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BGH Beschluss vom 09.04.2002 – 4 StR 80/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2002 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. November 2001 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Tagessatz- Höhe für die verhängte Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt (§ 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible