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BGH Beschluss vom 17.04.2002 – 2 StR 51/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 51/02

BESCHLUSS

vom 17. April 2002 in der Strafsache gegen

wegen versuchten schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. April 2002 war Gegenstand der Beratung.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf