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BGH Beschluss vom 16.04.2002 – 4 StR 86/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, daß - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. März 2002 zutreffend ausgeführt hat - in den Fällen II. 2 und 6 der Urteilsgründe tateinheitliche Verurtei- lung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ent- fällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible