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BGH Beschluss vom 16.04.2002 – 3 StR 92/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 27. November 2001 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-
bundesanwalts bemerkt der Senat:
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nur ange-
ordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht
für die Maßregel besteht. Daß das Landgericht gleichwohl immer
noch darauf abhebt, die Entziehungskur sei "auch nicht von vor-
neherein aussichtslos", gefährdet den Maßregelausspruch hier
nicht, da zugleich festgestellt ist, der Angeklagte sei wegen seiner
Alkoholabhängigkeit bislang noch nicht behandelt worden und sei
therapiebereit.
Das Landgericht leitet die Begründung für die angeordnete Siche-
rungsverwahrung mit den Worten ein: "Der Angeklagte ist nach
§ 66 Abs. 2 StGB in der Sicherungsverwahrung unterzubringen."
Wegen der Erörterungen auf UA S. 38 ist hier nicht zu besorgen,
der Tatrichter wäre sich etwa nicht dessen bewußt gewesen, daß
ihm nach § 66 Abs. 2 StGB eine Ermessensentscheidung oblag
(vgl. BGH NStZ-RR 1999, 301).
Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker