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BGH Urteil vom 11.04.2002 – 4 StR 2/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
11. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Arnsberg vom 12. Juli 2001 mit den
Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Be-
währung verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein ein-
gezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von neun
Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet
sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie eine Verurteilung
auch wegen erpresserischen Menschenraubs erstrebt. Sie rügt die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene
Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens
auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.
1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in einem Zigarrenge-
schäft eine "Feuerzeugpistole", fuhr mit seinem Pkw nach B. -B. und
faßte den Entschluß, die dortige Sparkasse zu überfallen. Bei deren Betreten
rief er: "Überfall, schnell Geld her!" und richtete hierbei die Pistole zwischen
den Kassierer A. und die Bankkundin K. , die sich ebenfalls im Schalter-
raum befand. Der Angeklagte warf eine Tüte auf den Schaltertisch und befahl:
"Schnell, Geld rein!". Daraufhin schob der Kassierer das im Kassenbereich be-
findliche Geld durch die "Durchreiche", das Frau K. sodann in die Tüte
packte. Währenddessen hielt der Angeklagte die Feuerzeugpistole ”etwa in der
Mitte zwischen dem Zeugen A. und der Zeugin K. ” (UA 6) und schwenkte
sie zwischen beiden hin und her (UA 10). Er nahm sodann die Tüte mit dem
Geld (31.890 DM) und flüchtete.
Das Landgericht hat das Tatgeschehen lediglich als schwere räuberi-
sche Erpressung (§§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) gewertet;
wegen erpresserischen Menschenraubs habe sich der Angeklagte nicht zu-
sätzlich schuldig gemacht, weil er sich der Bankkundin K. nicht im Sinne
des § 239 a StGB "bemächtigt" habe.
2. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Feststel-
lungen lückenhaft sind.
Nach ständiger Rechtsprechung macht sich der Täter eines Banküber-
falls - tateinheitlich zum Erpressungsdelikt - auch wegen erpresserischen Men-
schenraubs schuldig, wenn er die durch den Einsatz einer (Schein-)Waffe er-
langte physische Herrschaft über einen Bankkunden dazu ausnutzt, den Kas-
sierer zu veranlassen, ihm aus Angst um das Leben des Bankkunden die er-
strebte Beute zu übergeben (vgl. nur BGHSt 25, 386; BGHR StGB § 239 a
Abs. 1 Sichbemächtigen 1, 6, 7, 8). Danach kommt es für die Erfüllung des
Tatbestands des § 239 a Abs. 1 StGB darauf an, ob der Angeklagte die Bank-
kundin K. an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert hat und er
in der Absicht handelte, seine mit erpresserischen Mitteln begehrte unrecht-
mäßige Bereicherung durch die Sorge des Kassierers um das Wohl der be-
drohten Kundin zu erreichen (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen
3, 5; BGH NStZ 1986, 166; 2002, 31, 32).
Zureichende Feststellungen des Landgerichts hierzu fehlen; sie erschei-
nen jedoch noch möglich: Aus dem Urteil ergibt sich, daß der Kassenbereich
vom übrigen Schalterraum getrennt war, weil der Kassierer das Geld durch ei-
ne ”Durchreiche” schob (UA 6). Da es Frau K. dort entgegennahm und in
die vom Angeklagten mitgebrachte Tüte packte, drängt es sich auf, daß sie
direkt beim Angeklagten gestanden hat. Dafür sprechen auch die Erörterungen
des Landgerichts zu der Frage, ob der Angeklagte der Kundin seine ”Waffe” an
den Kopf gehalten hat. Wenn Frau K. somit durch die scheinbar scharfe
Schußwaffe des Angeklagten unmittelbar bedroht war, so liegt der Tatbestand
des § 239 a Abs. 1 StGB – objektiv und subjektiv - nahe (vgl. BGHR StGB
§ 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1, 3). Die für § 239 a Abs. 1 StGB erforderli-
che und vom Landgericht verneinte stabile Bemächtigungslage ist bei einem
”Dreipersonenverhältnis” - wie hier - regelmäßig gegeben (vgl. BGHSt 40, 350,
356; BGH NStZ 1986, 166; 2002, 31, 32; NStZ-RR 2000, 367; StV 1999, 646
mit krit. Anm. Renzikowski).
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der
Senat hebt die getroffenen Feststellungen auf, um Widersprüche durch ergän-
zende Feststellungen zu vermeiden und dem neuen Tatrichter die Möglichkeit
zu geben, eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu
treffen. Wegen der Bedenken gegen die Beweiswürdigung im Hinblick auf die
Zeugin K. (UA 7 ff.) verweist der Senat auf die Antragsschrift des General-
bundesanwalts vom 3. Januar 2002.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible