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BGH Urteil vom 10.04.2002 – XII ZR 37/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. April 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Dezember 1999 im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage (Feststellungs-

antrag) stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und die Beru-

fung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau

vom 19. Mai 1999 insoweit zurückgewiesen worden ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ver-

handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Mietvertrag besteht

und um Ansprüche aus diesem Mietverhältnis.

Die Klägerin mietete mit schriftlichem Vertrag vom 10./12. Februar 1992

von der M. GmbH (im

folgenden

M. GmbH) Gewerberäume mit einer Laufzeit von 15 Jahren. § 15 des Miet-

vertrages lautet:

"Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, mit schuldbefreiender Wir- kung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen."

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die M. GmbH im Jahre

1992 ihre Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die B.

KG (im folgenden B. KG) übertra-

gen hat und die Beklagte, die B. OHG, Rechtsnachfolgerin dieser Gesell-

schaft ist.

Am 13. Januar 1998 wurde die M. GmbH wegen Vermögenslosigkeit

im Handelsregister gelöscht. Deshalb kündigte die Klägerin jeweils mit Schrei-

ben vom (richtig) 15. Oktober 1998 gegenüber der M. GmbH fristlos sowie

gegenüber der B. KG und der Beklagten zum 30. Juni 1999. Die Beklagte

hält die Kündigungen für unwirksam und macht hilfsweise geltend, der Mietver-

trag sei am 30. Juni 1999 von zwei Treuhändern der in Liquidation befindlichen

M. GmbH aufgrund eines Treuhandvertrages aus dem Jahre 1988 auf sie

übertragen worden.

Die Klägerin hat Feststellung begehrt, daß zwischen den Parteien kein

Mietverhältnis bestehe, hilfsweise, daß ein etwa bestehendes Mietverhältnis am

30. Juni 1999 geendet habe. Außerdem hat sie 10.000 DM aus einem selb-

ständigen Schuldversprechen der Beklagten geltend gemacht.

Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage Mietnebenkosten in Höhe von

24.553,44 DM verlangt. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgege-

ben und im übrigen die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin, die ihre Leistungsklage um 15.421,25 DM er-

weitert hat, und die Berufung der Beklagten blieben ohne Erfolg. Dagegen wen-

det sich die Beklagte mit der Revision, mit der sie ihre Berufungsanträge wei-

terverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten führt im Umfang der Aufhebung zur Zurück-

verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, für die Annahme eines selb-

ständigen Schuldversprechens durch die Beklagten fehle es an einem eindeuti-

gen Sachvortrag der Klägerin. Es sei nicht auszuschließen und sogar wahr-

scheinlich, daß die Beklagte die behauptete Erklärung nur für den Fall habe

abgeben wollen, daß sie als Vermieterin angesehen werde. Ein Anspruch auf

Schadensersatz bestehe schon deshalb nicht, weil ein Mietvertrag mit der Be-

klagten nicht geschlossen sei. Eine Vertragsübertragung von der M. GmbH

auf die B. KG im Jahre 1992 scheitere schon daran, daß der Geschäftsfüh-

rer der Komplementärin der B. KG nicht alleinvertretungsberechtigt gewe-

sen sei. Im übrigen sei der Beklagten der Nachweis einer Übertragungsverein-

barung nicht gelungen.

Die Wirksamkeit der Treuhandverträge und der Vereinbarung vom

30. Juni 1999 könne dahinstehen, weil die bereits am 15. Oktober 1998 gegen-

über der M. GmbH erklärte fristlose Kündigung des Mietvertrages wirksam

sei. Ein Vermieterwechsel habe deshalb am 30. Juni 1999 nicht mehr stattfin-

den können. Mietverträge könnten nach § 242 BGB außerordentlich gekündigt

werden, wenn einer Partei die Fortsetzung nicht mehr zugemutet werden kön-

ne. An die Feststellung der Unzumutbarkeit seien strenge Anforderungen zu

stellen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sei der Klägerin ein Festhalten

am Vertrag nicht mehr zumutbar gewesen. Die Klägerin habe am 18. Mai 1998

erfahren, daß die M. GmbH - allenfalls bis auf ihre Mietzinsansprüche ge-

gen die Klägerin - vermögenslos geworden und deswegen im Handelsregister

gelöscht worden sei. Die zwischen den Parteien streitige Vermögenslosigkeit

könne offenbleiben. Zumindest aus der Sicht der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer

Kündigung habe die akute Gefahr bestanden, daß ihre Vermieterin, die M.

GmbH, als Gesellschaft bereits voll beendet und nicht mehr existent gewesen

sei. Die Planungssicherheit der Klägerin sei deshalb in unzumutbarer Weise

beeinträchtigt gewesen. Auf Vermieterseite habe eine verantwortliche Person

oder ein für die Verbindlichkeiten haftendes Stammkapital nicht mehr existiert.

Hinsichtlich der beklagten OHG, die angeblich durch Umwandlung aus der KG

entstanden sei, sei der Klägerin auf Nachfrage vom 3. Juli 1998 mit Schreiben

des Rechtsanwalts H. vom 8. Juli 1998 mitgeteilt worden, die Be-

klagte existiere nicht. Der Klägerin sei somit nicht nur die angebliche Vertrags-

übertragung im Juli 1992 nicht mitgeteilt worden, sie sei auch über die Vorgän-

ge der nunmehr behaupteten Umwandlung unrichtig informiert worden. Damit

sei auch die Vertrauensgrundlage zerstört. Die Widerklageforderung sei unbe-

gründet. Da zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestehe, habe die

Beklagte keinen Anspruch auf Nebenkostenzahlung.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand. Es steht nicht fest, daß die Beklagte nicht durch Vertrags-

übernahme in die Rechtsstellung der Vermieterin eingetreten ist.

a) Die Revision nimmt es hin, daß das Berufungsgericht eine wirksame

Vertragsübertragung der M. GmbH an die B. KG im Jahre 1992 ver-

neint hat. Aus Rechtsgründen ist diese Entscheidung des Berufungsgerichts

auch nicht zu beanstanden.

b) Das Oberlandesgericht geht jedoch zu Unrecht davon aus, daß der

Mietvertrag mit der M. GmbH im Oktober 1998 wirksam gekündigt worden

ist. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, daß ein befristeter Mietvertrag

auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 554 a BGB a.F. gekündigt werden

kann, wenn infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils die Durchführung

des Vertrages wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Ver-

trauensgrundlagen derart gefährdet ist, daß sie dem Kündigenden auch bei An-

legung eines strengen Maßstabes nicht mehr zuzumuten ist. Grundlage für die-

ses Kündigungsrecht ist § 242 BGB (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977

- VIII ZR 119/76 - WM 1978, 271, 273).

Der Begriff "wichtiger Grund" ist ein Rechtsbegriff. Die für seine Feststel-

lung nötige Würdigung aller Umstände obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsge-

richt hat aber sowohl die richtige Anwendung des Rechtsbegriffs als auch die

Frage nachzuprüfen, ob alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände be-

rücksichtigt sind (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 aaO).

Das Oberlandesgericht hat die Wirksamkeit der außerordentlichen Kün-

digung allein deshalb bejaht, weil die M. GmbH von Amts wegen im Han-

delsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden und die Klägerin über

die Umwandlung der B. KG in die B. OHG nicht richtig informiert wor-

den sei. Damit hat das Oberlandesgericht zu geringe Anforderungen an das

Vorliegen eines wichtigen Grundes gestellt und den gebotenen strengen Maß-

stab für die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht ausreichend beach-

tet.

aa) Bei Vermögensverfall einer Mietvertragspartei gewährt das Gesetz

dem Vertragspartner jedenfalls im Grundsatz kein Recht, sich vom Vertrag zu

lösen. Die Rechtsfolgen aus der enttäuschten Erwartung der Mietvertragspar-

teien, die Vermögensverhältnisse des Vertragsgegners würden sich nach Ab-

schluß des Mietvertrages nicht wesentlich verschlechtern, sind ausschließlich in

§ 321 BGB a.F. geregelt. Danach kann der aus dem Mietvertrag Vorleistungs-

pflichtige seine Leistung solange zurückhalten, bis die Gegenleistung bewirkt

ist, wenn sie durch eine nach Mietvertragsabschluß eintretende wesentliche

Vermögensverschlechterung gefährdet ist. Weitere Rechte stehen ihm nicht zu

(Bub in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. II.

Rdn. 631). Nach dem hier noch anwendbaren § 21 KO blieb selbst der Konkurs

des Vermieters ohne Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Mietvertrages, so-

fern das Mietobjekt dem Mieter bei Konkurseröffnung bereits überlassen war

(Staudinger/Emmerich BGB 13. Bearb. §§ 535, 536 Rdn. 168). Die Ansprüche

des Mieters sind auf seiten des Vermieters Masseverbindlichkeiten (Belz in

Bub/Treier aaO Kap. VII B Rdn. 171). Nach neuem Recht besteht bei Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters das Mietverhältnis

fort (§ 108 InsO). Ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter gibt es nicht

(Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 7. Aufl., § 564 BGB Rdn. 123).

bb) Auch die Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit nach § 2

LöschG (seit 1. Januar 1999: § 141 a FGG, § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) hat kei-

ne rechtsgestaltende Wirkung in dem Sinne, daß sie die GmbH endgültig erlö-

schen läßt. Stellt sich nach der Löschung heraus, daß die GmbH doch noch

Vermögen hat, wird nunmehr eine Abwicklung durchgeführt. Die GmbH kann in

diesem Stadium weiter am Rechtsverkehr teilnehmen (BGHZ 48, 303, 307;

Rowedder-Rasner GmbHG 3. Aufl. Anh. nach § 60 Rdn. 18). Erfüllt sie ihre

mietvertraglichen Verpflichtungen, so ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses

für den Mieter nicht unzumutbar. Erfüllt sie ihre Verpflichtungen nicht mehr, so

kann der Mieter sein gesetzliches Kündigungsrecht aus § 542 BGB a.F. ausü-

ben und ist auf ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 242 BGB nicht

angewiesen. Wegen ihrer Rechte aus dem Mietvertrag mit der Klägerin war die

M. GmbH nicht vermögenslos und bestand deshalb trotz Löschung im

Handelsregister weiter.

cc) Die Gefährdung der notwendigen wirtschaftlichen Planungssicherheit,

von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, rechtfertigt im zu entscheiden-

den Fall eine nach § 242 BGB gestützte Kündigung nicht. Das Mietobjekt war

der Klägerin seit Jahren überlassen und konnte von ihr ohne Schwierigkeiten

genutzt werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Vermieterin der Klägerin dieses

verwehren würde, sind nicht ersichtlich. Nur wenn sich abzeichnete, daß die

Vermieterin ihre Verpflichtung aus dem Mietvertrag nicht mehr erfüllen würde,

wäre die Klägerin nach § 242 BGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Das ist aber nicht der Fall. Die Beklagte, die mit der M. GmbH personeniden-

tisch ist, hat noch vor der Kündigung der Klägerin dieser gegenüber geltend

gemacht, daß sie den Mietvertrag übernommen habe und auf jeden Fall am

Mietvertrag festhalten wolle. Die Übernahme der Vermieterstellung durch die

Beklagte hätte die vertragliche Position der Klägerin sogar verbessert. Im Ge-

gensatz zur M. GmbH, die vermietete, ohne Eigentümerin zu sein, war die

Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Eigentümerin des

Grundstücks und konnte damit der Klägerin eine sicherere Rechtsstellung ein-

räumen. Damit war die Gefahr gering, daß die Klägerin wegen der finanziellen

Situation der Vermieterin einen Schaden erlitt.

dd) Die falsche Auskunft des Rechtsanwalts H. vom 8. Juli

1998, daß eine B. OHG nicht existiere, rechtfertigt ein nach § 242 BGB ge-

stütztes Kündigungsrecht ebenfalls nicht. Zwar hat sich die B. KG mit Ver-

trag vom 20. Dezember 1995 in die B. OHG umgewandelt und war am

25. Januar 1996 als B. OHG ins Handelsregister eingetragen worden. Die

Umwandlung änderte aber an der Identität der Gesellschaft nichts (Koller/

Roth/Morck HGB 2. Aufl. § 105 Rdn. 55). Der Klägerin drohte weder durch die

Umwandlung, noch durch deren Verschweigung noch durch die - offensichtlich

versehentlich - falsche Angabe des Rechtsanwalts ein gravierender Nachteil.

Sie ging davon aus, daß die Gesellschaft als Verwalterin für die Vermieterin

tätig war, während sich die Gesellschaft selbst als Vermieterin sah. Die Rechts-

form der Beklagten war für die Klägerin von untergeordneter Bedeutung.

3. Da die außerordentliche Kündigung vom 15. Oktober 1998 das zwi-

schen der Klägerin und der M. GmbH bestehende Mietverhältnis nicht

wirksam beendet hat, kann das Urteil mit der vom Oberlandesgericht gegebe-

nen Begründung nicht bestehenbleiben. Der Senat ist auch nicht in der Lage,

abschließend selbst zu entscheiden. Denn für die Beklagte, die mit ihrer Wider-

klage für sich Rechte aus dem Mietvertrag herleiten will und dazu vorträgt, der

Mietvertrag sei am 30. Juni 1999 auf sie übertragen worden, kommt es auf den

von der Klägerin bestrittenen Umstand an, ob der Treuhandvertrag von 1988

bestand und ob die Treuhänder auf der Grundlage dieses Vertrages die Ver-

mieterstellung der M. GmbH wirksam auf die Beklagte übertragen konnten.

Das Oberlandesgericht hat diese Fragen - aus seiner Sicht folgerichtig - dahin-

stehen lassen. Daher ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverwei-

sen, damit es - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien - die not-

wendigen Feststellungen zu den näheren Umständen der Übertragung treffen

kann.

Hahne Gerber Wagenitz

Fuchs Ahlt