Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.04.2002 – VII ZR 252/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2002 durch die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 30. Mai 2001

wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO,

§ 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom

11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Es ist nicht zu

beanstanden, daß das Berufungsgericht, obwohl bereits die Neu-

regelung des § 641 Abs. 3 BGB anwendbar ist, den Druckzu-

schlag in der einfachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten an-

gesetzt hat; denn der Beklagte befand sich mit der Annahme der

Nachbesserung in Verzug.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 983.833,79 €

Thode Haß Wie-

bel

Kuffer Kniffka