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BGH Urteil vom 04.04.2002 – 3 StR 405/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
4. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2001
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der
gefährlichen Körperverletzung und der versuchten räuberi-
schen Erpressung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu drei Jahren Frei-
heitsstrafe verurteilt und aus ihr sowie einbezogenen Strafen aus anderen Ur-
teilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Mit ihrer zum Nach-
teil des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft eine
Verfahrensrüge und macht sachlichrechtliche Fehler geltend. Sie erstrebt die
Verurteilung des Angeklagten auch wegen Geiselnahme und versuchter
schwerer räuberischer Erpressung und hält die Strafe für rechtsfehlerhaft nied-
rig. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang
Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte
gewerbsmäßig Betäubungsmittel. Seine Wohnung wurde von der Polizei
durchsucht, nachdem er von einem seiner Abnehmer, dem Zeugen E. , ge-
genüber der Polizei als Drogenlieferant benannt worden war. Der Angeklagte
drang deshalb in die Wohnung des Zeugen ein, versetzte ihm Schläge und
verwüstete zusammen mit einer weiteren Person das Mobiliar. Er warf einen
Kalksandstein, wie er beim Hausbau verwendet wird, zweimal nach dem Zeu-
gen und verletzte ihn am Kopf und am Oberschenkel. Außerdem schlug er ihm
die herausgerissene Tür des Wohnzimmerschranks auf den Kopf. Der Zeuge
erlitt dadurch erhebliche Verletzungen. Während der Tat beschimpfte der An-
geklagte den Zeugen wegen dessen Angaben bei der Polizei, hielt ihm vor,
deswegen auf der Flucht zu sein, und meinte, am liebsten würde er ihm ein Ohr
abschneiden oder ihn "jetzt schon" umbringen. Sodann verlangte er von dem
Zeugen, mit ihm zu einer anderen Person zu fahren, die ebenfalls belastende
Angaben vor der Polizei gemacht hatte. Der Zeuge war froh, den Angeklagten
auf diese Weise aus seiner Wohnung zu bekommen, und fuhr mit ihm in einem
Auto, das von der Freundin des Angeklagten gesteuert wurde, zu der Wohnung
des weiteren Informanten. Auf der Fahrt dorthin beschimpfte und bedrohte der
Angeklagte den Zeugen weiter, wobei er erklärte zu überlegen, ob er den Zeu-
gen nicht "lieber sofort" in einem Baggerloch versenken solle. In diesem Zu-
sammenhang verlangte er von ihm den Ersatz seines "Verdienstausfalles". Mit
der Drohung, er werde ihn sonst umbringen, forderte der Angeklagte von dem
Zeugen die Zahlung von 2.000 DM innerhalb von drei Tagen. Nachdem der
andere Informant in seiner Wohnung nicht angetroffen werden konnte, stieg
der Zeuge aus Angst vor weiteren Mißhandlungen des Angeklagten wieder in
das Auto und fuhr eine Strecke mit. Dabei drohte der Angeklagte, er werde den
Zeugen "plattmachen", wenn er den anderen Informanten nicht innerhalb der
nächsten Stunden auftreiben würde. Der Zeuge durfte das Auto verlassen und
erstattete alsbald bei der Polizei Anzeige.
2. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe unter
Verstoß gegen § 154 a Abs. 3, § 264 StPO seiner Kognitionspflicht nicht ge-
nügt und den Angeklagten zu Unrecht nicht nach § 239 b StGB verurteilt. Dem
liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: In der Anklageschrift war dem An-
geklagten u. a. vorgeworfen worden, am 12. März 1999 zum Nachteil des Zeu-
gen E. eine versuchte schwere räuberische Erpressung begangen zu ha-
ben. In der Anklagebegleitverfügung hatte die Staatsanwaltschaft die Strafver-
folgung "gemäß §§ 154 / 154 a StPO" auf die als tateinheitlich begangenen
angeklagten Delikte der §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB und
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschränkt.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Landgericht hätte die damit
von der Verfolgung ausgenommene Gesetzesverletzung der Geiselnahme
(§ 239 b StGB) gemäß § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezie-
hen müssen, nachdem es sich von dem in der Anklageschrift angenommenen
Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht hatte überzeugen
können. Dies trifft nicht zu.
a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Gesetzesverletzung
der Geiselnahme (§ 239 b StGB) überhaupt wirksam ausgeschieden worden
ist. Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Staatsanwaltschaft eine konkrete Be-
zeichnung der ausgeschiedenen Tatteile oder Gesetzesverletzungen (zu deren
Notwendigkeit vgl. Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 8, 20)
unterlassen hat.
b) Geht man davon aus, daß der Tatvorwurf wirksam von der Verfolgung
ausgeschieden worden ist, so bestand für das Landgericht jedenfalls nicht die
Notwendigkeit einer Wiedereinbeziehung.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiedereinbeziehung eines ge-
mäß § 154 a StPO ausgeschiedenen Vorwurfs von Amts wegen regelmäßig
geboten, wenn das Gericht den Angeklagten von dem Tatvorwurf, auf den die
Strafverfolgung beschränkt worden war, freisprechen will (vgl. BGHR StPO
§ 154 a Beschränkung 3 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Ob eine Verpflichtung zur Wiedereinbeziehung von Amts wegen auch
dann besteht, wenn auf Grund des Verfahrensergebnisses erkennbar wird, daß
die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen von so erheblichem Gewicht sind,
daß die Voraussetzungen des § 154 a StPO nicht mehr vorliegen (vgl. Rieß in
Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 35), und ob diese Vorausset-
zungen hier vorliegen, kann der Senat ebenfalls offen lassen.
Eine Verurteilung wegen § 239 b StGB scheidet schon aufgrund der ge-
troffenen Feststellungen aus. Der Angeklagte hatte danach die physische
Herrschaft über den Zeugen nicht erlangt, als er ihn zur Fahrt zu dem anderen
Betäubungsmittelkäufer aufforderte. Selbst wenn sich der Angeklagte des Zeu-
gen bemächtigt hätte, würde es an dem für § 239 b StGB erforderlichen funk-
tionalen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsich-
tigten Nötigung fehlen. Umstände, die jenseits der Urteilsgründe die Notwen-
digkeit einer Wiedereinbeziehung hätten erkennbar werden lassen, trägt die
Revision nicht vor.
c) Geht man [hingegen] davon aus, daß § 239 b StGB nicht wirksam von
der Verfolgung ausgeschieden ist, würde sich die Kognitionspflicht des Ge-
richts auch auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt erstreckt haben. Eine Verlet-
zung dieser Pflicht liegt indes nicht vor, weil - wie vorstehend dargelegt - eine
Bestrafung des Angeklagten nach § 239 b StGB nicht in Betracht kommt.
3. Die sachlichrechtlichen Beanstandungen decken ebenfalls keinen
Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.
a) Durch die Feststellungen ist der Versuch einer schweren räuberi-
schen Erpressung nicht belegt. Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
setzt voraus, daß der Täter das gefährliche Tatmittel bei der Tat zur Verwirkli-
chung der raubspezifischen Nötigung verwendet (Tröndle/Fischer, StGB
50. Aufl. § 250 Rdn. 7 a). Als der Angeklagte im Auto die Zahlung forderte,
setzte er kein gefährliches Tatmittel ein. Daß er, als er in der Wohnung des
Zeugen mit gefährlichen Werkzeugen auf diesen einwirkte, bereits daran ge-
dacht hatte, von ihm auch noch Geld zu verlangen, und damit unter Verwen-
dung eines gefährlichen Werkzeugs Gewalt angewandt hatte, die Grundlage
einer später konkludent zu äußernden Drohung sein sollte, hat das Landgericht
nicht feststellen können. Die zu diesem Ergebnis führende Beweiswürdigung ist
rechtsfehlerfrei.
b) Die Rüge, das Landgericht habe bei der Strafzumessung die "gebote-
nen generalpräventiven Erwägungen außer Acht gelassen", läßt besorgen, daß
die Beschwerdeführerin dem Gedanken der Generalprävention ein zu hohes
Gewicht beimißt und dabei außer acht läßt, daß dieser Strafzweck nur inne r-
halb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden
darf (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 8 m. w. N.). Im übrigen wird
durch das Schweigen in den Urteilsgründen nicht bewiesen, daß die Strafkam-
mer den Umstand des Versuchs gewaltsamer Zeugenbeeinflussung durch den
Angeklagten bei der Strafzumessung nicht erwogen hat. Die schriftlichen Ur-
teilsgründe müssen nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe wiederge-
ben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine unvertretbar niedrige Strafe, die einen
revisionsgerichtlichen Eingriff in die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumes-
sung erlauben würde, hat das Landgericht nicht verhängt.
4. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch - was die Beschwerde-
führerin nicht gerügt, worauf aber der Generalbundesanwalt zutreffend hinge-
wiesen hat - Tateinheit zwischen der gefährlichen Körperverletzung und der
versuchten räuberischen Erpressung angenommen. Die Ausführungshandlun-
gen beider Taten überschneiden sich nicht. Die gefährliche Körperverletzung
war beendet, ehe der Versuch der räuberischen Erpressung begonnen hat. In
dem Verlassen der Wohnung und dem Antritt der Autofahrt liegt eine Zäsur, so
daß auch bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Tat nicht vorliegt.
Die den beiden selbständigen Taten zugrundeliegende einheitliche Motivation
verbindet diese nicht zur Tateinheit.
Der Senat schließt aus, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf
tatmehrheitlicher Begehung anders hätte verteidigen können, und ändert des-
halb den Schuldspruch selbst. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der neue Tatrichter wird für beide Taten Einzelstrafen festzusetzen haben. Bei
der Gesamtstrafenbildung wird er auch zu prüfen haben, ob nicht das Urteil
des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1998 oder - bei dessen Erledi-
gung - das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 20. April 1999 Zäsurwirkung
entfaltet hat, was - je nach dem Ergebnis der Prüfung - die Bildung mehrerer
Gesamtstrafen erforderlich machen könnte.
5. Die durch § 301 StPO veranlaßte Prüfung hat keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat zutreffend das mit
dem Ziel der Herausgabe von Geld eingesetzte Nötigungsmittel als Drohung
mit gegenwärtiger Lebensgefahr angesehen (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung
9) und einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten verneint (vgl. BGH,
Urt. vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, insoweit in BGHSt 44, 161 nicht abge-
druckt).
Tolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Tolksdorf
Pfister von Lienen