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BGH Beschluss vom 09.04.2002 – X ZB 6/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. April 2002
in der Rechtsbeschwerde
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der
26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2002
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe des Beklagten vom 26. Februar 2002, mit der er beantragt,
den Beschluß des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2002 aufzuheben, ist als
Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß zu behandeln, die nach § 522
Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F. in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthaft
ist. Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 Abs. 1 ZPO n.F. binnen einer
Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch
Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsbe-
schwerdegericht und durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen, §§ 133 GVG n.F., 78 Abs. 1 ZPO.
Da diese Erfordernisse nicht vorliegen, war die Rechtsbeschwerde als
unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 ZPO n.F..
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf