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BGH Beschluss vom 11.04.2002 – III ZB 10/02
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 18.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 2001 - 18
U 219/01 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung
mit Recht als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgemäß begründet
worden ist. Die Anfechtung des späteren Beschlusses vom 17. Januar
2002, durch den das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten
zurückgewiesen worden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 171.680 DM (= 87.778,59 €)
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke