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BGH Beschluss vom 16.04.2002 – 3 StR 413/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil der
auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in
Moers vom 4. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfol-
genausspruch dahin geändert, daß die Vermögensstrafe von
60.000 DM und die für sie ausgesprochene Ersatzfreiheits-
strafe von neun Monaten entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Revisionsgebühr wird um ein Drittel ermäßigt; die durch
das Rechtsmittel entstandenen Auslagen der Staatskasse und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden zu zwei
Dritteln dem Angeklagten und zu einem Drittel der Staatskasse
auferlegt.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie zu einer Vermö-
gensstrafe von 60.000 DM verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Vermögensstrafe hat es eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten bestimmt.
Außerdem hat es den Wertersatzverfall von 17.200 DM sowie die Einziehung
mehrerer Gegenstände angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-
geklagte K. mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen
in den 13 Fällen der Einzellieferungen von 300 g und in dem einen Fall der
Einzellieferung von 400 g Haschisch sowie hinsichtlich der auf diese Taten be-
zogenen Verfallsanordnung über 17.200 DM unbegründet i. S. des § 349
Abs. 2 StPO. Auch die Einziehungsanordnungen weisen keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten auf.
Der näheren Erörterung bedarf nur der Rechtsfolgenausspruch für die
letzte der Taten des Angeklagten, die die Lieferung von 11 kg Haschisch am
5. Juli 2000 betrifft. Für diese Tat hat das Landgericht an sich eine Freiheits-
strafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen an-
gesehen, diese jedoch nicht verhängt, sondern um ein Jahr ermäßigt. Es hat
auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, weil
es für diese Tat die gleichzeitige Verhängung einer Vermögensstrafe in Höhe
von 60.000 DM für geboten und eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten
für angemessen erachtet hat.
Dahinstehen kann, ob das Landgericht die rechtlichen Voraussetzungen
für die Verhängung einer Vermögensstrafe gemäß § 43 a StGB aF zutreffend
beurteilt und die richtigen Maßstäbe bei der Berechnung der Vermögensstrafe
sowie der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe angewandt hat. Das Bundes-
verfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - die Vor-
schrift des § 43 a StGB als mit Artikel 103 Abs. 2 GG unvereinbar und deshalb
gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG für nichtig erklärt. Damit entbehrt die An-
ordnung der Vermögensstrafe in dem angefochtenen Urteil der rechtlichen
Grundlage, sie muß deshalb entfallen. Eine Erhöhung der erkannten Einzel-
freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nach Wegfall der Vermö-
gensstrafe kommt dann, wenn allein der Angeklagte Revision eingelegt hat,
wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO (BGH JR 1998,
114 m. Anm. Radtke) nicht in Betracht. Das ist vorliegend der Fall.
Der Senat kann ausschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung
anstelle der verfassungswidrigen Vermögensstrafe die Voraussetzungen für
eine gemäß § 41 StGB neben der Freiheitsstrafe zu verhängenden Geldstrafe
festgestellt werden können; deshalb hat es mit der Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten für die Tat vom 5. Juli 2000 sein Bewenden.
Da die Gesamtstrafenzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten aufweist, hat der Senat die Revision des Angeklagten auch inso-
weit verworfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO, weil das
Rechtsmittel einen Teilerfolg hat und es unbillig erscheint, den Angeklagten
insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker