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BGH Beschluss vom 09.04.2002 – 4 StR 547/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. April 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. April 2002 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 4. Juli 2001 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen
schweren Raubes, tateinheitlich begangen in 14 Einzelakten, wobei es in
5 Fällen beim Versuch blieb”, zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und
die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Mit ihren Revisionen
rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die
Rechtsmittel haben jeweils mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf die weiteren
Verfahrensrügen und auf die Sachbeschwerden kommt es deshalb nicht an.
1. Mit Recht beanstanden die Revisionen die Ablehnung eines Be-
weisantrages.
a) Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:
Gegenstand des Verfahrens ist ein bewaffneter Raubüberfall in einem
Spielkasino zum Nachteil von 14 Kasinogästen. Nach den Feststellungen tru-
gen die beiden Täter zur Maskierung Wollmützen mit Augenschlitzen (Kopf-
masken) und zusätzlich im Mundbereich Staubmasken. Die Angeklagten haben
eine Beteiligung an dem Überfall bestritten.
Am zweiten Hauptverhandlungstag stellte der Verteidiger des Ange-
klagten Y. den Antrag, acht - bereits am ersten Verhandlungstag vernom-
menen - Tatzeugen eine in der Nähe des Tatorts aufgefundene Kopfmaske, die
erst zu diesem Termin zur Verfügung stand, vorzuhalten. Die Zeugen würden
dann bestätigen, daß keiner der Täter eine derartige Kopfmaske getragen ha-
be, die Kopfmasken der Täter schwarz und nicht lindgrün gewesen seien, sie
einen anderen Schnitt und die Mund- und Augenöffnungen andere Formen ge-
habt hätten. Diesem Beweisantrag hat sich der Verteidiger des Angeklagten
Ö. angeschlossen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung
zurückgewiesen, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel: Durch das plötz-
liche, mit sofortigem Schußwaffengebrauch einhergehende maskierte Auftreten
der Täter sei ein derartiges Klima von Angst und Schrecken hervorgerufen
worden, daß keine auch nur annähernd präzise Beobachtungen hätten ge-
macht werden können; zudem sei es in dem Lokal dunkel gewesen und die
Täter hätten über den Wollmasken weiße Staubmasken getragen, so daß er-
hebliche Teile der Wollmasken verdeckt gewesen seien. Unter diesen Umstän-
den erscheine es ausgeschlossen, daß von einem der Zeugen nachvollziehba-
re Angaben über Art und Farbe der Wollmasken gemacht werden könnten.
b) Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt wer-
den. Völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Zeuge
als Beweismittel nur dann, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisher
gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, daß sich mit ihm das in dem Be-
weisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht
erzielen läßt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die absolute Untau g-
lichkeit muß sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbe-
hauptung selbst ergeben. Ein geminderter, geringer oder zweifelhafter Be-
weiswert darf nicht mit völliger Ungeeignetheit gleichgesetzt werden (st. Rspr.,
vgl. nur BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4, 12, 13, 14, 15, 16).
Eine Ungeeignetheit der Beweismittel in diesem Sinne liegt hier nicht
vor: Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages allein mit dem
nach dem Ergebnis der schon durchgeführten Beweisaufnahme voraussichtlich
zu erwartenden geringen Beweiswert der Beweiserhebung begründet (es seien
nämlich keine ”nachvollziehbaren Angaben” zu erwarten). Umstände dafür, daß
die von den Angeklagten benannten Zeugen bei Durchführung der beantragten
Beweisaufnahme zur weiteren Sachaufklärung nichts hätten beitragen können,
sind jedoch nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen ist das Gegenteil der
Fall; denn mehrere Tatzeugen hatten die Maskierung der Täter – wenn auch in
Farbe und Form unterschiedlich – beschrieben (UA 14 f.). Es liegt daher nahe,
daß die benannten Zeugen nach Vorhalt der sichergestellten Maske weiterfüh-
rende Angaben hätten machen können.
c) Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages kann das ange-
fochtene Urteil beruhen, weil das Landgericht dem Umstand, daß die beim Tat-
ort aufgefundene, mit DNA-Spuren des Angeklagten Y. behaftete Wollmüt-
ze bei dem Überfall verwendet worden sei, maßgebliche Indizwirkung für die
Täterschaft der Angeklagten beigemessen hat (UA 13 ff., 30 ff.). Der Senat
kann daher nicht ausschließen, daß die Strafkammer zu einer anderen Übe r-
zeugungsbildung gelangt wäre, wenn sie die beantragten Beweise erhoben
und sich die Beweisbehauptung bestätigt hätte, daß die Täter des Überfalls die
aufgefundene Kopfmaske nicht benutzt haben.
2. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß das Land-
gericht, sofern es sich erneut von der Täterschaft der Angeklagten überzeugen
sollte, nähere Feststellungen zu einem möglichen Rücktritt von den nur ver-
suchten Einzelakten (§ 24 Abs. 2 StGB) zu treffen haben wird.
Tepperwien Maatz Kuckein
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Tepperwien Ernemann