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BGH Urteil vom 10.04.2002 – XII ZR 217/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. April 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom

10. April

2002

durch

die Richter Gerber, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 5. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juni 1998 auf-

gehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Regensburg vom 10. Dezember 1997 wird zu-

rückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten die Kosten für den

Rückbau von Gleisanlagen zu ersetzen haben.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bundesbahn, schloß

am 8./10. Oktober 1958 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma

H. , einen Gleisanschlußvertrag.

Die Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) lauten

auszugsweise:

"§ 11 Vermietung von Gelände, Stoffen und Anlagen

Stellt die Bundesbahn für den Anschluß Gelände, Stoffe oder Anlagen zur Verfügung, so ist dafür eine Miete zu zahlen.

§ 32 Kündigung des Gleisanschlußvertrages

Jeder Vertragspartner kann den Gleisanschluß schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen, besonders dann, wenn ihm bei Fortsetzung des Vertrages finanzielle Bela- stungen erwachsen, die ihm unter Berücksichtigung seines wirt- schaftlichen Interesses am Anschlußverkehr nicht zugemutet werden können."

§ 33 Wegräumen des Anschlusses

(1) Bei Beendigung des Gleisanschlußvertrages steht es der Bundesbahn frei, den bestehenden Zustand ihrer Bahnanla- gen beizubehalten oder den früheren Zustand wiederherzu- stellen. Kündigt die Bundesbahn den Gleisanschlußvertrag aus einem der Gründe in ... oder in § 32 (1) 2. Halbs., so trägt der Anschließer die Kosten der Wiederherstellung des frühe- ren Zustandes. ...

(2) Der Anschließer hat die von ihm im Anschluß auf Bunde s- bahngelände geschaffenen Anlagen auf seine Kosten wegzu- räumen und den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn nicht die Bundesbahn die Überlassung dieser Anlagen gegen Erstattung des Zeitwertes verlangt.

Am 26. September 1994 übernahmen die Beklagten, vertreten durch die

Firma A. Hi. GmbH & Co. KG (im folgenden Firma Hi. ), im

Einverständnis mit der Klägerin die Rechte und Pflichten der Firma H.

aus dem Gleisanschlußvertrag.

Mit Schreiben vom 24. April 1995, gerichtet an die Firma Hi. ,

diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3, kündigte die

Klägerin den Gleisanschlußvertrag zum 31. Oktober 1995 und forderte zum

Rückbau des Anschlußgleises auf. Die Beklagten widersprachen der Kündi-

gung aus sachlichen Gründen und erwiderten am 28. April 1995 unter ande-

rem:

"Aufgrund der Kündigung obläge es nun uns, die bahntechni- schen Anlagen zu unseren Lasten zu entfernen. Dieser Ver- pflichtung widersprechen wir aus folgenden Gründen: Wir sind der Ansicht, daß durch dieses Vorgehen nur die Beseitigungsko- sten auf uns abgewälzt werden sollen ... Wären wir nämlich auf die Verpflichtung zu einem entsprechenden Wagenladungsauf- kommen hingewiesen worden, hätten wir den Anschlußvertrag in jedem Falle abgelehnt. Wir lehnen daher die Übernahme der Ko- sten für die Beseitigung der bahntechnischen Anlagen ab."

Mit Schreiben vom 13. November 1995 kündigte die Klägerin erneut,

und zwar zum 31. Mai 1996, und wies ausdrücklich darauf hin, daß die Kündi-

gung gegenüber den Beklagten erfolge, da diese Vertragspartner seien und

nicht die Firma Hi. . Am 13. Juni 1996 setzte die Klägerin eine

"letzte Frist" zum Rückbau bis 31. Juli 1996.

Ihre am 29. November 1996 eingegangene Klage, mit der die Klägerin

von den Beklagten für den Rückbau des Anschlußgleises als Gesamtschuldner

die Zahlung von 66.240 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt hat,

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin die

darüber hinaus beim Rückbau des Anschlußgleises erforderlich werdenden

Kosten zu erstatten, hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der

Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage für dem Grunde nach gerechtfer-

tigt erklärt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Revision, mit der sie

die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Grundurteils und zur Zurückwei-

sung der Berufung.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Kündigung vom 24. April

1995 zum 31. Oktober 1995, aus der das Landgericht die Verjährung ableite,

sei unwirksam. Die Kündigung sei an die Firma Hi. gerichtet, die je-

doch nicht Vertragspartner des Gleisanschlußvertrages sei. Dies seien viel-

mehr die Beklagten als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts. Gemäß

§§ 564, 705 BGB müsse der Ausspruch der Kündigung allen Gesellschaftern

gegenüber erklärt werden. Das Kündigungsschreiben vom 24. April 1995 er-

fülle diese Voraussetzungen nicht. Es handle sich nicht nur um eine unschädli-

che Falschbezeichnung. Die Kündigung sei an die falsche Person gerichtet;

wirksam sei erst die zweite Kündigung. Bei Anwendung des § 558 BGB a.F.

ende die Verjährungsfrist von sechs Monaten am 1. Dezember 1996. Die am

29. November 1996 eingegangene Klage habe die Verjährungsfrist rechtzeitig

unterbrochen. § 558 BGB a.F. finde im übrigen auf die Verpflichtung der Be-

klagten, die Wiederherstellungskosten gemäß § 33 Abs. 1 PAB zu tragen, kei-

ne Anwendung. Auf den Gleisanschlußvertrag seien die Vorschriften des

Mietrechts nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die vertrag-

lich übernommene Wiederherstellung des früheren Zustandes einer Mietsache.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kommt

die Vorschrift des § 558 BGB a.F. zur Anwendung mit der Folge, daß der gel-

tend gemachte Anspruch verjährt ist.

a) Nach § 558 Abs. 1 BGB a.F. verjähren die Ersatzansprüche des Ver-

mieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache

in sechs Monaten. Diese kurze Verjährung soll zwischen den Parteien des

Mietvertrages eine rasche Auseinandersetzung gewährleisten und eine be-

schleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlasse-

nen Sache bei Rückgabe erreichen (BGHZ 98, 235, 237). Die Rechtsprechung

hat den Anwendungsbereich des § 558 BGB weit ausgedehnt. Auch Ansprüche

auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache unterfallen

der kurzen Verjährung des § 558 BGB (BGHZ 128, 74, 79). Dazu gehören auch

solche, die darauf beruhen, daß der Mieter die Mietsache aufgrund des Vertra-

ges umgestalten durfte und bei Vertragsende zur Herstellung des vereinbarten

Zustandes verpflichtet ist (BGHZ 86, 71, 77, 78).

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gleisanschlußvertrag insgesamt

als Mietvertrag anzusehen ist. Jedenfalls enthält er - soweit es um den Rück-

bau der auf dem Gelände der Klägerin verlegten Anlage geht - mietvertragliche

Elemente, die eine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F.

geboten erscheinen lassen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin überließ in

ihrem Eigentum stehenden Grund und Boden der Rechtsvorgängerin der Be-

klagten zu einer - wenn auch eingeschränkten - Nutzung, und zwar zur Her-

stellung und Nutzung von Gleisanlagen, die ausschließlich dem Gleisanschluß

dienten. Nach § 11 der PAB hat der Anschließer dafür "Miete" zu zahlen. Er

trägt die Kosten der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 33 Abs. 1

PAB). Nach § 33 Abs. 2 hat er die von ihm im Anschluß auf Bundesbahngelän-

de geschaffenen Anlagen auf seine Kosten wegzuräumen und den früheren

Zustand wiederherzustellen. Es handelt sich dabei um einen vertraglichen An-

spruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes eines mietweise über-

lassenen Grundstücks. Auf einen solchen Anspruch ist § 558 BGB a.F. nach

seinem Sinn und Zweck anzuwenden.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts widerspricht die Ent-

scheidung des Reichsgerichts vom 17. Oktober 1919 (RGZ 97, 19, 21) dieser

Auffassung nicht. Das Reichsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob

ein Gleisanschlußvertrag insgesamt als Mietvertrag anzusehen ist und ob des-

halb nach dem damaligen Preußischen Recht Stempelsteuer anfiel. Mit der

Frage, ob die Rückbauverpflichtung mietvertragliche Bezüge aufweist,

brauchte sich das Reichsgericht nicht zu befassen.

c) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Kündigung der Klägerin

vom 24. April 1995 zum 31. Oktober 1995 sei an die falsche Partei gerichtet

und deshalb unwirksam, ist unzutreffend. Sie bindet den Senat nicht, da das

Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff nicht berücksichtigt und den

Grundsatz nicht beachtet hat, daß Willenserklärungen vom Empfängerhorizont

her auszulegen sind (BGHZ 103, 275, 280).

Die Beklagten sind der Klägerin gegenüber von Anfang an nicht selbst

aufgetreten. Sie wurden während der gesamten Vertragsverhandlungen und

beim Vertragsabschluß durch die mit ihnen weitgehend personengleiche Firma

A. Hi. GmbH & Co. KG vertreten, für die deren Geschäftsführer,

der Beklagte zu 3, handelte. In sämtlichen Schreiben der Beklagtenseite ist im

Briefkopf die Firma Hi. genannt. Wenn die Klägerin sich an die Firma

Hi. wandte und den von dieser für die Beklagten geschlossenen Ver-

trag kündigte, dann ist davon auszugehen, daß die Klägerin den Vertrag ge-

genüber der Firma Hi. als Vertreterin der Beklagten kündigen wollte.

Der Geschäftsführer der Firma Hi. , der Beklagte zu 3, mußte die Erklä-

rung so verstehen und hat sie auch so aufgefaßt. Das ergibt sich aus seinem

Erwiderungsschreiben vom 28. April 1995, in dem er deutlich macht, daß er die

Beklagten als Adressaten der Kündigung ansah, er im Namen der Beklagten

aber aus sachlichen Gründen mit der Kündigung nicht einverstanden war.

Selbst wenn man dies anders sähe, könnte sich die Klägerin nicht auf die Un-

wirksamkeit ihrer ersten Kündigung berufen, da ein solches Verhalten treu-

widrig wäre.

Bei Einreichung der Klage am 29. November 1996 war der Anspruch aus

§ 33 Abs. 2 PAB auf Rückbau somit verjährt. Der Erfüllungsanspruch konnte

nicht mehr in einen Schadensersatzanspruch übergehen (BGHZ 104, 6). So-

weit es um den Rückbau der Weiche geht, kommt ein Anspruch auf Kostener-

stattung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 PAB in Betracht. Danach sollten die An-

schließer bei Rückbau durch die Klägerin selbst die dabei anfallenden Kosten

erstatten. Auch auf diesen Anspruch ist entgegen der Ansicht der Revisionser-

widerung die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. anzuwenden.

Die Weiche ist zwar in das allgemeine Schienennetz eingebaut worden, jedoch

ausschließlich, um den Gleisanschluß der Beklagten zu ermöglichen.

Gerber

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

Vézina