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BGH Beschluss vom 10.04.2002 – 3 StR 19/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 19/02

BESCHLUSS

vom

10. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 4. Oktober 2001 wird als unbegründet ver-

worfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß

der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf

Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in

35 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexueller Nö-

tigung und sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie in neun

Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern

schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den

Schuldspruch dahin geändert, daß in den vor dem 23. November 1993 began-

genen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

ner Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt. Im übrigen hat die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine durch-

greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die Strafkammer hätte zwar den Beweisantrag auf Vernehmung der

Zeugen L. und S. nicht mit der gegebenen Begründung, die

Beweismittel seien “völlig ungeeignet”, ablehnen dürfen, doch kann der Senat

ausschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Die unter Beweis g e-

stellte Behauptung, die Geschädigte sei am Abend des 28. September 1997 zu

ihrer Freundin F. gebracht worden und am Folgetag gegen 10 oder

11 Uhr mit ihr im Tierheim erschienen, steht der Annahme, die Geschädigte sei

während der dazwischenliegenden Nacht in der elterlichen Wohnung miß-

braucht worden, nicht entgegen. Soweit darüber hinaus vorgetragen wird, die

Zeugen hätten auch bekunden können, daß die Geschädigte die (gesamte)

Nacht bei ihrer Freundin verbracht hatte, hätte der Antrag als Beweisermitt-

lungsantrag wegen fehlender Konnexität zwischen Beweismittel und Beweistat-

sache (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) abgelehnt werden dürfen, da der Begrün-

dung nichts dafür zu entnehmen ist, weshalb die im Tierheim beschäftigten

Zeugen etwas zum Aufenthalt der Geschädigten während der gesamten Nacht

hätten bekunden können. Im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß mögli-

cherweise unzutreffende Angaben zu dem unter Beweis gestellten Vorfall, der

sich mehr als ein Jahr nach dem angeklagten und abgeurteilten Zeitraum er-

eignete, die Glaubwürdigkeit der Mädchen zu den abgeurteilten Taten in Frage

gestellt hätte, zumal die Geschädigte zur Überzeugung der Strafkammer ohne-

hin Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung der Taten hatte (UA S. 8).

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker