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BGH Urteil vom 10.04.2002 – 5 StR 613/01

5. Strafsenat

5 StR 613/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 10. April 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

10. April 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt H

Rechtsanwalt S

Rechtsanwältin Sa

als Verteidiger des Angeklagten Z ,

als Verteidiger des Angeklagten D ,

als Verteidigerin des Angeklagten W ,

Justizhauptsekretärin N ,

Justizangestellte R

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwalt-

schaft wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18.

Juni 2001

a)

b)

in den Schuldsprüchen dahin ge-

ändert, daß die Angeklagten jeweils des Totschlags

schuldig sind,

in den Rechtsfolgeaussprüchen

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

1.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Tot-

schlags in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, den An-

geklagten Z zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Mo-

naten, den Angeklagten D zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren

und sechs Monaten sowie den Angeklagten W zu einer Freiheitsstrafe

von sechs Jahren und sechs Monaten. Gegen die Angeklagten Z und

D hat es zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-

ordnet. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft

mit der Sachrüge und dem Ziel einer Verurteilung der Angeklagten wegen

vollendeten Totschlags. Die Revisionen haben Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Die Angeklagten waren

“Trinkkumpane” und kannten den Verstorbenen Ha sowie das Tatopfer

K , die beide in demselben Haus wie der Angeklagte D wohn-

ten und wie die Angeklagten im Übermaß Alkohol tranken. Nach dem Tod

Ha bezichtigte K den Angeklagte Z zu Unrecht mehrfach in

der Öffentlichkeit, Ha durch Beibringung von Gift oder Säure getötet zu

haben. So geschah es auch am Vormittag des Tattages, als sich die Ange-

klagten und K an einem “Getränkestützpunkt” trafen. Der darüber ver-

ärgerte Angeklagte Z geriet mit K in einen Streit und äußerte vor

den beiden anderen Angeklagten, daß er K “kaltmachen” werde.

Später gab der Angeklagte Z den beiden Mitangeklagten zu verstehen,

“daß K heute noch sterben muß”. Dabei verwies er auf eine vorge-

zeigte Einwegspritze, mit der er K Luft in eine Armvene injizieren

wollte, um ihn dadurch zu töten. Die Angeklagten D und W

nahmen das in dieser Situation noch nicht ernst. Am Abend trafen die Ange-

klagten mit K in der Wohnung des Angeklagten D zusammen.

K machte den Angeklagten Z erneut für den Tod des Ha ver-

antwortlich. Es entstand ein lauter Streit zwischen beiden. Der Angeklagte

D forderte beide auf, Ruhe zu geben. Darauf erfaßte K den

Angeklagten D am Hals, der sich befreien konnte und K zwei

bis dreimal mit der Faust ins Gesicht schlug. K taumelte in Richtung

des Angeklagten W , der ihn mindestens zweimal mit der Faust an Kopf

und Hals schlug. In dieser Situation “entschloß sich der ... Angeklagte Z

, sein Vorhaben, K mit einer Luftinjektion in eine Armvene zu töten,

in die Tat umzusetzen.” Er holte die dafür mitgebrachte Einwegspritze her-

vor, was die beiden Mitangeklagten erkannten. Ihnen war aufgrund der vor-

angegangenen Äußerungen des Angeklagten Z auch klar, was er damit

vorhatte. Unter dem unmittelbaren Eindruck der von K ausgegangenen

Auseinandersetzung “wollten jetzt auch die Angeklagten D und

W K töten, seinen Tod in der vom Angeklagten Z

vorgesehenen Art und Weise herbeiführen.” Der Angeklagte W ergriff

ein Tuch, führte es K über den Mund und hielt ihn daran von hinten

fest. Die Angeklagten D und Z schlugen derweil weiter, jeder

mindestens zweimal auf das sich immer noch wehrende Opfer im Kopf- und

Halsbereich ein, um dessen Widerstandsfähigkeit zu brechen. K lag

am Boden, blutete aus Mund und Nase und war im Gesicht erheblich ver-

letzt. Während der Angeklagte W das Opfer immer noch mit dem Tuch

fixierte, hielt der Angeklagte D dessen linken Arm fest und der Ange-

klagte Z stach ihm mit der Spritze mindestens einmal in die linke Arm-

beuge und drückte die Luft aus der Spritze. Danach ließ der Angeklagte

W los. Der Angeklagte Z fühlte bei dem sich nicht mehr rührenden

K keinen Puls mehr und äußerte, daß “die Sau jetzt tot ist”. Die Ange-

klagten gingen davon aus, daß K so, wie sie es wollten, infolge der

Luftinjektion gestorben war. Tatsächlich erstickte K . Aufgrund der

Schläge war sein Kehlkopffortsatz abgebrochen und er atmete Blut ein.

Selbst wenn die Spritzennadel in die Armvene eingedrungen wäre, was nicht

der Fall war, hätte noch nicht einmal das zweifache Luftvolumen für die Her-

beiführung des Todes ausgereicht. Das hatten die Angeklagten nicht er-

kannt.

Das Landgericht hat in dem Verhalten der Angeklagten – lediglich –

einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfol-

ge gefunden. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die Angeklagten gemein-

schaftlich einen vollendeten Totschlag begangen haben. Die Angeklagten

haben durch gemeinsames Tun den Tod des Opfers verursacht. Dies war

bei jedem von ihnen durch – direkten – Vorsatz gedeckt.

1. In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen Ab-

weichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf

anerkannt, daß eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom

Täter gedachten Geschehensablauf unter Gesichtspunkten des Vorsatzes

regelmäßig dann unbeachtlich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil

beide Kausalverläufe gleichwertig sind (BGHSt 7, 325, 329; 23, 133, 135;

BGH GA 1955, 123, 125; BGH NJW 1960, 1261; BGH NJW 2002, 1057;

ebenso schon RGSt 67, 258; RG DStR 1939, 177, 178). Danach gilt insbe-

sondere folgendes: Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Ta-

tablauf den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will,

diesen bereits durch eine frühere Handlung, so kommt eine Verurteilung we-

gen vorsätzlicher Herbeiführung des Taterfolges dann in Betracht, wenn er

bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum

Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung über-

schreitet (BGH GA 1955, 123, 124; BGH NJW 2002, 1057; RG DStR 1939,

177, 178). Dies alles

findet weitgehend Zustimmung

im Schrifttum

(Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn.

58; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 16 Rdn. 7; Baumann/Weber/Mitsch AT

10. Aufl. § 20 Rdn. 24; Jeschek/Weigend AT 5. Aufl. S. 312; Maurach/Zipf

AT 8. Aufl. § 23 Rdn. 36; Roxin AT 3. Aufl. § 12 Rdn. 170; anderer Ansicht

Schroeder in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 34; Jakobs AT 2. Aufl. S. 300 f.).

2. So wie zuvor beschrieben liegt es hier: Die Angeklagten begingen

die todesursächlichen Verletzungshandlungen, nachdem sie sich jeweils zur

Tötung des Opfers – durch Luftinjektion – entschlossen hatten. In der darauf

erfolgten tödlichen Gewaltanwendung liegt bereits das unmittelbare Anset-

zen zur Tötung im Sinne des § 22 StGB, da die gewaltsame Wehrlosma-

chung des Opfers und die Beibringung der Injektion in jeder Hinsicht eine

Einheit bilden. Die beiden zu vergleichenden Kausalverläufe sind gleichwer-

tig.

Auf die Faustschläge, die der Angeklagte W vor der Fassung

des Tötungsvorsatzes dem Opfer gegen Kopf und Hals versetzte, kommt es

deshalb nicht an, weil nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

auszuschließen ist, daß etwa schon diese Schläge für sich allein todesu r-

sächlich gewesen wären.

III.

Weitere Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten enthält das ange-

fochtene Urteil nicht, ebensowenig wie Rechtsfehler zu deren Nachteil (§

301 StPO).

Insbesondere hat das Landgericht das Vorliegen von Mordmerkmalen

nach § 211 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler verneint. Namentlich hat es für

alle Angeklagte das Merkmal niedriger Beweggründe letztlich mit dem hin-

zunehmenden Argument ausgeschlossen, daß Zweifel daran bestünden, “ob

sich die Angeklagten bei ihrer Tat der Umstände bewußt waren, die den An-

trieb zur Tat als verwerflich erscheinen lassen”.

IV.

Danach kann der Senat den Schuldspruch ändern.

1. Dem steht nicht etwa der Gesichtspunkt entgegen, daß die Rechts-

figur der Unerheblichkeit der Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs

vom vorgestellten Kausalverlauf eine “Gleichwertigkeit” der beiden in Be-

tracht zu ziehenden Geschehensabläufe impliziert. Die Entscheidung über

diese “Gleichwertigkeit”, nach Jeschek/Weigend aaO eine “rechtlich-sittliche

Bewertung der Tat”, ist nicht etwa als Tatsachenentscheidung dem Tatge-

richt vorbehalten, steht vielmehr als Subsumtionsentscheidung auch dem

Revisionsgericht zu.

2. Auch Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen hier der Schuld-

spruchänderung nicht entgegen; denn bereits mit der (unverändert zugelas-

senen) Anklage wurde den Angeklagten ein gemeinschaftlicher Mord vorge-

worfen, namentlich unter Benennung der Unbeachtlichkeit der Abweichung

des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf.

V.

Da das Schwurgericht die Strafen wegen einer für § 212 Abs. 1 StGB

vorgenommenen Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1

StGB jeweils dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen hat, muß

ein neuer Tatrichter über die gegen die Angeklagten zu verhängenden

Rechtsfolgen umfassend neu befinden, und zwar – auch – auf der Grundla-

ge der von ihm neu zu treffenden Feststellungen zur Person eines jeden An-

geklagten. Beim Angeklagten W wird der neue Tatrichter zur Frage einer

Maßregel nach § 64 StGB auf BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7 Be-

dacht zu nehmen haben.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum