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BGH Beschluss vom 11.04.2002 – III ZB 10/02

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 10/02

BESCHLUSS

vom

11. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 18.

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 2001 - 18

U 219/01 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen

Beschlusses zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung

mit Recht als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgemäß begründet

worden ist. Die Anfechtung des späteren Beschlusses vom 17. Januar

2002, durch den das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten

zurückgewiesen worden ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 171.680 DM (= 87.778,59 €)

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke