Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.04.2002 – IV ZR 274/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und

die Richter Wendt und Felsch

am 10. April 2002

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, seine Beschwer durch das Beru-

fungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abge-

lehnt.

Gründe

Das mit der Berufung vom Kläger zur Vorbereitung von Pflichtteil-

sansprüchen weiterverfolgte Auskunftsinteresse ist gemäß § 3 ZPO da-

nach zu schätzen, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Leistungs-

anspruchs des Klägers von der Auskunft der Beklagten abhängt. Es ist

mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die

nach der Rechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen

wird und die umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des

Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsan-

spruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 3

Rdn. 16 "Auskunft" m.w.N.).

An diese Grundsätze hat sich das Berufungsgericht ersichtlich ge-

halten. Es hat nach Erörterung mit den Prozeßvertretern der Parteien

den Streitwert auf 28.000 DM festgesetzt. Das entspricht einer Quote

von 1/5 des nach den Angaben des Klägers mit 140.000 DM zu bemes-

senden Leistungsanspruchs, den er mit der Stufenklage verfolgt. Für ei-

nen höheren Ansatz besteht nach den ihm bereits vermittelten Kenntnis-

sen über Umfang und Wert des Nachlasses kein Anlaß.

Danach ist die Beschwer des Klägers unter Berücksichtigung der

Beschwer der Beklagten

in nicht zu beanstandender Weise auf

27.500 DM festgesetzt worden.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Felsch