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BGH Beschluss vom 09.04.2002 – 5 StR 100/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November

2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen

aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revisi-

on des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des Landge-

richts, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten – zumal uneinge-

schränkt – schuldfähig gewesen, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

1. Der – zudem stark sehbehinderte – Angeklagte leidet nach dem

Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen unter einer “paranoid-

halluzinatorischen Psychose mit episodischem Verlauf und residualer

Wahnsymptomatik”. Eine erste Manifestation der psychischen Erkrankung

des zur Tatzeit 37jährigen Angeklagten, der seit 1986 bindungslos in

Deutschland lebt, früher Betäubungsmittelmißbrauch betrieben hat, zuletzt

nichtseßhaft war und weder Sozialhilfe noch sonstige bekannte Einkünfte

bezog, ist für die Zeit seiner letzten Strafverbüßung im Jahre 1999 gesichert.

Das Schwurgericht hat konkrete Wahnvorstellungen des Angeklagten

festgestellt. So hätten Ärzte mit Mitteln auf ihn eingewirkt; dies habe zur

Verdunkelung seiner Haut, zu seiner massiven Sehschwäche und zu Er-

krankungen in der Jugendzeit geführt. Er habe zwölf Kinder, die von Leuten

“in einen Sumpf gebracht” worden seien. Während der letzten Haft hatte der

Angeklagte akustische Halluzinationen; er litt unter Vergiftungsangst und

Waschzwang.

Zur Tat hat das Schwurgericht folgendes festgestellt: Am frühen Mor-

gen des 9. April 2001 wärmte sich der Angeklagte, der keine Schuhe und

Strümpfe besaß und die Nacht, wie häufig, im Freien verbracht hatte, in ei-

ner fahrenden U-Bahn auf. Als ein uniformierter Schaffner im Kontrolldienst

ihn aufforderte, die Füße von der gegenüberliegenden Sitzbank zu nehmen,

reagierte der Angeklagte, der indes “das Geschehen realitätsverkennend als

bedrohlich” auffaßte, zunächst nicht. Als der Kontrolleur nach der zweiten

vergeblichen Aufforderung ankündigte, mit seinem Mobiltelefon den Ord-

nungsdienst oder die Polizei zu alarmieren, sprang der Angeklagte auf, stieß

einen Schrei aus und versetzte dem Kontrolleur mit einem mitgeführten

Messer einen wuchtigen Stich in den Rücken. Das Opfer sackte verletzt zu

Boden. Der Angeklagte wandte sich in dem fahrenden Zug einem weiteren

Schaffner zu, er zielte mit seinem Messer auf dessen linke Brust. Der Stich

wurde durch eine Flasche, die der Mann in der Innentasche seiner Uniform-

jacke trug, aufgefangen. Nunmehr griff der Angeklagte eine uniformierte

Schaffnerin an. Er zielte mit dem Messer auf ihren Unterkörper; sie konnte

den Stich mit einer Tasche abfangen. Unmittelbar darauf brachte der Ange-

klagte ihr eine längere, sofort blutende Schnittverletzung an der linken Hals-

seite bei. Das Schwurgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte bei sämtli-

chen Messerattacken mit direktem Tötungsvorsatz handelte.

Weitere U-Bahn-Insassen griff der Angeklagte nicht an. Er verhielt sich

in dem U-Bahn-Waggon während der weiteren Fahrt hektisch, entfernte sich

am nächsten Bahnhof jedoch ruhigen Schrittes, warf das Messer, das später

nicht gefunden wurde, weg, fiel aber durch sein verwirrt wirkendes Erschei-

nungsbild einem Passanten auf, der ihn verfolgte und seine Festnahme ver-

anlassen konnte. Der Angeklagte ließ sich widerstandslos festnehmen,

“brabbelte” jedoch vor sich hin, wirkte weiterhin “irgendwie verwirrt” und

wurde von Polizeibeamten – die indes seine Sehschwäche nicht registrierten

– und dem Blutentnahmearzt zu Unrecht für stark alkoholisiert gehalten. Bei

Vernehmungen verhielt er sich unwillig; er wirkte gestört. Die Psychiaterin

W , die ihn explorierte, dabei freilich keine Hinweise für eine gravie-

rende psychische Erkrankung diagnostizierte, beschimpfte er “mit sexuellem

Hintergrund”, zudem berichtete er ihr von “seinen Kindern im Puff” und be-

klagte, daß Ärzte ihn nach seiner Festnahme mit Flüssigkeit überschüttet

hätten. In der Hauptverhandlung bezeichnete sich der Angeklagte, der wäh-

rend der Untersuchungshaft in einer psychiatrischen Abteilung der Justiz-

vollzugsanstalt untergebracht ist und dort medikamentös behandelt wird, als

zur Tatzeit stark berauscht, was objektiv widerlegt ist. Er gab an, daß er sich

mit dem harmlosen Messer gegen Schläge gewehrt habe und auch von der

Polizei geschlagen worden sei; auch seine Schuhe seien ihm weggenom-

men worden; jeden Tag passiere solch ein Vorfall.

2. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen zur Person des Ange-

klagten und zu seinem Tat- und Nachtatverhalten ist der Befund des

Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Taten mit Unrechtseinsicht und

ungetrübtem Steuerungsvermögen begangen, nicht nachvollziehbar, ob-

gleich er in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den psychiatrischen

Sachverständigen P steht.

Allein die Feststellungen zu den beim Angeklagten vorhandenen

krankheitsbedingten Wahnvorstellungen machen die Annahme eines Aus-

schlusses, mindestens aber einer erheblichen Verminderung seiner

Schuldfähigkeit wahrscheinlich (vgl. BGHR StGB § 20 Psychose 1 und 2).

Es kommt hinzu, daß das Schwurgericht ein wahnhaftes Erleben des Ange-

klagten in der den Taten vorangegangenen Phase selbst für wahrscheinlich

erachtet (UA S. 27). Die Taten stellten sich – zumal wenn sie, wie das

Schwurgericht meint, mit direktem Tötungsvorsatz begangen wurden – als

objektiv gänzlich unverständliche Überreaktion auf ein als belästigend oder

kränkend empfundenes – oder eben wahnhaft als gefährdend angesehenes

– Verhalten des ersten Opfers dar; noch weniger objektiv nachvollziehbar

sind die Attacken gegen die weiteren Opfer. Der psychiatrische Sachver-

ständige hat ausgeführt, daß erfahrungsgemäß nach dem ersten etwa zwei

Jahre vor der Tatbegehung festgestellten Aufflammen der Wahnerkrankung

typischerweise eine längere beschwerdearme Phase folgt; ferner sei der

Umstand bedeutsam, daß der Angeklagte seit der letzten Haftentlassung im

Oktober 1999 nicht mehr drastisch aufgefallen sei. Dies läßt nach Meinung

des Sachverständigen auf einen “autistischen Rückzug” des Angeklagten in

seine “wahnhaft gefärbte Gedankenwelt” schließen. All das bietet schon tat-

sächlich kaum eine hinreichende Grundlage, die geeignet wäre, um ein bei

Tatbegehung erneut zum Durchbruch gelangtes massives Wahngeschehen

auszuschließen. Dies gilt umso mehr angesichts wenig präziser Feststellun-

gen zu den aktuellen Lebensbedingungen des Angeklagten unmittelbar vor

Tatbegehung. Vielmehr begründen insbesondere die Tat- und Begleitum-

stände als solche ein gewichtiges Indiz für ein mit der Tat zusammenhän-

gendes Wahngeschehen, das vom Schwurgericht, welches das Handeln des

Angeklagten schwer verständlich als “vernünftig und situationsbezogen” be-

zeichnet (UA S. 26), ersichtlich unterbewertet wird. Unauffälliges Verhalten

vor der Konfrontation mit den Kontrolleuren, in mancher Beziehung noch

differenzierte Reaktionen und Verhaltensweisen und eine zur Tatzeit vor-

handene Erkenntnis des Angeklagten, daß seine Taten von der Allgemein-

heit als Unrecht angesehen wurden (s. UA S. 25 f.), sind ebensowenig wie

zweifelhafte ärztliche Diagnosen nach seiner Festnahme tragfähige Be-

weisanzeichen

für

eine

– zumal, wie das Schwurgericht meint, umfassend – intakte Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit (vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 20 Rdn. 17;

Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 26; jeweils

m. w. N.).

3. Der neue Tatrichter wird die Frage der Schuldfähigkeit des Ange-

klagten erneut zu prüfen haben, naheliegend nach einem Bemühen um nä-

here Aufklärung seiner letzten Lebensumstände und nach Konsultation ei-

nes anderen psychiatrischen Sachverständigen, der gegebenenfalls auch

die Anwendung weitergehender Untersuchungsmethoden als bislang (s. UA

S. 27) zu erwägen haben wird. Dabei ist der neue Tatrichter gemäß § 358

Abs. 2 Satz 2 StPO durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, die

Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach

§ 63 StGB anzuordnen. Der dafür erforderliche dauerhafte psychische De-

fekt ist schon bislang festgestellt worden, eine abweichende Beurteilung

seiner Kausalität für die Taten liegt, wie dargetan, außerordentlich nahe.

Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen zum Tatgeschehen er-

schien schon im Blick darauf nicht zweckmäßig, daß insoweit wegen der

Rückschlüsse auf den Zustand des Angeklagten eine sorgfältige umfassen-

de Aufklärung unerläßlich sein wird, welche die erneute kritische Überprü-

fung der Frage des Tötungsvorsatzes einzuschließen haben wird. Zudem

wird der neue Tatrichter einen – für die Frage der Unterbringung nach § 63

StGB freilich kaum relevanten – Rücktritt vom unbeendeten Versuch in

sämtlichen Fällen – insbesondere aber im zweiten Fall – über die bislang

nicht

zurei-

chenden Erwägungen (UA S. 23 f.) hinaus auch unter Berücksichtigung von

BGHSt 35, 184, 186 f.; 39, 221, 230 f. (vgl. dazu auch Tröndle/Fischer aaO

§ 24 Rdn. 9, 15, 19 m. w. N.) neu zu überprüfen haben.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal