Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.04.2002 – 3 StR 86/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. April 2002 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch wird dahin ergänzt, daß auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 15. März 1999 - 774 Js 13379/98 - einbezogen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Wink- ler Pfister von Lienen