BGH Beschluss vom 10.04.2002 – XII ZR 256/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die
Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. August
1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 35.042 € (68.537,49 DM)
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der
Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Es erscheint zweifelhaft, ob der mit der Befriedigung des Gläubigers
durch einen Gesamtschuldner einhergehende Forderungsübergang auf den
Gesamtschuldner eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 (i.V. mit § 731)
ZPO begründet, die dem Gesamtschuldner die Möglichkeit einer Titelum-
schreibung nach Maßgabe dieser Vorschriften eröffnet (verneinend: OLG Düs-
seldorf FGPrax 1995, 210 und NJW-RR 2000, 1596; im Grundsatz - z.T. unter
Hinweis auf die Schwierigkeit, die Höhe des Ausgleichsanspruchs und damit
des Forderungsübergangs in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO nachzuweisen -
bejahend: KG NJW 1955, 913; Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 727 Rdn. 7; Tho-
mas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 727 Rdn. 12; Musielak/Lackmann ZPO 2. Aufl.,
Stein/Jonas/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 727 Fn. 70; vgl. auch BayObLG NJW
1970, 1800, 1801 f.). Die Frage kann dahinstehen. Da, wie das Oberlandesge-
richt zu Recht ausführt, dem Kläger kein Ausgleichsanspruch gegen den Be-
klagten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, kommt auch ein Forderungs-
übergang auf den Kläger nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht. Für
eine Titelumschreibung ist schon deshalb kein Raum.
Gerber
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Vézina