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BGH Beschluss vom 11.04.2002 – IX ZB 67/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 67/02

BESCHLUSS

vom

11. April 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 11. April 2002

beschlossen:

Das Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) des Schuldners vom

1. März 2002 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Land-

gerichts Bückeburg vom 12. Februar 2002

(Geschäfts-Nr.:

4 T 131/01) wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Schuldners vom 6. März 2002, ihm für ein

Rechtsmittel gegen den vorbezeichneten Beschluß des Landge-

richts Bückeburg Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

Durch die Rechtsmittelschrift (Telefax) des Schuldners vom 1. März

2002 ist der beschwerdeverwerfende Beschluß des Landgerichts schon des-

halb nicht wirksam angefochten worden, weil die Telekopie keine Unterschrift

wiedergibt (§ 130 Nr. 6 ZPO).

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat

nicht die nach § 114 ZPO für die Gewährung notwendige Aussicht auf Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob das erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerde-

frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) beim Bundesgerichtshof eingegangene, zu Protokoll

des Amtsgerichts erklärte Prozeßkostenhilfegesuch des Schuldners (§ 129 a

Abs. 2 Satz 1 ZPO) hinsichtlich seiner hemmenden Wirkung für die Beschwer-

defrist einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zugänglich

gewesen wäre und der Schuldner mit Recht rügt, daß die Erstbeschwerde we-

gen des behaupteten Zustellungsmangels fristgerecht erhoben war, was das

Landgericht ohne erkennbares Eingehen auf das Beschwerdevorbringen ver-

neint hat. Denn auf diese Punkte kommt es für den versagten Anspruch des

Schuldners auf Prozeßkostenhilfe nicht mehr an. Die Beschwerdeentscheidung

beruht nicht auf dem gerügten Mangel.

Die vom Landgericht wegen Fristversäumung (§§ 6 InsO, 577 Abs. 2

Satz 1 ZPO a.F.) verworfene Erstbeschwerde war jedenfalls gemäß § 6 Abs. 1

InsO unstatthaft. Der Schuldner hat nach seiner Erklärung zu Protokoll der Ge-

schäftsstelle des Insolvenzgerichts vom 29. Oktober 2001 mit der Erstbe-

schwerde nur die fehlende Veröffentlichung des amtsgerichtlichen Berichti-

gungsbeschlusses vom 22. Oktober 2001 und die Einsetzung eines ungeeig-

neten Treuhänders (§§ 313, 292, 56 InsO) angegriffen. Dagegen sieht die In-

solvenzordnung keine sofortige Beschwerde vor.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Raebel Kayser