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BGH Beschluss vom 16.04.2002 – 3 StR 108/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 ge-
mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions-
gerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Krefeld vom
4. Februar 2002, mit dem die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. November 2001 als
unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten ver-
worfen.
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet, weil der Beschwerdeführer innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist weder erklärt hat, inwieweit er das Urteil anficht,
noch die Revision begründet hat. Sein Schreiben vom 15. Januar 2002 ändert
daran nichts, da die Revision seitens des Angeklagten nur in einer von dem
Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle begründet werden kann (§ 345 Abs. 2 StPO).
Die Rücknahmeerklärung des Verteidigers vom 30. Januar 2002 ist
schon wegen des Fehlens der von § 302 Abs. 2 StPO geforderten Ermächti-
gung durch den Beschwerdeführer unwirksam.
Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker