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BGH Beschluss vom 16.04.2002 – 3 StR 74/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 74/02

BESCHLUSS

vom

16. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lübeck vom 30. November 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf

Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsver-

wahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich dessen auf die allgemeine Sach-

rüge gestützte Revision. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat zum

Maßregelausspruch:

Das Landgericht hat die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

angeordnet, obwohl sich der beim Angeklagten bestehende Hang zur Bege-

hung weiterer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB allein aus seiner

Polytoxikomanie ergibt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es

mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit dieser Entschei-

dung, in deren weiterer Konsequenz der Angeklagte in der Sicherungsverwah-

rung unterzubringen war, hat das Landgericht den durch die Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ

1994, 578) wesentlich erhöhten Anforderungen an den Grad der Erfolgsaus-

sicht einer Entziehungsbehandlung nach § 64 StGB Rechnung getragen.

Diese Beurteilung des sachverständig beratenen Tatrichters läßt ange-

sichts des jahrzehntelangen intensiven - und auch in Zeiten der Strafvoll-

streckung nicht unterbrochenen - Konsums harter Drogen und der vom Ange-

klagten mehrfach gegenüber dem Sachverständigen und der Strafkammer er-

klärten entschiedenen Ablehnung einer Therapie sowie seiner Ankündigung,

auch bei Methadon-Substitution nicht auf den Beikonsum von Drogen zu ver-

zichten, keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 34).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Becker