Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.04.2002 – 4 StR 86/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 86/02

BESCHLUSS

vom

16. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, daß - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. März 2002 zutreffend ausgeführt hat - in den Fällen II. 2 und 6 der Urteilsgründe tateinheitliche Verurtei- lung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ent- fällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible