BGH Urteil vom 04.04.2002 – III ZR 70/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. April 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 839 Fe
Zu den Amtspflichten einer Gemeinde, bei der Erschließung eines
Baugebiets vorläufige Sicherungsmaßnahmen gegen die Überschwem-
mung angrenzender Grundstücke durch Niederschlagswasser zu treffen.
BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 70/01 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten
Hanggrundstücks in M. (V.). Das oberhalb liegende Gelände wurde bis zum
Jahre 1992 landwirtschaftlich genutzt. Zwischen den Grundstücken der Kläger
und ihrer seitlichen Nachbarn einerseits sowie den bergseits angrenzenden,
damals im Eigentum der beklagten Gemeinde stehenden Parzellen anderer-
seits befanden sich ursprünglich ein Erdwall und ein kleiner Graben, die Nie-
derschlagswasser von den Unterliegern abhalten sollten.
1992 beschloß die Beklagte die Aufstellung eines Bebauungsplans, der
die höher gelegenen Felder als Baugebiet auswies. Im Zuge der Bebauung ließ
die Beklagte Erdwall und Graben beseitigen.
In den Nacht- und Morgenstunden des 23. August 1994 kam es in M. zu
heftigen Niederschlägen, wie sie nur alle fünf, wenn nicht alle 50 Jahre einmal
auftreten. Die abfließenden Wassermassen ergossen sich auf das Grundstück
der Kläger und überschwemmten den Keller des Wohnhauses. Ihren auf
97.752,85 DM bezifferten Schaden machen die Kläger vorliegend geltend.
Landgericht und Oberlandesgericht haben, sachverständig beraten, die
Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Schadenser-
satzforderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht verneint Amtshaftungsansprüche gegen die Be-
klagte wegen einer fehlerhaften Überplanung des Baugebiets, weil die Kläger
insoweit - anders als in den sogenannten Altlastenfällen - jedenfalls nicht ge-
schützte "Dritte" im Sinne des § 839 BGB seien. Auch Pflichtverletzungen bei
der Sammlung und Beseitigung der Abwässer im Gemeindegebiet schieden
aus, wobei dahingestellt bleiben könne, ob im Schadenszeitpunkt die Beseiti-
gung des Abwassers nicht dem Zweckverband Wasser-Abwasser V. übertra-
gen gewesen sei. Bei dem abfließenden Niederschlagswasser habe es sich
nämlich nicht um Abwasser im Sinne des § 62 Abs. 1 des Sächsischen Was-
sergesetzes (SächsWG) gehandelt. Ebensowenig stehe den Klägern ein
Schadensersatzanspruch unter den Gesichtspunkten des Hochwasserschutzes
oder der Verkehrssicherung zu. Entwässerungssysteme, die derart große Nie-
derschlagsmengen wie die hier angefallenen abführen könnten, brauche die
Gemeinde grundsätzlich nicht zu schaffen. Die Kläger könnten sich auch nicht
mit Erfolg darauf berufen, daß der bisherige Graben mit dem Erdwall ausrei-
chend gewesen sei, um vor dem Hochwasser zu schützen, und daß deswegen
die Beklagte verpflichtet gewesen sei, diese Einrichtungen vor Errichtung einer
funktionsfähigen Kanalisation aufrechtzuerhalten. Denn aufgrund des vom
Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Sch. stehe fest,
daß selbst die Aufrechterhaltung des Wassergrabens und des Erdwalls die
Überschwemmung vom 23. August 1994 nicht verhindert hätte. Die Berech-
nungen des Sachverständigen beruhten zwar - entgegen dem Berufungsvor-
bringen der Kläger - auf der Annahme, der Graben habe keine seitlichen Ab-
flüsse gehabt. Der hiervon abweichende Parteivortrag sei jedoch im Beru-
fungsverfahren neu und könne darum wegen Verspätung nicht mehr zugelas-
sen werden. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 93
Abs. 3 SächsWG sei ebenfalls nicht begründet. Danach dürfe der natürliche
Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden
Grundstücks verstärkt oder verändert werden. Gegen dieses Verbot habe je-
doch die Beseitigung des Erdwalls nicht verstoßen, da die Beklagte nicht ver-
pflichtet gewesen sei, künstliche Abflußhindernisse dieser Art zu errichten. Al-
lerdings könne eine Verstärkung des Wasserablaufs dadurch erfolgen, daß wie
im vorliegenden Fall Mutterboden abgetragen werde, der einen Teil des Nie-
derschlagswassers binde, und Flächen versiegelt würden. Insoweit scheitere
ein Ersatzanspruch der Kläger indes erneut daran, daß sie die Kausalität die-
ser Maßnahmen für die Überschwemmung nicht nachgewiesen hätten. Ansprü-
che aus enteignungsgleichem Eingriff seien durch das in Sachsen damals noch
geltende Staatshaftungsgesetz ausgeschlossen. Außerdem fehle es bereits an
einer Darlegung oder an sonstigen Anhaltspunkten dafür, daß die Beklagte bei
Durchführung der Bauarbeiten hoheitlich tätig geworden sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1.
Der Beklagten oblag gemäß § 123 BauGB nach Maßgabe der Vor-
schriften des Landesrechts die Erschließung des Baugebiets, insbesondere die
Herstellung der Erschließungsanlagen wie der öffentlichen Straßen und der
Einrichtungen zur Sammlung und Beseitigung des Abwassers; eine Verpflich-
tung zum Hochwasserschutz schied hingegen mangels Vorhandenseins eines
Gewässers aus. Für Fehler bei der Planung oder der Errichtung derartiger An-
GG) einzustehen (vgl. für den Straßenbau Senatsurteile vom 13. Mai 1982
- III ZR 180/80 - VersR 1982, 772, 773 = NVwZ 1982, 700, 701 und vom
13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3209; für Entwässerungsanla-
gen Senatsurteil BGHZ 140, 380, 384).
2.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war zum Schadenszeit-
punkt die Straßen- und Grundstücksentwässerung im Erschließungsgebiet
noch nicht vorhanden oder jedenfalls nicht funktionstüchtig. Derartige Unvoll-
ständigkeiten ergeben sich freilich aus der Natur der Sache und lassen sich
der Beklagten darum grundsätzlich nicht zum Vorwurf machen. Das gilt unab-
hängig davon, inwieweit der im Neubaugelände aufkommende Niederschlag
als Abwasser im Sinne der §§ 18 a WHG, 62 SächsWG anzusehen war, was
das
Berufungsgericht insgesamt (aber jedenfalls für die aus technischen Gründen
notwendig schon vorhandenen Erschließungsstraßen unzutreffend; vgl. Cz y-
chowski, WHG, 7. Aufl., § 7 a Rn. 5) verneint. Es kann sich somit nur darum
handeln, ob für das unmittelbar an das Baugebiet angrenzende Grundstück der
Kläger vorläufige Sicherungsmaßnahmen gegen Überschwemmungen geboten
waren (s. auch Senatsurteil vom 13. Mai 1982 aaO), wobei es sich aufgedrängt
hätte, die schon existierenden Schutzvorkehrungen in Gestalt von Damm und
Graben vor einem Anschluß der höher gelegenen Flächen an die Kanalisation
der Beklagten nicht zu beseitigen.
Das Berufungsgericht nimmt zu diesem Fragenkreis nicht ausdrücklich
Stellung, unterstellt allerdings im Zusammenhang mit dem "Hochwasserschutz"
eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Die Frage ist aus einem dop-
pelten Grund zu bejahen: Zum einen war wegen der steilen Hanglage das
Hausgrundstück der Kläger ohnehin bei stärkeren Niederschlägen von Über-
flutungen bedroht. Zum anderen hatte die Beklagte - und dies vor allem be-
gründet ihre besondere, nicht an den Grenzen des Erschließungsgebiets en-
dende Verantwortung - durch ihre Erschließungsmaßnahmen diese Gefahr
deutlich vergrößert. Mit der Abtragung von Mutterboden, der einen Teil des
Niederschlagswassers gebunden hätte, und der Versiegelung weiterer Flächen
hatte die Gemeinde, wie das Berufungsgericht mit Blick auf § 93 Abs. 3
SächsWG bindend feststellt, den natürlichen Ablauf des wild abfließenden
Wassers verstärkt. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht aber eine
allgemeine Amtspflicht der Gemeinde - auch gegenüber den betroffenen
Grundstückseigentümern -, die Wohngrundstücke eines Baugebiets im Rah-
men des Zumutbaren (auch) vor den Gefahren zu schützen, die durch Über-
schwemmungen auftreten können (BGHZ 140, 380, 388). Das gilt entspre-
chend für daran angrenzende Bereiche. Unzumutbarkeit für die Beklagte, ins-
besondere zwingende tatsächliche oder rechtliche Gründe für eine Beseitigung
der das Grundstück der Kläger schützenden Einrichtungen, hat sie nicht gel-
tend gemacht, vielmehr in erster Instanz sogar behauptet, vor dem Scha-
densereignis wieder einen Erdwall in zumindest der ursprünglichen Höhe auf-
geschüttet zu haben, nachdem es bereits zwei Monate zuvor zu einer Überflu-
tung dieser Parzelle gekommen war.
3.
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Berechnungen des Sach-
verständigen Sch. gemeint, jedenfalls sei die Kausalität jener Maßnahmen der
Beklagten für den von den Klägern geltend gemachten Schaden nicht nachge-
wiesen. Diese Feststellungen sind freilich, wie die Revision mit Recht rügt,
verfahrensfehlerhaft getroffen. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsge-
richt das den Rechengrundlagen des Sachverständigen widersprechende Be-
rufungsvorbringen der Kläger, das von dem Graben aufgenommene Nieder-
schlagswasser habe links und rechts wieder abfließen können, zu Recht als
verspätet zurückgewiesen hat. Selbst wenn man trotz Bedenken mit dem
Oberlandesgericht von den im Sachverständigengutachten berechneten Was-
sermengen ausgeht, durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Sachauf-
klärung annehmen, die Schäden wären in gleichem Umfang auch bei noch vor-
handenem Wall und Graben entstanden. Der Sachverständige Sch. ist unter
der Voraussetzung eines geringsten anzunehmenden Niederschlags von
476 m³ im Einzugsbereich und eines maximalen Retentionsvolumens durch
Damm und Graben von 411 m³ zu dem Ergebnis gelangt, daß das Grundstück
der Kläger (Anrainerlänge 20 m bei einer Gesamtlänge des Grabens von 75 m)
auch bei den für die Kläger günstigsten Werten noch mit Wassermassen von
17 m³ überflutet worden wäre. Diese hypothetische Menge beläuft sich indes
auf weniger als ein Siebtel des hiernach tatsächlich auf das Grundstück geflos-
senen Niederschlags von 127 m³. Angesichts dieses Mißverhältnisses liegt es
nahe - läßt sich zumindest nicht ausschließen -, daß der Schaden bei Existenz
von Wall und Graben trotz des ungewöhnlichen Starkregens jedenfalls erheb-
lich geringer ausgefallen wäre, zumal nach dem Klagevortrag das Wasser im
Keller des Wohnhauses lediglich 20 cm hoch gestanden hat.
III.
Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Fest-
stellungen treffen kann.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Dörr