BGH Beschluss vom 04.04.2002 – VII ZR 252/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2002 durch die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 30. Mai 2001
wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO,
§ 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom
11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Es ist nicht zu
beanstanden, daß das Berufungsgericht, obwohl bereits die Neu-
regelung des § 641 Abs. 3 BGB anwendbar ist, den Druckzu-
schlag in der einfachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten an-
gesetzt hat; denn der Beklagte befand sich mit der Annahme der
Nachbesserung in Verzug.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 983.833,79 €
Thode Haß Wie-
bel
Kuffer Kniffka