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BGH Beschluss vom 10.04.2002 – XII ZR 248/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die

Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das

Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 22. August 2001 auf über 30.677,51 € (= 60.000 DM)

festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

Die Klägerin hat der Beklagten die Liegenschaft Flugplatz N. zu einem

monatlichen Mietzins von 2.350 DM auf unbestimmte Zeit vermietet. Nach

fristloser Kündigung des Vertrages verlangt die Klägerin von der Beklagten die

Räumung und Herausgabe der vermieteten Grundstücke. Das Landgericht hat

die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen

gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten gemäß

§ 8 ZPO auf unter 60.000 DM festgesetzt. Die streitige Zeit im Sinne dieser

Vorschrift sei von der Klageerhebung am 15. März 2000 bis zum

30. September 2000 zu berechnen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte

den Mietvertrag unter Anwendung von § 565 Abs. 1 a BGB a.F. spätestens

kündigen können. Auf den streitigen Zeitraum entfalle daher ein Mietzins von

insgesamt 15.275 DM (6,5 Monate x 2.350 DM).

Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In

Verfahren, in denen Bestand oder Dauer eines Mietverhältnisses streitig sind,

wozu auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung zählen, folgt

der Rechtsmittelstreitwert grundsätzlich aus § 8 ZPO. Bei Verträgen von unbe-

stimmter Dauer berechnet sich die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO von der

Klageerhebung bis zu dem Tag, auf den derjenige hätte kündigen können, der

die längere Bestehenszeit behauptet (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992

- XII ZR 200/91 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 1; Senatsbeschluß vom

10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531).

Die Beklagte hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Ober-

landesgericht nicht in Abrede gestellt, daß die Klägerin das Mietverhältnis, das

auf unbestimmte Zeit eingegangen war, jedenfalls innerhalb der gesetzlichen

Frist kündigen könne. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß eine

Umdeutung der außerordentlichen Kündigung der Klägerin in eine ordentliche

Kündigung erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-

desgericht angesprochen worden ist, da es in diesem Zusammenhang nur auf

die rechtliche Möglichkeit ankommt, ordentlich kündigen zu können. Die Be-

klagte

hat in der Berufungsinstanz nicht geltend gemacht, daß sie einen von der Mög-

lichkeit einer ordentlichen Kündigung unabhängigen Endzeitpunkt des Mietver-

trages reklamiere.

Gerber

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Vézina