BGH Beschluss vom 10.04.2002 – 3 StR 49/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. April 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2002 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen gro- ßen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. Oktober 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig ist (vgl. BGH StV 2000, 19 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker