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BGH Beschluss vom 15.04.2002 – II ZB 22/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 22/01

BESCHLUSS

vom

15. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin und die außeror-

dentliche Anschlußbeschwerde des Beklagten gegen den Be-

schluß des 9. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 26. April 2001 werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin hat den Be-

klagten u.a. auf hälftigen Ausgleich von Kosten in Anspruch genommen, die sie

für die Erhaltung und Verwaltung eines den Parteien je zur ideellen Hälfte ge-

hörenden Grundstücks aufgewendet hat. Der Beklagte hat Widerklage u.a. auf

Einräumung des Mitbesitzes an dem Grundstück erhoben. Das Landgericht hat

der Klagforderung von 19.394,78 DM in Höhe von 8.206,49 DM stattgegeben

und auf die Widerklage die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung

der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von

11.835,68 DM verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat es teilweise als un-

zulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Während des

Berufungsverfahrens, das mit Urteil vom 26. April 2001 abgeschlossen wurde,

ist das Grundstück der Parteien versteigert worden. Der Erlös von

208.000,00 DM (nach Darstellung des Beklagten: 216.000,00 DM) wurde zwi-

schen ihnen hälftig geteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Anträ-

ge beider Parteien auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungs-

verfahren zurückgewiesen mit der Begründung, die Parteien seien gehalten,

den Erlös aus der Versteigerung zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzu-

setzen. Auf seiten der Klägerin fehle jeder Vortrag zur Verwendung des ihr zu-

geflossenen Betrages, so daß von ihrer Verpflichtung auszugehen sei, hiervon

die Verfahrenskosten zu bestreiten. Der Beklagte, der mit dem Versteigerungs-

erlös Schulden getilgt zu haben behaupte, habe nichts zur Fälligkeit seiner

Verbindlichkeiten vorgetragen.

Die Klägerin hat gegen den Beschluß außerordentliche Beschwerde

eingelegt und diese damit begründet, daß sie den Erlösanteil nicht erhalten

habe, weil Rechtsanwalt M. ihn auf Grund ihres notariellen Schuldanerkennt-

nisses vom 4. Juli 2000 über 120.000,00 DM am 12. Oktober 2000 gepfändet

und sich habe überweisen lassen, nachdem er bereits am Tage zuvor gegen-

über dem Versteigerungsgericht ein vorläufiges Zahlungsverbot ausgebracht

habe.

Der Beklagte hat sich der Beschwerde der Klägerin angeschlossen mit

dem Hinweis, er sei in allen Verfahren zwischen den Parteien, die vor dem Be-

rufungsgericht stattfanden, nicht zur Bestreitung der Kosten in der Lage gewe-

sen.

Das Berufungsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

2. Beschwerde und Anschlußbeschwerde bleiben erfolglos. Wie die

Parteien nicht verkennen und das Berufungsgericht in seinem Nichtabhilfebe-

schluß zutreffend ausführt, ist ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen Entschei-

dungen der Oberlandesgerichte, durch die ein Prozeßkostenhilfeantrag abge-

lehnt wird, nicht gegeben, § 567 Abs. 4 ZPO a.F.. Die Voraussetzungen, unter

denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene

"außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit

der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder

Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v.

7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.). Das ist ersichtlich nicht der

Fall. Das Berufungsgericht wird jedoch entgegen seiner Nichtabhilfeentschei-

dung das Vorbringen der Parteien als Gegenvorstellung zu prüfen und zu be-

scheiden haben.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke