BGH Beschluss vom 17.04.2002 – 2 StR 101/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Schuldspruch wird wegen eines offensichtlichen Fassungsverse- hens dahin berichtigt, daß das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf