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BGH Urteil vom 10.04.2002 – 5 StR 485/01
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja
StGB §§ 130 Abs. 3, 5; 86 Abs. 3
Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volks- verhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt. (Im Anschluß an BGHSt 46, 36)
BGH, Urt. v. 10. April 2002 – 5 StR 485/01 LG Hamburg –
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 10. April 2002 in der Strafsache gegen
wegen Volksverhetzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
10. April 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin N ,
Justizangestellte R
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 13. November 2000 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhet-
zung in Tateinheit mit Beleidigung und mit Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener aus Rechtsgründen freigesprochen. Die vom Generalbun-
desanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge
Erfolg.
I.
Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, war als Strafverteidiger in der Be-
rufungsinstanz vor dem Landgericht Hamburg tätig. Sein Mandant, für den er
die Berufung führte, war vom Amtsgericht wegen Volksverhetzung in Tatein-
heit mit Verleumdung und mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihm wurde die Veröffent-
lichung eines Artikels in einer rechtsradikalen Druckschrift zur Last gelegt, in
welchem die Massenvernichtung von Juden unter der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft geleugnet wurde.
1. In der öffentlichen Berufungshauptverhandlung stellte der Ange-
klagte in seinem Schlußvortrag als Verteidiger drei Hilfsbeweisanträge, de-
ren Beweisbehauptungen dahin gingen, in den Konzentrationslagern Au-
schwitz und Auschwitz-Birkenau seien keine Menschen durch Giftgas getö-
tet worden; die Lager seien keine Vernichtungslager gewesen.
Zum Beweis beantragte der Angeklagte zunächst die Vernehmung
eines Sachverständigen, der bekunden sollte, daß nach physikalisch-
chemischen Erkenntnissen und Rückschlüssen – zum einen das Fehlen von
Zyanid-Rückständen am Mauerwerk der als Gaskammern anerkannten La-
gergebäude betreffend, zum anderen die Wirkung des Giftgases Zyklon B –
eine Massenvernichtung von Juden in Auschwitz nicht stattgefunden haben
könne. Als Sachverständigen benannte der Angeklagte den Chemiker G
Ru ; dieser war, wie der Angeklagte wußte, im Zusammenhang mit
der Vorlage eines entsprechenden Gutachtens rechtskräftig wegen Volks-
verhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ver-
urteilt worden (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1995
– 17 KLs 83/94; rechtskräftig durch Revisionsverwerfungsbeschluß des
Bundesgerichtshofs vom 7. März 1996 – 1 StR 18/96).
Ferner beantragte der Angeklagte die Inaugenscheinnahme alliierter
Luftaufnahmen und Urkundenverlesungen. Mit den Urkunden wollte er ins-
besondere belegen, daß die genannten Konzentrationslager nur “Arbeitsla-
ger” gewesen seien, in denen es nicht zur planmäßigen Massenvernichtung
von Menschen gekommen sei.
2. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe mit der
Stellung dieses Antrags den Tatbestand der Volksverhetzung in der Variante
des Leugnens der Massenvernichtung der Juden während der NS-
Herrschaft erfüllt. Da der Angeklagte den Antrag aber zum Zwecke wirksa-
mer Verteidigung seines Mandanten gestellt habe, scheide eine Strafbarkeit
wegen Volksverhetzung auch in der abgeurteilten Tatbestandsvariante ge-
mäß § 130 Abs. 5 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB aus; hinsichtlich einer Strafbarkeit
nach §§ 185, 189 StGB sei die Tat wegen Wahrnehmung berechtigter Inter-
essen gerechtfertigt (§ 193 StGB).
II.
Der Freispruch des Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfung
nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt hat das Landgericht die Erfüllung der ange-
klagten tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände allerdings zutreffend
bejaht, insbesondere die des Vergehens der Volksverhetzung in der spezi-
ellen Begehungsweise des § 130 Abs. 3 StGB.
a) Dieser mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Okto-
ber 1994 (BGBl I 3186) eingeführte Tatbestand ist für Fallgestaltungen der
vorliegenden Art von zentraler Bedeutung (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl.
§ 130 Rdn. 46, 51; König/Seitz NStZ 1995, 1, 3). Darin wird der (insbeson-
dere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen
Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st.
Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46,
36, 46 f.; 46, 212, 216; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1;
BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt.
Vor dem Hintergrund einer hiernach bestehenden besonderen historischen
Verantwortung Deutschlands sollen mit der Norm ausschließlich bestimmte
Negativäußerungen erfaßt werden (vgl. dazu von Bubnoff aaO Rdn. 45).
Das zur Störung des öffentlichen Friedens geeignete öffentliche Billigen,
Leugnen oder Verharmlosen einer dieser Völkermordhandlungen ist unter
Strafe gestellt; dadurch soll rechtsextremistische Propaganda, die zur Ver-
giftung des politischen Klimas geeignet ist, verfolgt und verhindert werden
(vgl. BGHSt 46, 36, 40; ferner BGHSt 46, 212, 218; von Bubnoff aaO
Rdn. 43). Eine entsprechende Friedensgefährdung haftet derartigen in die
Öffentlichkeit gebrachten Äußerungen regelmäßig an. Sie tangieren nicht
nur Würde und Ansehen der Überlebenden sowie insbesondere der Ermor-
deten und ihrer Angehörigen in einem für das ganze Gemeinwesen uner-
träglichen Maße. Sie stellen auch sonst eine Gefährdung für ein friedliches
Zusammenleben dar. Als Reaktion auf jenes nach Begehensweise, Motivati-
on und Ausmaß alle historischen Dimensionen sprengende Verbrechensge-
schehen aus der jüngeren deutschen Geschichte erscheinen allein Einsicht
und der unbedingte Wille angemessen, jegliche Gefahr eines Wiederauf-
keimens seiner Ursachen zu bannen. Jede – zumal öffentliche – Kundgabe
einer Einstellung, die im diametralen Gegensatz hierzu steht, kann weithin
nicht nur berechtigte Empörung auslösen, sondern auch verständliche Angst
vor gefährlicher Ausbreitung solcher Uneinsichtigkeit, die zudem eine nach-
haltige Beschädigung eines nur mühsam wiederherstellbaren internationalen
Ansehens zur Folge haben könnte.
b) Zwischen den einzelnen Handlungsvarianten der Strafnorm be-
steht ein gewisses Gefälle (vgl. BGH NJW 2000, 2217, 2220, insoweit in
BGHSt 46, 36 nicht abgedruckt; dazu Stegbauer JR 2001, 37, 38). Dabei
fehlt es an einer klaren Trennschärfe zwischen den Varianten des Billigens
und des “qualitativen" Verharmlosens einerseits, des (etwa nur partiellen)
Leugnens und des “quantitativen” Verharmlosens andererseits (dazu BGHSt
46, 36, 41 f.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 130 Rdn. 19,
21).
Hier hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei in der Äußerung, mit der eine
Massenvernichtung in den für den Holocaust besonders kennzeichnenden
Konzentrationslagern Auschwitz und Auschwitz-Birkenau abgestritten wurde
(vgl. zu dem die Vorschrift des § 130 Abs. 3 StGB schlagwortartig kenn-
zeichnenden,
indes problematischen Begriff
“Auschwitzlüge” Trönd-
le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 130 Rdn. 20), die Handlungsmodalität des
Leugnens als erfüllt angesehen. Jedenfalls bei einer Äußerung, die nicht –
was tatbestandlich ausreichen würde – nur eine begrenzte Völkermord-
handlung, sondern den gesamten Holocaust oder, wie hier, ein ihn kenn-
zeichnendes Teilgeschehen betrifft, kann es für den Vorsatz des Angeklag-
ten
nicht
auf
die
– vom Tatrichter berechtigterweise unvertieft gelassene – Frage ankommen,
ob ihm etwa abzunehmen wäre, daß er die historisch unzweifelhafte Tatsa-
che des Vernichtungsgeschehens in Auschwitz in revisionistischer Verblen-
dung negiert. Der Gesetzgeber wollte mit der Strafnorm des § 130 Abs. 3
StGB gerade auch Unbelehrbaren begegnen (Stegbauer NStZ 2000, 281,
286 m. N.). Danach ist als vorsätzliches Leugnen im Sinne dieses Tatbe-
standes das bewußte Abstreiten des bekanntermaßen historisch anerkan n-
ten Holocaust ausreichend. Eine “bewußte Lüge” wird nicht verlangt (so
auch Rudolphi in SK § 130 Rdn. 23; vgl. zur Vorsatzproblematik auch
Lenckner aaO Rdn. 20 m. w. N.). Deren Fehlen ist selbst für die Strafzumes-
sung ohne Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen öffentlicher Äußerung in ei-
ner zur Störung des öffentlichen Friedens genannten Weise hat der
Tatrichter angesichts der Antragstellung in einer öffentlichen Hauptver-
handlung wegen Volksverhetzung, die zudem tatsächlich auch von Öffent-
lichkeit und Presse beobachtet wurde (UA S. 27), rechtsfehlerfrei als erfüllt
angesehen. Eine weitergehende Verbreitungsgefahr, wie sie in dem vom
1. Strafsenat entschiedenen Fall der Volksverhetzung im Rahmen einer
Strafverteidigung festgestellt war (vgl. BGHSt 46, 36, 39, 42 f.), ist insoweit
nicht gefordert.
2. Sachlichrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, mit de-
nen das Landgericht dem Angeklagten einen Tatbestandsausschluß nach
§ 130 Abs. 5, § 86 Abs. 3 StGB zugebilligt hat.
a) Allerdings gilt nach diesen Vorschriften eine Äußerung, die sonst
die Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt, dann nicht als tatbe-
standlich, wenn sie der Strafverteidigung dient; diese steht den in § 86
Abs. 3 StGB ausdrücklich benannten Zwecken (u.a. Wissenschaft, For-
schung, [zeit]geschichtliche Berichterstattung) gleich (BGHSt 46, 36, 43).
Bei der Bestimmung der Reichweite dieser Norm gebietet die Achtung der
rechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung
– auch im Blick auf Art. 12 GG – erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher
Inhaltskontrolle von Verteidigerhandeln; dies muß auch für die Abgrenzung
von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl. BGHSt 46,
36, 43 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen einer
solchen vom Tatrichter (ersichtlich im Anschluß an BGH aaO S. 46) als
“Gradwanderung” bezeichneten Abgrenzung sind daher auch der Verwer-
tung des Indizes der objektiven Aussichtslosigkeit einer Prozeßhandlung,
deren Strafbarkeit oder Rechtfertigung durch Verfolgung erlaubter Verteidi-
gungsziele in Frage steht, gewisse Grenzen gesetzt (vgl. nur – insoweit
überaus weitgehend – BGHSt 31, 16, 20 ff.).
Der Tatbestandsausschluß kommt indes nicht zum Tragen, wenn die
Prozeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist
oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äu-
ßeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben
des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher
beizutragen vermag (BGHSt 46, 36, 45 m. w. N.). Verteidigungsfremdes
Verhalten in diesem Sinne ist nicht nur gegeben bei ausschließlich von poli-
tisch-demonstrativem Charakter geprägten Äußerungen mit beschimpfenden
Formulierungen (dazu BGH aaO S. 45 f.). Liegt, wie hier, die gewichtigere
Tatbestandsvariante des Leugnens vor, zudem bezogen auf den gesamten
Holocaust oder ein ihn kennzeichnendes Teilgeschehen, drängt sich die An-
nahme verteidigungsfremden Verhaltens bei jeglichen Äußerungen, auch im
Rahmen von Beweisanträgen, auf, da sie regelmäßig zur Sachaufklärung
oder rechtlichen Beurteilung im konkreten Verfahren unter keinem denkba-
ren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermögen. Hierfür gilt der Tatbe-
standsausschluß nach § 130 Abs. 5, § 86 Abs. 3 StGB grundsätzlich nicht.
b) Dem äußeren Anschein nach handelte es sich bei der Hilfsbe-
weisantragstellung des Angeklagten um Verteidigerhandeln. An diesen äu-
ßeren Anschein hat das Landgericht – entsprechend der Auffassung des
1. Strafsenats für einen Fall des Verharmlosens des Holocaust (BGH aaO) –
auch für die hier vorliegende gewichtigere Handlungsvariante des Leugnens
den Grundsatz des Tatbestandsausschlusses geknüpft. Es hat diesen
Grundsatz auch durchgreifen lassen, vornehmlich unter Berufung auf die
sachliche Gestaltung des Beweisantrags, der sich hierdurch von dem im Er-
gebnis abweichend beurteilten Fall des 1. Strafsenats abhob, der einen de-
monstrativ und polemisch gefaßten Beweisantrag zum Gegenstand hatte
(BGH aaO S. 38 f., 47).
Die vorliegenden Beweisanträge, die auf eine Beweiserhebung dar-
über zielten, daß in den Konzentrationslagern Auschwitz und Auschwitz-
Birkenau keine Massenvernichtung von Juden in Gaskammern stattgefun-
den hätte, waren indes sachlich gänzlich aussichtslos. Derartige Anträge
sind in jeglichem Strafverfahren wegen Offenkundigkeit (des geschichtlich
unbezweifelbaren Gegenteils) als überflüssig gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO abzulehnen (BGHSt 40, 97, 99; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Of-
fenkundigkeit 1; jeweils m. w. N.; st. Rspr.). Für den möglichen Ausnahmefall
einer Berufung auf präsente Beweismittel (§ 245 Abs. 2 Satz 3 StPO) ist –
ungeachtet des Zitats der Norm in den Anträgen – nichts ersichtlich. Ein et-
waiger Grenzfall für die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Offenkun-
digkeit des Gegenteils der Beweistatsache, den der Angeklagte in seiner
Antragsbegründung (unter Berufung auf Alsberg/Nüse/Meyer, Der Be-
weisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 567 ff.) darzutun bemüht war, lag
schon angesichts der ersichtlich mangelnden Eignung des benannten
rechtskräftig einschlägig bestraften Sachverständigen (vgl. BGHR StPO § 74
Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 4) gänzlich fern. Die Anknüpfungstatsachen und
Erwägungen, welche die Aussichtslosigkeit der in Frage stehenden Be-
weisanträge kennzeichneten, lagen für den Angeklagten als erfahrenen
Strafverteidiger in diesem Bereich auf der Hand (vgl. BGHSt 46, 36, 46).
Bei der schon danach bestehenden gänzlichen Aussichtslosigkeit
der Beweisanträge aufgrund des Ablehnungsgrundes der Offenkundigkeit
bedarf die Frage keiner Vertiefung, ob wegen der unwiderleglichen Voraus-
setzung des (insbesondere) an den Juden begangenen Völkermordes unter
der Herrschaft des Nationalsozialismus im Tatbestand des § 130 Abs. 3
StGB – jedenfalls in Verfahren, die diesen Strafvorwurf betreffen – jegliche
Beweisanträge, die darauf abzielen, die essentiellen Erscheinungsformen
dieses Völkermordes zu negieren, bereits unzulässig wären (§ 244 Abs. 3
Satz 1, § 245 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. Stegbauer NStZ 2000, 281, 284 f.).
Jedenfalls ist die Aussichtslosigkeit eines Beweisantrags, mit dem
der Holocaust geleugnet wird, derart eklatant, daß in aller Regel allein schon
hierin – neben der Sachkundigkeit des ihn stellenden Strafverteidigers – ein
tragfähiges Indiz für verteidigungsfremdes Verhalten zu finden ist. Ein
grundsätzlicher Ausschluß des Tatbestandes des § 130 Abs. 3 StGB für
Verteidigerhandeln in einem Strafverfahren wegen Volksverhetzung gemäß
§ 130 Abs. 5, § 86 Abs. 3 StGB, wie ihn der 1. Strafsenat im Rahmen der
Begründung und im Leitsatz seines Urteils vom 6. April 2000 bezogen auf
die Handlungsvariante des Verharmlosens angenommen hat (BGHSt 46,
36), kommt daher in einem Fall, in dem der Verteidiger einen wesentlichen
Bestandteil des Holocaust leugnet, nicht in Betracht.
c) Hier kommen zu der Aussichtslosigkeit des in Frage stehenden
Hilfsbeweisantrags, die zur Begründung einer Verurteilung schon für sich
ausreichte, noch weitere, vom Tatrichter gleichfalls nicht zureichend ausge-
wertete Indizien hinzu, die der Annahme erlaubten Verteidigerhandelns und
eines daraus folgenden Tatbestandsausschlusses widerstreiten.
Ein besonderer Umstand liegt schon in der Benennung des wegen
Volksverhetzung vorbestraften Sachverständigen Ru . Ferner
gleichen die in den Anträgen aufgeführten Beweismittel und Schlußfolgerun-
gen mindestens weitestgehend den üblichen von “Revisionisten” vorge-
brachten Scheinargumenten. Hiermit versuchen diese immer wieder, die auf
der Grundlage von Zeugenaussagen aus den unterschiedlichen Lagern der
Opfer- und der Täterseite sowie von vielfältigen eigenständigen und bestäti-
genden Sachbeweisen zuverlässig ermittelte und dokumentierte historische
Wahrheit des Holocaust, insbesondere die massenhafte systematische Ver-
nichtung von Juden in den Gaskammern der Konzentrationslager Auschwitz
und Auschwitz-Birkenau, in Zweifel zu ziehen (vgl. nur Bastian, Auschwitz
und die “Auschwitz-Lüge” – Massenmord und Geschichtsfälschung 1994
S. 69 ff.; Tiedemann, “In Auschwitz wurde niemand vergast” – 60 rechtsradi-
kale Lügen und wie man sie widerlegt 1996 S. 133 ff.).
Aus dem Vorleben des entsprechendem revisionistischem Gedan-
kengut verhafteten Angeklagten fällt schließlich sein Verhältnis zu seinem
wegen Volksverhetzung angeklagten Mandanten insofern auf, als er sich im
Zusammenwirken mit diesem bereits im Jahre 1993 wegen eines Vergehens
nach § 86a StGB strafbar gemacht hat.
3. Die Sache bedarf, da für eine Durchentscheidung auf einen
Schuldspruch schon aus grundsätzlichen Erwägungen kein Raum ist (BGHR
StGB § 339 Staatsanwalt 1 aE; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
45. Aufl. § 354 Rdn. 23 m. w. N.), neuer tatrichterlicher Verhandlung und
Entscheidung.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum