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BGH Beschluss vom 16.04.2002 – 3 StR 413/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 413/01

BESCHLUSS

vom

16. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil der

auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in

Moers vom 4. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfol-

genausspruch dahin geändert, daß die Vermögensstrafe von

60.000 DM und die für sie ausgesprochene Ersatzfreiheits-

strafe von neun Monaten entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Revisionsgebühr wird um ein Drittel ermäßigt; die durch

das Rechtsmittel entstandenen Auslagen der Staatskasse und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden zu zwei

Dritteln dem Angeklagten und zu einem Drittel der Staatskasse

auferlegt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie zu einer Vermö-

gensstrafe von 60.000 DM verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der

Vermögensstrafe hat es eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten bestimmt.

Außerdem hat es den Wertersatzverfall von 17.200 DM sowie die Einziehung

mehrerer Gegenstände angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-

geklagte K. mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen

in den 13 Fällen der Einzellieferungen von 300 g und in dem einen Fall der

Einzellieferung von 400 g Haschisch sowie hinsichtlich der auf diese Taten be-

zogenen Verfallsanordnung über 17.200 DM unbegründet i. S. des § 349

Abs. 2 StPO. Auch die Einziehungsanordnungen weisen keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten auf.

Der näheren Erörterung bedarf nur der Rechtsfolgenausspruch für die

letzte der Taten des Angeklagten, die die Lieferung von 11 kg Haschisch am

5. Juli 2000 betrifft. Für diese Tat hat das Landgericht an sich eine Freiheits-

strafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen an-

gesehen, diese jedoch nicht verhängt, sondern um ein Jahr ermäßigt. Es hat

auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, weil

es für diese Tat die gleichzeitige Verhängung einer Vermögensstrafe in Höhe

von 60.000 DM für geboten und eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten

für angemessen erachtet hat.

Dahinstehen kann, ob das Landgericht die rechtlichen Voraussetzungen

für die Verhängung einer Vermögensstrafe gemäß § 43 a StGB aF zutreffend

beurteilt und die richtigen Maßstäbe bei der Berechnung der Vermögensstrafe

sowie der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe angewandt hat. Das Bundes-

verfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - die Vor-

schrift des § 43 a StGB als mit Artikel 103 Abs. 2 GG unvereinbar und deshalb

gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG für nichtig erklärt. Damit entbehrt die An-

ordnung der Vermögensstrafe in dem angefochtenen Urteil der rechtlichen

Grundlage, sie muß deshalb entfallen. Eine Erhöhung der erkannten Einzel-

freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nach Wegfall der Vermö-

gensstrafe kommt dann, wenn allein der Angeklagte Revision eingelegt hat,

wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO (BGH JR 1998,

114 m. Anm. Radtke) nicht in Betracht. Das ist vorliegend der Fall.

Der Senat kann ausschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung

anstelle der verfassungswidrigen Vermögensstrafe die Voraussetzungen für

eine gemäß § 41 StGB neben der Freiheitsstrafe zu verhängenden Geldstrafe

festgestellt werden können; deshalb hat es mit der Einzelfreiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten für die Tat vom 5. Juli 2000 sein Bewenden.

Da die Gesamtstrafenzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten aufweist, hat der Senat die Revision des Angeklagten auch inso-

weit verworfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO, weil das

Rechtsmittel einen Teilerfolg hat und es unbillig erscheint, den Angeklagten

insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker