BGH Beschluss vom 09.04.2002 – 4 StR 74/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2002 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. November 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körper- verletzung und vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Selbstla- dekurzwaffe entfällt, da diese Delikte, wie der Generalbundesan- walt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, verjährt sind; auf die Schuldschwereentscheidung ist dies ohne maßgeb- lichen Einfluß.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann