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BGH Beschluss vom 09.04.2002 – X ZB 6/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 6/02

BESCHLUSS

vom

9. April 2002

in der Rechtsbeschwerde

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin

Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der

26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2002

wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Eingabe des Beklagten vom 26. Februar 2002, mit der er beantragt,

den Beschluß des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2002 aufzuheben, ist als

Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß zu behandeln, die nach § 522

Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F. in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthaft

ist. Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 Abs. 1 ZPO n.F. binnen einer

Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch

Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsbe-

schwerdegericht und durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen, §§ 133 GVG n.F., 78 Abs. 1 ZPO.

Da diese Erfordernisse nicht vorliegen, war die Rechtsbeschwerde als

unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 ZPO n.F..

Melullis Keukenschrijver Mühlens

Meier-Beck Asendorf