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BGH Beschluss vom 16.04.2002 – 3 StR 74/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 30. November 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich dessen auf die allgemeine Sach-
rüge gestützte Revision. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat zum
Maßregelausspruch:
Das Landgericht hat die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet, obwohl sich der beim Angeklagten bestehende Hang zur Bege-
hung weiterer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB allein aus seiner
Polytoxikomanie ergibt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es
mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit dieser Entschei-
dung, in deren weiterer Konsequenz der Angeklagte in der Sicherungsverwah-
rung unterzubringen war, hat das Landgericht den durch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ
1994, 578) wesentlich erhöhten Anforderungen an den Grad der Erfolgsaus-
sicht einer Entziehungsbehandlung nach § 64 StGB Rechnung getragen.
Diese Beurteilung des sachverständig beratenen Tatrichters läßt ange-
sichts des jahrzehntelangen intensiven - und auch in Zeiten der Strafvoll-
streckung nicht unterbrochenen - Konsums harter Drogen und der vom Ange-
klagten mehrfach gegenüber dem Sachverständigen und der Strafkammer er-
klärten entschiedenen Ablehnung einer Therapie sowie seiner Ankündigung,
auch bei Methadon-Substitution nicht auf den Beikonsum von Drogen zu ver-
zichten, keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 34).
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Becker