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BGH Beschluss vom 15.04.2002 – II ZB 22/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin und die außeror-
dentliche Anschlußbeschwerde des Beklagten gegen den Be-
schluß des 9. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 26. April 2001 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat den Be-
klagten u.a. auf hälftigen Ausgleich von Kosten in Anspruch genommen, die sie
für die Erhaltung und Verwaltung eines den Parteien je zur ideellen Hälfte ge-
hörenden Grundstücks aufgewendet hat. Der Beklagte hat Widerklage u.a. auf
Einräumung des Mitbesitzes an dem Grundstück erhoben. Das Landgericht hat
der Klagforderung von 19.394,78 DM in Höhe von 8.206,49 DM stattgegeben
und auf die Widerklage die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung
der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von
11.835,68 DM verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat es teilweise als un-
zulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Während des
Berufungsverfahrens, das mit Urteil vom 26. April 2001 abgeschlossen wurde,
ist das Grundstück der Parteien versteigert worden. Der Erlös von
208.000,00 DM (nach Darstellung des Beklagten: 216.000,00 DM) wurde zwi-
schen ihnen hälftig geteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Anträ-
ge beider Parteien auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungs-
verfahren zurückgewiesen mit der Begründung, die Parteien seien gehalten,
den Erlös aus der Versteigerung zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzu-
setzen. Auf seiten der Klägerin fehle jeder Vortrag zur Verwendung des ihr zu-
geflossenen Betrages, so daß von ihrer Verpflichtung auszugehen sei, hiervon
die Verfahrenskosten zu bestreiten. Der Beklagte, der mit dem Versteigerungs-
erlös Schulden getilgt zu haben behaupte, habe nichts zur Fälligkeit seiner
Verbindlichkeiten vorgetragen.
Die Klägerin hat gegen den Beschluß außerordentliche Beschwerde
eingelegt und diese damit begründet, daß sie den Erlösanteil nicht erhalten
habe, weil Rechtsanwalt M. ihn auf Grund ihres notariellen Schuldanerkennt-
nisses vom 4. Juli 2000 über 120.000,00 DM am 12. Oktober 2000 gepfändet
und sich habe überweisen lassen, nachdem er bereits am Tage zuvor gegen-
über dem Versteigerungsgericht ein vorläufiges Zahlungsverbot ausgebracht
habe.
Der Beklagte hat sich der Beschwerde der Klägerin angeschlossen mit
dem Hinweis, er sei in allen Verfahren zwischen den Parteien, die vor dem Be-
rufungsgericht stattfanden, nicht zur Bestreitung der Kosten in der Lage gewe-
sen.
Das Berufungsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
2. Beschwerde und Anschlußbeschwerde bleiben erfolglos. Wie die
Parteien nicht verkennen und das Berufungsgericht in seinem Nichtabhilfebe-
schluß zutreffend ausführt, ist ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen Entschei-
dungen der Oberlandesgerichte, durch die ein Prozeßkostenhilfeantrag abge-
lehnt wird, nicht gegeben, § 567 Abs. 4 ZPO a.F.. Die Voraussetzungen, unter
denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene
"außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit
der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder
Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v.
7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.). Das ist ersichtlich nicht der
Fall. Das Berufungsgericht wird jedoch entgegen seiner Nichtabhilfeentschei-
dung das Vorbringen der Parteien als Gegenvorstellung zu prüfen und zu be-
scheiden haben.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Münke