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BGH Beschluss vom 10.04.2002 – 2 StR 99/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 2. November 2001 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß 60 Stunden gemeinnützige Arbeit als zwei
Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfrei-
heitsstrafe anzurechnen sind.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat es entgegen § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 StGB
versäumt, über die Anrechnung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu ent-
scheiden, die der Angeklagte in Erfüllung der Bewährungsauflage abgeleistet
hat, die ihm mit dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 14. September
2000 erteilt worden war. Durch die Einbeziehung der jenem Urteil zugrundelie-
genden Einzelstrafen in das angefochtene Urteil (§ 55 StGB) ist die ursprüng-
lich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist
ein Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen durch eine die Strafvoll-
streckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken (vgl.
BGHSt 36, 378). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwen-
dung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er hält die Anrechnung von zwei Wochen
Freiheitsstrafe als Ausgleich für 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit für ange-
messen.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer