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BGH Urteil vom 04.04.2002 – III ZR 70/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. April 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Fe

Zu den Amtspflichten einer Gemeinde, bei der Erschließung eines

Baugebiets vorläufige Sicherungsmaßnahmen gegen die Überschwem-

mung angrenzender Grundstücke durch Niederschlagswasser zu treffen.

BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 70/01 - OLG Dresden

LG Zwickau

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Januar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten

Hanggrundstücks in M. (V.). Das oberhalb liegende Gelände wurde bis zum

Jahre 1992 landwirtschaftlich genutzt. Zwischen den Grundstücken der Kläger

und ihrer seitlichen Nachbarn einerseits sowie den bergseits angrenzenden,

damals im Eigentum der beklagten Gemeinde stehenden Parzellen anderer-

seits befanden sich ursprünglich ein Erdwall und ein kleiner Graben, die Nie-

derschlagswasser von den Unterliegern abhalten sollten.

1992 beschloß die Beklagte die Aufstellung eines Bebauungsplans, der

die höher gelegenen Felder als Baugebiet auswies. Im Zuge der Bebauung ließ

die Beklagte Erdwall und Graben beseitigen.

In den Nacht- und Morgenstunden des 23. August 1994 kam es in M. zu

heftigen Niederschlägen, wie sie nur alle fünf, wenn nicht alle 50 Jahre einmal

auftreten. Die abfließenden Wassermassen ergossen sich auf das Grundstück

der Kläger und überschwemmten den Keller des Wohnhauses. Ihren auf

97.752,85 DM bezifferten Schaden machen die Kläger vorliegend geltend.

Landgericht und Oberlandesgericht haben, sachverständig beraten, die

Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Schadenser-

satzforderung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht verneint Amtshaftungsansprüche gegen die Be-

klagte wegen einer fehlerhaften Überplanung des Baugebiets, weil die Kläger

insoweit - anders als in den sogenannten Altlastenfällen - jedenfalls nicht ge-

schützte "Dritte" im Sinne des § 839 BGB seien. Auch Pflichtverletzungen bei

der Sammlung und Beseitigung der Abwässer im Gemeindegebiet schieden

aus, wobei dahingestellt bleiben könne, ob im Schadenszeitpunkt die Beseiti-

gung des Abwassers nicht dem Zweckverband Wasser-Abwasser V. übertra-

gen gewesen sei. Bei dem abfließenden Niederschlagswasser habe es sich

nämlich nicht um Abwasser im Sinne des § 62 Abs. 1 des Sächsischen Was-

sergesetzes (SächsWG) gehandelt. Ebensowenig stehe den Klägern ein

Schadensersatzanspruch unter den Gesichtspunkten des Hochwasserschutzes

oder der Verkehrssicherung zu. Entwässerungssysteme, die derart große Nie-

derschlagsmengen wie die hier angefallenen abführen könnten, brauche die

Gemeinde grundsätzlich nicht zu schaffen. Die Kläger könnten sich auch nicht

mit Erfolg darauf berufen, daß der bisherige Graben mit dem Erdwall ausrei-

chend gewesen sei, um vor dem Hochwasser zu schützen, und daß deswegen

die Beklagte verpflichtet gewesen sei, diese Einrichtungen vor Errichtung einer

funktionsfähigen Kanalisation aufrechtzuerhalten. Denn aufgrund des vom

Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Sch. stehe fest,

daß selbst die Aufrechterhaltung des Wassergrabens und des Erdwalls die

Überschwemmung vom 23. August 1994 nicht verhindert hätte. Die Berech-

nungen des Sachverständigen beruhten zwar - entgegen dem Berufungsvor-

bringen der Kläger - auf der Annahme, der Graben habe keine seitlichen Ab-

flüsse gehabt. Der hiervon abweichende Parteivortrag sei jedoch im Beru-

fungsverfahren neu und könne darum wegen Verspätung nicht mehr zugelas-

sen werden. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 93

Abs. 3 SächsWG sei ebenfalls nicht begründet. Danach dürfe der natürliche

Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden

Grundstücks verstärkt oder verändert werden. Gegen dieses Verbot habe je-

doch die Beseitigung des Erdwalls nicht verstoßen, da die Beklagte nicht ver-

pflichtet gewesen sei, künstliche Abflußhindernisse dieser Art zu errichten. Al-

lerdings könne eine Verstärkung des Wasserablaufs dadurch erfolgen, daß wie

im vorliegenden Fall Mutterboden abgetragen werde, der einen Teil des Nie-

derschlagswassers binde, und Flächen versiegelt würden. Insoweit scheitere

ein Ersatzanspruch der Kläger indes erneut daran, daß sie die Kausalität die-

ser Maßnahmen für die Überschwemmung nicht nachgewiesen hätten. Ansprü-

che aus enteignungsgleichem Eingriff seien durch das in Sachsen damals noch

geltende Staatshaftungsgesetz ausgeschlossen. Außerdem fehle es bereits an

einer Darlegung oder an sonstigen Anhaltspunkten dafür, daß die Beklagte bei

Durchführung der Bauarbeiten hoheitlich tätig geworden sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand.

1.

Der Beklagten oblag gemäß § 123 BauGB nach Maßgabe der Vor-

schriften des Landesrechts die Erschließung des Baugebiets, insbesondere die

Herstellung der Erschließungsanlagen wie der öffentlichen Straßen und der

Einrichtungen zur Sammlung und Beseitigung des Abwassers; eine Verpflich-

tung zum Hochwasserschutz schied hingegen mangels Vorhandenseins eines

Gewässers aus. Für Fehler bei der Planung oder der Errichtung derartiger An-

lagen hat die Gemeinde nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34

GG) einzustehen (vgl. für den Straßenbau Senatsurteile vom 13. Mai 1982

- III ZR 180/80 - VersR 1982, 772, 773 = NVwZ 1982, 700, 701 und vom

13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3209; für Entwässerungsanla-

gen Senatsurteil BGHZ 140, 380, 384).

2.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war zum Schadenszeit-

punkt die Straßen- und Grundstücksentwässerung im Erschließungsgebiet

noch nicht vorhanden oder jedenfalls nicht funktionstüchtig. Derartige Unvoll-

ständigkeiten ergeben sich freilich aus der Natur der Sache und lassen sich

der Beklagten darum grundsätzlich nicht zum Vorwurf machen. Das gilt unab-

hängig davon, inwieweit der im Neubaugelände aufkommende Niederschlag

als Abwasser im Sinne der §§ 18 a WHG, 62 SächsWG anzusehen war, was

das

Berufungsgericht insgesamt (aber jedenfalls für die aus technischen Gründen

notwendig schon vorhandenen Erschließungsstraßen unzutreffend; vgl. Cz y-

chowski, WHG, 7. Aufl., § 7 a Rn. 5) verneint. Es kann sich somit nur darum

handeln, ob für das unmittelbar an das Baugebiet angrenzende Grundstück der

Kläger vorläufige Sicherungsmaßnahmen gegen Überschwemmungen geboten

waren (s. auch Senatsurteil vom 13. Mai 1982 aaO), wobei es sich aufgedrängt

hätte, die schon existierenden Schutzvorkehrungen in Gestalt von Damm und

Graben vor einem Anschluß der höher gelegenen Flächen an die Kanalisation

der Beklagten nicht zu beseitigen.

Das Berufungsgericht nimmt zu diesem Fragenkreis nicht ausdrücklich

Stellung, unterstellt allerdings im Zusammenhang mit dem "Hochwasserschutz"

eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Die Frage ist aus einem dop-

pelten Grund zu bejahen: Zum einen war wegen der steilen Hanglage das

Hausgrundstück der Kläger ohnehin bei stärkeren Niederschlägen von Über-

flutungen bedroht. Zum anderen hatte die Beklagte - und dies vor allem be-

gründet ihre besondere, nicht an den Grenzen des Erschließungsgebiets en-

dende Verantwortung - durch ihre Erschließungsmaßnahmen diese Gefahr

deutlich vergrößert. Mit der Abtragung von Mutterboden, der einen Teil des

Niederschlagswassers gebunden hätte, und der Versiegelung weiterer Flächen

hatte die Gemeinde, wie das Berufungsgericht mit Blick auf § 93 Abs. 3

SächsWG bindend feststellt, den natürlichen Ablauf des wild abfließenden

Wassers verstärkt. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht aber eine

allgemeine Amtspflicht der Gemeinde - auch gegenüber den betroffenen

Grundstückseigentümern -, die Wohngrundstücke eines Baugebiets im Rah-

men des Zumutbaren (auch) vor den Gefahren zu schützen, die durch Über-

schwemmungen auftreten können (BGHZ 140, 380, 388). Das gilt entspre-

chend für daran angrenzende Bereiche. Unzumutbarkeit für die Beklagte, ins-

besondere zwingende tatsächliche oder rechtliche Gründe für eine Beseitigung

der das Grundstück der Kläger schützenden Einrichtungen, hat sie nicht gel-

tend gemacht, vielmehr in erster Instanz sogar behauptet, vor dem Scha-

densereignis wieder einen Erdwall in zumindest der ursprünglichen Höhe auf-

geschüttet zu haben, nachdem es bereits zwei Monate zuvor zu einer Überflu-

tung dieser Parzelle gekommen war.

3.

Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Berechnungen des Sach-

verständigen Sch. gemeint, jedenfalls sei die Kausalität jener Maßnahmen der

Beklagten für den von den Klägern geltend gemachten Schaden nicht nachge-

wiesen. Diese Feststellungen sind freilich, wie die Revision mit Recht rügt,

verfahrensfehlerhaft getroffen. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsge-

richt das den Rechengrundlagen des Sachverständigen widersprechende Be-

rufungsvorbringen der Kläger, das von dem Graben aufgenommene Nieder-

schlagswasser habe links und rechts wieder abfließen können, zu Recht als

verspätet zurückgewiesen hat. Selbst wenn man trotz Bedenken mit dem

Oberlandesgericht von den im Sachverständigengutachten berechneten Was-

sermengen ausgeht, durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Sachauf-

klärung annehmen, die Schäden wären in gleichem Umfang auch bei noch vor-

handenem Wall und Graben entstanden. Der Sachverständige Sch. ist unter

der Voraussetzung eines geringsten anzunehmenden Niederschlags von

476 m³ im Einzugsbereich und eines maximalen Retentionsvolumens durch

Damm und Graben von 411 m³ zu dem Ergebnis gelangt, daß das Grundstück

der Kläger (Anrainerlänge 20 m bei einer Gesamtlänge des Grabens von 75 m)

auch bei den für die Kläger günstigsten Werten noch mit Wassermassen von

17 m³ überflutet worden wäre. Diese hypothetische Menge beläuft sich indes

auf weniger als ein Siebtel des hiernach tatsächlich auf das Grundstück geflos-

senen Niederschlags von 127 m³. Angesichts dieses Mißverhältnisses liegt es

nahe - läßt sich zumindest nicht ausschließen -, daß der Schaden bei Existenz

von Wall und Graben trotz des ungewöhnlichen Starkregens jedenfalls erheb-

lich geringer ausgefallen wäre, zumal nach dem Klagevortrag das Wasser im

Keller des Wohnhauses lediglich 20 cm hoch gestanden hat.

III.

Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Fest-

stellungen treffen kann.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Dörr