BGH Beschluss vom 10.04.2002 – XII ZR 248/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die
Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das
Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 22. August 2001 auf über 30.677,51 € (= 60.000 DM)
festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Klägerin hat der Beklagten die Liegenschaft Flugplatz N. zu einem
monatlichen Mietzins von 2.350 DM auf unbestimmte Zeit vermietet. Nach
fristloser Kündigung des Vertrages verlangt die Klägerin von der Beklagten die
Räumung und Herausgabe der vermieteten Grundstücke. Das Landgericht hat
die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen
gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Beklagten gemäß
§ 8 ZPO auf unter 60.000 DM festgesetzt. Die streitige Zeit im Sinne dieser
Vorschrift sei von der Klageerhebung am 15. März 2000 bis zum
30. September 2000 zu berechnen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte
den Mietvertrag unter Anwendung von § 565 Abs. 1 a BGB a.F. spätestens
kündigen können. Auf den streitigen Zeitraum entfalle daher ein Mietzins von
insgesamt 15.275 DM (6,5 Monate x 2.350 DM).
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In
Verfahren, in denen Bestand oder Dauer eines Mietverhältnisses streitig sind,
wozu auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung zählen, folgt
der Rechtsmittelstreitwert grundsätzlich aus § 8 ZPO. Bei Verträgen von unbe-
stimmter Dauer berechnet sich die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO von der
Klageerhebung bis zu dem Tag, auf den derjenige hätte kündigen können, der
die längere Bestehenszeit behauptet (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992
- XII ZR 200/91 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 1; Senatsbeschluß vom
10. August 1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531).
Die Beklagte hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Ober-
landesgericht nicht in Abrede gestellt, daß die Klägerin das Mietverhältnis, das
auf unbestimmte Zeit eingegangen war, jedenfalls innerhalb der gesetzlichen
Frist kündigen könne. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß eine
Umdeutung der außerordentlichen Kündigung der Klägerin in eine ordentliche
Kündigung erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-
desgericht angesprochen worden ist, da es in diesem Zusammenhang nur auf
die rechtliche Möglichkeit ankommt, ordentlich kündigen zu können. Die Be-
klagte
hat in der Berufungsinstanz nicht geltend gemacht, daß sie einen von der Mög-
lichkeit einer ordentlichen Kündigung unabhängigen Endzeitpunkt des Mietver-
trages reklamiere.
Gerber
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Vézina