BGH Urteil vom 09.04.2002 – XI ZR 32/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 9. April 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
HWiG §§ 1 Abs. 1 Fassung: 29. Juni 2000, 5 Abs. 2, 7 Abs. 1; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
§ 5 Abs. 2 HWiG schließt in Fällen, in denen ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erfüllt, eine Anwendung der Gerichts- standsregelung des § 7 Abs. 1 HWiG aus.
BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 32/99 - OLG München LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des
21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
20. November 1998 wird hinsichtlich des Hauptantrags
zurückgewiesen.
Auf den Hilfsantrag der Kläger werden die Urteile des
21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
20. November 1998 und der 26. Zivilkammer des
Landgerichts München I vom 13. August 1998 aufge-
hoben und die Sache an das Landgericht Berlin ver-
wiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Klä-
ger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die in M. wohnhaften Kläger verlangen von der beklagten Bank in
B. die Rückabwicklung eines Kreditvertrages.
Zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung in L.
nahmen die damals in H. wohnhaften Kläger bei der Beklagten im Sep-
tember 1995 ein Darlehen über 228.000 DM auf, das durch eine Grund-
schuld in derselben Höhe abgesichert wurde.
Mit ihrer im März 1998 bei dem Landgericht M. erhobenen Klage
haben die Kläger gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000
geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) ihre auf den Abschluß des Dar-
lehensvertrages gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Sie begeh-
ren die Erstattung erbrachter Zinsleistungen und entstandener Aufwen-
dungen in Höhe von insgesamt 56.003,15 DM sowie die Feststellung,
daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zu-
stehen. Die Kläger machen geltend, durch einen für die Beklagte tätigen
Finanzmakler, der sie mehrfach unaufgefordert in ihrer Wohnung sowie
den Kläger an seinem Arbeitsplatz in B. aufgesucht habe, zum Woh-
nungskauf sowie zur Darlehensaufnahme bei der Beklagten überredet
worden zu sein. Weil die Widerrufsvorschrift des Verbraucherkreditge-
setzes im Streitfall nicht anwendbar sei, könne auf das Haustürwider-
rufsgesetz zurückgegriffen werden. Die örtliche Zuständigkeit des ange-
rufenen Gerichts ergebe sich aus § 7 Abs. 1 HWiG.
Das Landgericht hat die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit als
unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückge-
wiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Hilfsweise beantragen sie die Verweisung des Rechtsstreits an das
Landgericht B..
Entscheidungsgründe
Die Revision ist hinsichtlich des Hauptantrags nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts, es sei
zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, gebilligt. Das
Landgericht habe zu Recht angenommen, daß die Vorschriften des
Haustürwiderrufsgesetzes und damit auch § 7 HWiG wegen der Vorran-
gregelung in § 5 Abs. 2 HWiG auf einen Realkreditvertrag nicht anwend-
bar seien. Grundpfandrechtlich gesicherte Kredite, bei denen der Ver-
braucher durch die Einschaltung eines Notars bei Bestellung des Grund-
pfandrechts ausreichend geschützt werde, könnten üblichen Verbrau-
cherkrediten nicht gleichgestellt werden. Mit dem allgemeinen Verzicht
auf das Widerrufsrecht bei Realkrediten in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß auch das Widerrufs-
recht nach dem Haustürwiderrufsgesetz entfallen solle.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise auf
den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nach
§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. ist eine Bezugnahme auf das angefochte-
ne Urteil sowie auf Protokolle zulässig, soweit hierdurch eine Beurtei-
lung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich
erschwert wird. Letzteres ist hier nicht der Fall. Gestritten wird, wie be-
reits in den Vorinstanzen, im wesentlichen um mit der Auslegung von § 5
Abs. 2 HWiG zusammenhängende Rechtsfragen; die in der Berufungsin-
stanz gestellten Anträge weist das Sitzungsprotokoll aus. Daher war eine
Verweisung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässig (vgl. BAG
NJW 1981, 2078).
2. Die Ansicht der Vorinstanzen, die örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts M. ergebe sich nicht aus § 7 Abs. 1 HWiG, ist im Ergebnis
rechtsfehlerfrei.
§ 7 Abs. 1 HWiG, der die ausschließliche Zuständigkeit des
Wohnsitzgerichts des Kunden für Klagen aus Geschäften im Sinne des
§ 1 HWiG a.F. anordnet, ist gemäß § 5 Abs. 2 HWiG nicht anwendbar.
Nach § 5 Abs. 2 HWiG sind, wenn ein Geschäft im Sinne von § 1 Abs. 1
HWiG a.F. zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem
Verbraucherkreditgesetz erfüllt, nur dessen Vorschriften anzuwenden.
Gegenstand des Streits ist ein zu üblichen Bedingungen gewährter
Grundpfandkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG.
a) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluß an den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 1999 (XI ZR
91/99, WM 2000, 26) im einzelnen dargelegt hat, führt die Auslegung der
§§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, 5 Abs. 2 HWiG bei ausschließlich nationaler
Betrachtung zu dem Ergebnis, daß die Vorschriften des Haustürwider-
rufsgesetzes nach § 5 Abs. 2 HWiG auf Realkreditverträge im Sinne des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG insgesamt nicht anwendbar sind.
Daß das Verbraucherkreditgesetz keine § 7 Abs. 1 HWiG entspre-
chende Gerichtsstandsregelung enthält, gibt entgegen einer im Schrift-
tum vertretenen Auffassung (vgl. MünchKomm-Ulmer, BGB 3. Aufl. § 5
HWiG Rdn. 15 a; Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. 2001 § 5 HWiG
Rdn. 25) keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. § 5 Abs. 2
HWiG stellt für den Vorrang nur darauf ab, daß der Vertrag "die Voraus-
setzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllt.
Schon aus diesem Grunde kann es bei ausschließlich nationaler Be-
trachtung für die Anwendung der Konkurrenzregelung nicht auf die je-
weilige Rechtsfolge und daher nicht darauf ankommen, ob diese in bei-
den Gesetzen oder nur in einem von ihnen angeordnet ist. Für die Frage
des Gerichtsstands gilt das umso mehr, als der Gesetzgeber im Ver-
braucherkreditgesetz bewußt von einer besonderen verbraucherschüt-
zenden Zuständigkeitsregelung abgesehen hat, weil ihm für Klagen des
Verbrauchers gegen den Kreditgeber ein von den allgemeinen Vor-
schriften abweichender ausschließlicher Gerichtsstand nicht erforderlich
erschien (BT-Drucks. 11/5462, S. 16).
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen Saenger (Erman/
Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 5) auch nicht aus dem Schutz-
zweck des Haustürwiderrufsgesetzes. Wie weit der Verbraucher bei Ab-
schluß eines Kreditvertrages in einer Haustürsituation durch eine be-
sondere Gerichtsstandsregelung geschützt werden soll, bringt gerade
§ 5 Abs. 2 HWiG zum Ausdruck.
b) Anders als beim Widerrufsrecht gemäß § 1 HWiG a.F. erfordern
auch die Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Gemein-
schaftsrechts hinsichtlich der Gerichtsstandsregelung des § 7 HWiG kei-
ne andere Auslegung der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG.
aa) Wie der Senat mit seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sa-
che XI ZR 91/99 entschieden hat, gebietet die vom Gerichtshof der Eu-
ropäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001
(WM 2001, 2434) vorgenommene Auslegung der Richtlinie 85/577 EWG
des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (im
folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) eine einschränkende Auslegung
des § 5 Abs. 2 HWiG, soweit das Konkurrenzverhältnis der Widerrufsre-
gelungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz und nach dem Verbraucher-
kreditgesetz betroffen ist. Kreditverträge gehören danach insoweit nicht
zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Vorausset-
zungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als
das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht
wie das Haustürwiderrufsgesetz gewährt.
bb) In bezug auf die Gerichtsstandsregelung des § 7 HWiG ge-
bietet die Haustürgeschäfterichtlinie eine entsprechend einschränkende
Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG nicht (OLG Stuttgart OLGR 1997, 77 f.),
da sie keine Bestimmungen über den Gerichtsstand enthält.
cc) Es gibt auch keine hier einschlägigen anderen gemeinschafts-
rechtlichen Vorgaben für den örtlichen Gerichtsstand bei Haustürge-
schäften. Das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zustän-
digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (EuGVÜ), das unter anderem einen eigenen Verbrau-
chergerichtsstand enthält, regelt ausschließlich den internationalen Ge-
richtsstand (KG NJW 2000, 2283, 2284; LG Konstanz NJW-RR 1993,
638; Zöller/Geimer, ZPO 22. Aufl. Anh. I A Art. 14 Rdn. 3). Die mit Wir-
kung zum 1. März 2002 an seine Stelle getretene Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zu-
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen findet gemäß ihren Artikeln 66 Abs. 1, 76
auf den zu entscheidenden Fall keine Anwendung. Die die gerichtliche
Zuständigkeit betreffenden Vorschriften der Verordnung sind nur auf
nach dem 1. März 2002 erhobene Klagen anzuwenden
dd) Die Gerichtsstandsregelung in § 7 HWiG und die Regelung
des Widerrufsrechts in § 1 HWiG a.F. sind auch nicht so eng miteinan-
der verknüpft, daß sie stets gleichlaufend zur Anwendung kommen
müßten.
Bei der Gerichtsstandsregelung handelt es sich nicht um eine be-
sondere Ausgestaltung der materiellrechtlichen Schutznormen des Wi-
derrufsrechts, sondern um eine flankierende Vorschrift zur Durchsetzung
der materiellrechtlichen Regelung auf dem Gebiet des Prozeßrechts. Sie
ist damit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Norm, die von den
materiellrechtlichen Vorschriften trennbar ist. Dem hat der Gesetzgeber
nunmehr im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
Rechnung getragen. Er hat die Gerichtsstandsregelung mit der Begrün-
dung, es handele sich um eine "ausschließlich verfahrensrechtliche
Norm" aus dem Regelungszusammenhang im materiellen Recht heraus-
gelöst und als § 29 c ZPO in die Zivilprozeßordnung übernommen (vgl.
die Begründung zum Gesetzentwurf einiger Abgeordneter und der Frak-
tion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks. 14/6040, S. 278).
Das Haustürwiderrufsgesetz belegt im übrigen selbst, daß sich
Widerrufsrecht und Gerichtsstandsregelung bei einer Kollision verschie-
dener Verbraucherschutzgesetze nach unterschiedlichen Gesetzen
richten können. § 5 Abs. 3 HWiG erklärt in Fällen, in denen kumulativ
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und die Voraussetzun-
gen eines Geschäfts nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz gegeben
sind, "in bezug auf das Widerrufsrecht" nur die Vorschriften des Teilzeit-
Wohnrechtegesetzes für anwendbar. In der Gesetzesbegründung zum
Teilzeit-Wohnrechtegesetz heißt es dazu ausdrücklich, aus Gründen der
Rechtsklarheit solle sich die Widerrufsmöglichkeit im Kollisionsfall allein
nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz richten; hingegen solle § 7 HWiG
bei Geschäften, die die Merkmale des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erfüllten,
anwendbar bleiben (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung, BT-Drucks. 13/4185, S. 14).
III.
Da die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts M. auch nicht aus
anderen Vorschriften folgt, war die Sache auf den Hilfsantrag der Kläger
an das örtlich zuständige Landgericht B. zu verweisen
(vgl.
Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 281 Rdn. 37 m.w.Nachw.).
Nobbe Bungeroth Mül-
ler
Joeres Mayen