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BGH Beschluss vom 11.04.2002 – IX ZB 67/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 11. April 2002
beschlossen:
Das Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) des Schuldners vom
1. März 2002 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Land-
gerichts Bückeburg vom 12. Februar 2002
(Geschäfts-Nr.:
4 T 131/01) wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Schuldners vom 6. März 2002, ihm für ein
Rechtsmittel gegen den vorbezeichneten Beschluß des Landge-
richts Bückeburg Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Durch die Rechtsmittelschrift (Telefax) des Schuldners vom 1. März
2002 ist der beschwerdeverwerfende Beschluß des Landgerichts schon des-
halb nicht wirksam angefochten worden, weil die Telekopie keine Unterschrift
wiedergibt (§ 130 Nr. 6 ZPO).
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat
nicht die nach § 114 ZPO für die Gewährung notwendige Aussicht auf Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob das erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerde-
frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) beim Bundesgerichtshof eingegangene, zu Protokoll
des Amtsgerichts erklärte Prozeßkostenhilfegesuch des Schuldners (§ 129 a
Abs. 2 Satz 1 ZPO) hinsichtlich seiner hemmenden Wirkung für die Beschwer-
defrist einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zugänglich
gewesen wäre und der Schuldner mit Recht rügt, daß die Erstbeschwerde we-
gen des behaupteten Zustellungsmangels fristgerecht erhoben war, was das
Landgericht ohne erkennbares Eingehen auf das Beschwerdevorbringen ver-
neint hat. Denn auf diese Punkte kommt es für den versagten Anspruch des
Schuldners auf Prozeßkostenhilfe nicht mehr an. Die Beschwerdeentscheidung
beruht nicht auf dem gerügten Mangel.
Die vom Landgericht wegen Fristversäumung (§§ 6 InsO, 577 Abs. 2
Satz 1 ZPO a.F.) verworfene Erstbeschwerde war jedenfalls gemäß § 6 Abs. 1
InsO unstatthaft. Der Schuldner hat nach seiner Erklärung zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle des Insolvenzgerichts vom 29. Oktober 2001 mit der Erstbe-
schwerde nur die fehlende Veröffentlichung des amtsgerichtlichen Berichti-
gungsbeschlusses vom 22. Oktober 2001 und die Einsetzung eines ungeeig-
neten Treuhänders (§§ 313, 292, 56 InsO) angegriffen. Dagegen sieht die In-
solvenzordnung keine sofortige Beschwerde vor.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Raebel Kayser