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BGH Beschluss vom 12.04.2002 – 2 ARs 96/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 96/02 2 AR 46/02

BESCHLUSS

vom

12. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Landfriedensbruchs u.a.

Az.: 72 AR 2/02 Amtsgericht Cottbus Az.: 51 Ls 305 Js 54356/00 Amtsgericht Leipzig

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 12. April 2002 beschlossen:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die

Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht

Cottbus.

Gründe:

Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2

StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor.

Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als

zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus

(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf