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BGH Urteil vom 11.04.2002 – 4 StR 2/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 2/02

Urteil

vom

11. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ,

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Arnsberg vom 12. Juli 2001 mit den

Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Be-

währung verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein ein-

gezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von neun

Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet

sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie eine Verurteilung

auch wegen erpresserischen Menschenraubs erstrebt. Sie rügt die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene

Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens

auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in einem Zigarrenge-

schäft eine "Feuerzeugpistole", fuhr mit seinem Pkw nach B. -B. und

faßte den Entschluß, die dortige Sparkasse zu überfallen. Bei deren Betreten

rief er: "Überfall, schnell Geld her!" und richtete hierbei die Pistole zwischen

den Kassierer A. und die Bankkundin K. , die sich ebenfalls im Schalter-

raum befand. Der Angeklagte warf eine Tüte auf den Schaltertisch und befahl:

"Schnell, Geld rein!". Daraufhin schob der Kassierer das im Kassenbereich be-

findliche Geld durch die "Durchreiche", das Frau K. sodann in die Tüte

packte. Währenddessen hielt der Angeklagte die Feuerzeugpistole ”etwa in der

Mitte zwischen dem Zeugen A. und der Zeugin K. ” (UA 6) und schwenkte

sie zwischen beiden hin und her (UA 10). Er nahm sodann die Tüte mit dem

Geld (31.890 DM) und flüchtete.

Das Landgericht hat das Tatgeschehen lediglich als schwere räuberi-

sche Erpressung (§§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) gewertet;

wegen erpresserischen Menschenraubs habe sich der Angeklagte nicht zu-

sätzlich schuldig gemacht, weil er sich der Bankkundin K. nicht im Sinne

des § 239 a StGB "bemächtigt" habe.

2. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Feststel-

lungen lückenhaft sind.

Nach ständiger Rechtsprechung macht sich der Täter eines Banküber-

falls - tateinheitlich zum Erpressungsdelikt - auch wegen erpresserischen Men-

schenraubs schuldig, wenn er die durch den Einsatz einer (Schein-)Waffe er-

langte physische Herrschaft über einen Bankkunden dazu ausnutzt, den Kas-

sierer zu veranlassen, ihm aus Angst um das Leben des Bankkunden die er-

strebte Beute zu übergeben (vgl. nur BGHSt 25, 386; BGHR StGB § 239 a

Abs. 1 Sichbemächtigen 1, 6, 7, 8). Danach kommt es für die Erfüllung des

Tatbestands des § 239 a Abs. 1 StGB darauf an, ob der Angeklagte die Bank-

kundin K. an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert hat und er

in der Absicht handelte, seine mit erpresserischen Mitteln begehrte unrecht-

mäßige Bereicherung durch die Sorge des Kassierers um das Wohl der be-

drohten Kundin zu erreichen (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen

3, 5; BGH NStZ 1986, 166; 2002, 31, 32).

Zureichende Feststellungen des Landgerichts hierzu fehlen; sie erschei-

nen jedoch noch möglich: Aus dem Urteil ergibt sich, daß der Kassenbereich

vom übrigen Schalterraum getrennt war, weil der Kassierer das Geld durch ei-

ne ”Durchreiche” schob (UA 6). Da es Frau K. dort entgegennahm und in

die vom Angeklagten mitgebrachte Tüte packte, drängt es sich auf, daß sie

direkt beim Angeklagten gestanden hat. Dafür sprechen auch die Erörterungen

des Landgerichts zu der Frage, ob der Angeklagte der Kundin seine ”Waffe” an

den Kopf gehalten hat. Wenn Frau K. somit durch die scheinbar scharfe

Schußwaffe des Angeklagten unmittelbar bedroht war, so liegt der Tatbestand

des § 239 a Abs. 1 StGB – objektiv und subjektiv - nahe (vgl. BGHR StGB

§ 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1, 3). Die für § 239 a Abs. 1 StGB erforderli-

che und vom Landgericht verneinte stabile Bemächtigungslage ist bei einem

”Dreipersonenverhältnis” - wie hier - regelmäßig gegeben (vgl. BGHSt 40, 350,

356; BGH NStZ 1986, 166; 2002, 31, 32; NStZ-RR 2000, 367; StV 1999, 646

mit krit. Anm. Renzikowski).

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der

Senat hebt die getroffenen Feststellungen auf, um Widersprüche durch ergän-

zende Feststellungen zu vermeiden und dem neuen Tatrichter die Möglichkeit

zu geben, eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu

treffen. Wegen der Bedenken gegen die Beweiswürdigung im Hinblick auf die

Zeugin K. (UA 7 ff.) verweist der Senat auf die Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 3. Januar 2002.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible