoß gegen § 154 a Abs. 3, § 264 StPO seiner Kognitionspflicht nicht ge-

nügt und den Angeklagten zu Unrecht nicht nach § 239 b StGB verurteilt. Dem

liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: In der Anklageschrift war dem An-

geklagten u. a. vorgeworfen worden, am 12. März 1999 zum Nachteil des Zeu-

gen E. eine versuchte schwere räuberische Erpressung begangen zu ha-

ben. In der Anklagebegleitverfügung hatte die Staatsanwaltschaft die Strafver-

folgung "gemäß §§ 154 / 154 a StPO" auf die als tateinheitlich begangenen

angeklagten Delikte der §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB und

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschränkt.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Landgericht hätte die damit

von der Verfolgung ausgenommene Gesetzesverletzung der Geiselnahme

(§ 239 b StGB) gemäß § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezie-

hen müssen, nachdem es sich von dem in der Anklageschrift angenommenen

Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht hatte überzeugen

können. Dies trifft nicht zu.

a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Gesetzesverletzung

der Geiselnahme (§ 239 b StGB) überhaupt wirksam ausgeschieden worden

ist. Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Staatsanwaltschaft eine konkrete Be-

zeichnung der ausgeschiedenen Tatteile oder Gesetzesverletzungen (zu deren

Notwendigkeit vgl. Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 8, 20)

unterlassen hat.

b) Geht man davon aus, daß der Tatvorwurf wirksam von der Verfolgung

ausgeschieden worden ist, so bestand für das Landgericht jedenfalls nicht die

Notwendigkeit einer Wiedereinbeziehung.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiedereinbeziehung eines ge-

mäß § 154 a StPO ausgeschiedenen Vorwurfs von Amts wegen regelmäßig

geboten, wenn das Gericht den Angeklagten von dem Tatvorwurf, auf den die

Strafverfolgung beschränkt worden war, freisprechen will (vgl. BGHR StPO

§ 154 a Beschränkung 3 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor.

Ob eine Verpflichtung zur Wiedereinbeziehung von Amts wegen auch

dann besteht, wenn auf Grund des Verfahrensergebnisses erkennbar wird, daß

die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen von so erheblichem Gewicht sind,

daß die Voraussetzungen des § 154 a StPO nicht mehr vorliegen (vgl. Rieß in

Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 35), und ob diese Vorausset-

zungen hier vorliegen, kann der Senat ebenfalls offen lassen.

Eine Verurteilung wegen § 239 b StGB scheidet schon aufgrund der ge-

troffenen Feststellungen aus. Der Angeklagte hatte danach die physische

Herrschaft über den Zeugen nicht erlangt, als er ihn zur Fahrt zu dem anderen

Betäubungsmittelkäufer aufforderte. Selbst wenn sich der Angeklagte des Zeu-

gen bemächtigt hätte, würde es an dem für § 239 b StGB erforderlichen funk-

tionalen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsich-

tigten Nötigung fehlen. Umstände, die jenseits der Urteilsgründe die Notwen-

digkeit einer Wiedereinbeziehung hätten erkennbar werden lassen, trägt die

Revision nicht vor.

c) Geht man [hingegen] davon aus, daß § 239 b StGB nicht wirksam von

der Verfolgung ausgeschieden ist, würde sich die Kognitionspflicht des Ge-

richts auch auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt erstreckt haben. Eine Verlet-

zung dieser Pflicht liegt indes nicht vor, weil - wie vorstehend dargelegt - eine

Bestrafung des Angeklagten nach § 239 b StGB nicht in Betracht kommt.

3. Die sachlichrechtlichen Beanstandungen decken ebenfalls keinen

Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.

a) Durch die Feststellungen ist der Versuch einer schweren räuberi-

schen Erpressung nicht belegt. Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

setzt voraus, daß der Täter das gefährliche Tatmittel bei der Tat zur Verwirkli-

chung der raubspezifischen Nötigung verwendet (Tröndle/Fischer, StGB

50. Aufl. § 250 Rdn. 7 a). Als der Angeklagte im Auto die Zahlung forderte,

setzte er kein gefährliches Tatmittel ein. Daß er, als er in der Wohnung des

Zeugen mit gefährlichen Werkzeugen auf diesen einwirkte, bereits daran ge-

dacht hatte, von ihm auch noch Geld zu verlangen, und damit unter Verwen-

dung eines gefährlichen Werkzeugs Gewalt angewandt hatte, die Grundlage

einer später konkludent zu äußernden Drohung sein sollte, hat das Landgericht

nicht feststellen können. Die zu diesem Ergebnis führende Beweiswürdigung ist

rechtsfehlerfrei.

b) Die Rüge, das Landgericht habe bei der Strafzumessung die "gebote-

nen generalpräventiven Erwägungen außer Acht gelassen", läßt besorgen, daß

die Beschwerdeführerin dem Gedanken der Generalprävention ein zu hohes

Gewicht beimißt und dabei außer acht läßt, daß dieser Strafzweck nur inne r-

halb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden

darf (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 8 m. w. N.). Im übrigen wird

durch das Schweigen in den Urteilsgründen nicht bewiesen, daß die Strafkam-

mer den Umstand des Versuchs gewaltsamer Zeugenbeeinflussung durch den

Angeklagten bei der Strafzumessung nicht erwogen hat. Die schriftlichen Ur-

teilsgründe müssen nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe wiederge-

ben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine unvertretbar niedrige Strafe, die einen

revisionsgerichtlichen Eingriff in die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumes-

sung erlauben würde, hat das Landgericht nicht verhängt.

4. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch - was die Beschwerde-

führerin nicht gerügt, worauf aber der Generalbundesanwalt zutreffend hinge-

wiesen hat - Tateinheit zwischen der gefährlichen Körperverletzung und der

versuchten räuberischen Erpressung angenommen. Die Ausführungshandlun-

gen beider Taten überschneiden sich nicht. Die gefährliche Körperverletzung

war beendet, ehe der Versuch der räuberischen Erpressung begonnen hat. In

dem Verlassen der Wohnung und dem Antritt der Autofahrt liegt eine Zäsur, so

daß auch bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Tat nicht vorliegt.

Die den beiden selbständigen Taten zugrundeliegende einheitliche Motivation

verbindet diese nicht zur Tateinheit.

Der Senat schließt aus, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf

tatmehrheitlicher Begehung anders hätte verteidigen können, und ändert des-

halb den Schuldspruch selbst. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der neue Tatrichter wird für beide Taten Einzelstrafen festzusetzen haben. Bei

der Gesamtstrafenbildung wird er auch zu prüfen haben, ob nicht das Urteil

des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1998 oder - bei dessen Erledi-

gung - das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 20. April 1999 Zäsurwirkung

entfaltet hat, was - je nach dem Ergebnis der Prüfung - die Bildung mehrerer

Gesamtstrafen erforderlich machen könnte.

5. Die durch § 301 StPO veranlaßte Prüfung hat keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat zutreffend das mit

dem Ziel der Herausgabe von Geld eingesetzte Nötigungsmittel als Drohung

mit gegenwärtiger Lebensgefahr angesehen (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung

9) und einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten verneint (vgl. BGH,

Urt. vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, insoweit in BGHSt 44, 161 nicht abge-

druckt).

Tolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Tolksdorf

Pfister von Lienen